Gesetz über Volksabstimmung
Vom 16. Mai 1950
GVBl. S. 71
In der Fassung vom 16. Juni
1995
GVBl. I S. 427
§ 1
Wenn der Landtag eine Änderung der Verfassung des Landes Hessen beschlossen hat,
die der Zustimmung des Volkes bedarf, führt die Landesregierung zwischen dem 60.
und dem 120. Tag seit der Beschlussfassung über dieses Gesetz eine
Volksabstimmung herbei.
§ 2
Der Abstimmungstag ist ein Sonntag oder ein gesetzlicher Feiertag. Er wird von der
Landesregierung durch Rechtsverordnung bestimmt.
§ 3
(1) Die Landesregierung macht den Abstimmungstag, den Wortlaut des vom Landtag
beschlossenen Gesetzes sowie den von ihr festgelegten Wortlaut des Stimmzettels
unverzüglich durch Veröffentlichung im Staatsanzeiger für das Land Hessen bekannt;
§ 2 Satz 2 bleibt
unberührt.
(2) Die Gemeinden senden den Stimmberechtigten eine Unterrichtung über den
Gegenstand der Volksabstimmung zu; sie enthält den Wortlaut des vom Landtag
beschlossenen Gesetzes, eine Gegenüberstellung der betroffenen Bestimmungen vor
und nach der Verfassungsänderung, eine Wiedergabe des Ergebnisses der
Schlussabstimmung im Landtag, einen Musterstimmzettel und, sofern der Landtag
eine Erläuterung des Gesetzes beschlossen hat, auch diese.
§ 4
(1) Stimmberechtigt ist, wer am Abstimmungstag
1. Deutscher im Sinne des Art. 116 Abs. 1 des Grundgesetzes ist,
2. das 18. Lebensjahr vollendet hat und
3. seit mindestens drei Monaten vor dem Abstimmungstag seinen Wohnsitz im Lande Hessen
hat.
Bei Inhabern von Haupt- und Nebenwohnungen im Sinne des Melderechts gilt der Ort der
Hauptwohnung als Wohnsitz.
(2) Stimmberechtigt ist bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2
auch, wer keinen Wohnsitz, aber seit mindestens drei Monaten vor dem Abstimmungstag seinen
dauernden Aufenthalt im Lande Hessen hat.
§ 5
Nicht stimmberechtigt ist,
1. derjenige, für den zur Besorgung aller seiner Angelegenheiten ein Betreuer nicht
nur durch einstweilige Anordnung bestellt ist; dies gilt auch, wenn der Aufgabenkreis des
Betreuers die in § 1896 Abs. 4 und § 1905 des Bürgerlichen Gesetzbuches
bezeichneten Angelegenheiten nicht erfaßt;
2. wer infolge Richterspruchs das Wahl- oder Stimmrecht nicht besitzt.
§ 6
Jeder Stimmberechtigte hat eine Stimme.
§ 7
Die Stimmzettel werden amtlich hergestellt. Sie enthalten die von den
Stimmberechtigten mit „Ja“ oder „Nein“ zu beantwortende Frage, ob sie dem vom
Landtag beschlossenen Gesetz zur Änderung der Verfassung des Landes Hessen
zustimmen wollen.“
§ 8
(1) Ungültig sind Stimmen, wenn der Stimmzettel
1. als nicht amtlich hergestellt erkennbar ist,
2. keine Kennzeichnung enthält,
3. den Willen des Wählers nicht zweifelsfrei erkennen lässt,
4. einen Zusatz oder Vorbehalt enthält.
(2) Bei der Briefabstimmung gelten mehrere in einem Umschlag enthaltene Stimmzettel als
ein Stimmzettel, wenn sie gleich lauten oder nur einer von ihnen gekennzeichnet ist; sonst
zählen sie als ungültige Stimmen. Ist der Umschlag leer, so gilt dies als ungültige
Stimme.
(3) Die Stimme eines Stimmberechtigten, der durch Wahlbrief abgestimmt hat, wird nicht
dadurch ungültig, daß er vor dem oder am Abstimmungstag stirbt oder sein Stimmrecht
verliert.
§ 9
(1) Bei der Briefabstimmung sind Wahlbriefe zurückzuweisen, wenn
1. der Wahlbrief nicht rechtzeitig eingegangen ist,
2. dem Wahlbriefumschlag kein oder kein gültiger Stimmschein beiliegt,
3. weder der Wahlbriefumschlag noch der Wahlumschlag verschlossen sind,
4. dem Wahlbriefumschlag kein Wahlumschlag beigefügt ist,
5. der Wahlbriefumschlag mehrere Wahlumschläge, aber nicht eine gleiche Anzahl
gültiger und mit der vorgeschriebenen Versicherung an Eides Statt versehener Stimmscheine
enthält,
6. der Abstimmende oder die Person seines Vertrauens die vorgeschriebene Versicherung
an Eides Statt zur Briefabstimmung auf dem Stimmschein nicht unterschrieben hat,
7. kein amtlicher Wahlumschlag benutzt worden ist,
8. ein Wahlumschlag benutzt worden ist, der offensichtlich in einer das
Abstimmungsgeheimnis gefährdenden Weise von den übrigen abweicht oder einen deutlich
fühlbaren Gegenstand enthält.
(2) Die Einsender zurückgewiesener Wahlbriefe werden nicht als Abstimmende gezählt; ihre
Stimmen gelten als nicht abgegeben.
§ 10
Jede kreisfreie Stadt und jeder Landkreis bilden einen Stimmkreis. Wird die
Volksabstimmung zusammen mit einer Bundestags- oder Landtagswahl durchgeführt, bilden die
für die jeweilige Wahl gebildeten Wahlkreise je einen Stimmkreis.
§ 11
(1) Der Minister des Innern ernennt einen Landeswahlleiter und einen Stellvertreter.
(2) Kreiswahlleiter sind in den kreisfreien Städten die Oberbürgermeister, in den
Landkreisen die Landräte. Sie bestimmen einen Stellvertreter.
(3) In den Fällen des § 10
Satz 2 sowie bei gleichzeitiger Durchführung der Volksabstimmung mit einer Europawahl
nehmen die für die jeweilige Wahl ernannten Kreis- und Stadtwahlleiter und deren
Stellvertreter zugleich die Aufgaben des Kreiswahlleiters nach Abs. 2 für die
Volksabstimmung wahr. Wird die Volksabstimmung zusammen mit einer Kommunalwahl
durchgeführt, gilt Satz 1 entsprechend für die Gemeindewahlleiter der kreisfreien
Städte und die Kreiswahlleiter sowie deren Stellvertreter.
§ 12
(1) Der Landeswahlleiter bildet einen Landeswahlausschuß. Dieser besteht aus ihm als
Vorsitzenden und aus sechs Vertretern der politischen Parteien nach deren
Stärkeverhältnis als Beisitzer.
(2) Die Kreiswahlleiter bilden Kreiswahlausschüsse. Diese bestehen aus dem
Kreiswahlleiter als Vorsitzenden und sechs Vertretern der politischen Parteien nach deren
Stärkeverhältnis als Beisitzer.
(3) Die Wahlausschüsse beschließen mit Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt der
Vorsitzende den Ausschlag.
§ 13
Im übrigen gelten für Volksabstimmungen die Bestimmungen des Landtagswahlgesetzes
entsprechend.
§ 14
Das Volk hat der vom Landtag beschlossenen Verfassungsänderung zugestimmt, wenn die
Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen auf "Ja" lautet. Gleichheit der
Stimmen für die Annahme und Ablehnung des Gesetzes gilt als Ablehnung.
§ 15
(1) Der Landeswahlausschuß stellt das Ergebnis der Abstimmung fest. Der Landeswahlleiter
veröffentlicht es unverzüglich im Staatsanzeiger für das Land Hessen.
(2) Das Abstimmungsergebnis kann durch Antrag beim Staatsgerichtshof angefochten werden.
Der Antrag ist binnen eines Monats nach Veröffentlichung des Ergebnisses im
Staatsanzeiger für das Land Hessen zu stellen.
§ 16
Die Frist, innerhalb deren der Ministerpräsident das verfassungsmäßig zustande
gekommene Gesetz zu verkünden hat, beginnt mit dem Tage nach der Veröffentlichung des
Ergebnisses im Staatsanzeiger für das Land Hessen.
§ 16a
(1) Werden mehrere Abstimmungen gleichzeitig durchgeführt, kann die
Landesregierung im Rahmen ihrer Bekanntmachung nach § 3 Abs. 1 zulassen, dass
die Gemeindebehörde für die Zeit nach dem Abstimmungstag weitere Wahlvorstände
beruft und ihnen die Ermittlung der Abstimmungsergebnisse einzelner oder
mehrerer Stimmbezirke einschließlich der Briefabstimmung überträgt
(Auszählungswahlvorstände). Beschäftigte der Gemeinde können auch dann in den
Auszählungswahlvorstand berufen werden, wenn sie nicht stimmberechtigt sind; §
17 Abs. 2 Satz 4 des Landtagswahlgesetzes findet keine Anwendung. Die
Auszählungswahlvorstände setzen die Ermittlung der Abstimmungsergebnisse der
Stimmbezirke und der Briefabstimmung fort. Für die durch den Einsatz von
Auszählungswahlvorständen veranlassten Ausgaben gilt § 47 Abs. 1 Satz 2 des
Landtagswahlgesetzes nicht.
(2) Werden mehrere Abstimmungen gleichzeitig durchgeführt, wird ein gemeinsamer
Stimmzettel verwendet, auf dem die Stimmberechtigten einheitlich über alle vom
Landtag beschlossenen Gesetze (einheitliche Abstimmung) oder über jedes Gesetz
einzeln (Einzelabstimmung) abstimmen können. Für die einheitliche Abstimmung
enthält der Stimmzettel die von den Stimmberechtigten mit „Ja“ oder „Nein“ zu
beantwortende Frage, ob sie den Gesetzen insgesamt zustimmen wollen.
(3) Im Falle der einheitlichen Abstimmung gilt jede abgegebene Stimme als
jeweils eine Stimme zu jedem zur Abstimmung gestellten Gesetz. Die im Rahmen der
Einzelabstimmung abgegebenen Stimmen gehen einer gleichzeitig erfolgten
einheitlichen Abstimmung vor; Satz 1 gilt insoweit nicht.
§ 17
Der Minister des Innern erläßt zur Ausführung dieses Gesetzes eine Stimmordnung und die
sonst erforderlichen Rechtsvorschriften. In der Stimmordnung sind insbesondere
Bestimmungen zu treffen über
die weitere Bekanntmachung des Wortlauts des vom Landtag beschlossenen Gesetzes,
die Bestellung der Wahlleiter und Wahlvorsteher,
die Bildung der Wahlausschüsse und Wahlvorstände sowie über die Tätigkeit,
Beschlußfähigkeit und das Verfahren der Abstimmungsorgane,
die Berufung in ein Wahlehrenamt und über den Ersatz von Auslagen für Inhaber von
Wahlehrenämtern,
die Bildung der Stimmbezirke und ihre Bekanntmachung,
die Führung der Wählerverzeichnisse, ihre Auslegung, Berichtigung und ihren
Abschluß, über den Einspruch und die Beschwerde gegen das Wählerverzeichnis sowie über
die Benachrichtigung der Stimmberechtigten,
die einzelnen Voraussetzungen für die Erteilung von Stimmscheinen, deren Ausstellung,
über den Einspruch und die Beschwerde gegen die Ablehnung von Stimmscheinen,
Form und Inhalt des Stimmzettels und über den Wahlumschlag,
Bereitstellung, Einrichtung und Bekanntmachung der Abstimmungsräume sowie über
Wahlschutzvorrichtungen und Wahlzellen,
die Stimmabgabe, auch soweit besondere Verhältnisse besondere Regelungen erfordern,
die Briefabstimmung,
die Abstimmung vor beweglichen Wahlvorständen,
die Abstimmung in Kranken-, Pflege-, Justizvollzugs- und ähnlichen Anstalten,
die Abstimmung unter Verwendung von Stimmenzählgeräten,
die Feststellung der Abstimmungsergebnisse, ihre Weitermeldung und Bekanntgabe,
die gleichzeitige Durchführung mehrerer Abstimmungen, Nach- und
Wiederholungsabstimmungen,
die Durchführung statistischer Arbeiten.
Für die gleichzeitige Durchführung von Volksabstimmungen mit Kommunal-, Landtags-,
Bundestags- oder Europawahlen kann der Minister des Innern Bestimmungen treffen, die zur
Anpassung an das jeweilige Wahlrecht erforderlich sind.
§ 18
Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft.
§ 19
Außer-Kraft-Treten
Dieses Gesetz tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2011 außer Kraft.