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Verordnung über die Zuständigkeit zur Bildung der Wahlorgane für die Wahl des Deutschen Bundestages und des Europäischen Parlaments

Vom 19. Dezember 1983
GVBI. I S. 153

Auf Grund des § 8 Abs. 3, des § 9 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 2 des Bundeswahlgesetzes in der Fassung vom 1. September 1975 (BGBl. I S. 2326), zuletzt geändert durch Gesetz vom 7. Dezember 1982 (BGBl. I S. 1613), der §§ 4 und 5 Abs. 2 Satz 1 des Europawahlgesetzes vom 16. Juni 1978 (BGBl. I S. 709), des § 7 Nr. 2 Satz 2 der Bundeswahlordnung vom 8. November 1979 (BGBl. I S. 1805) und des Art. 2 der Ersten Verordnung zur Änderung der Europawahlordnung vom 7. Dezember 1983 (BGBl. I S. 1413) wird verordnet:


§ 1


(1) Zur Feststellung des Briefwahlergebnisses werden Wahlvorsteher und Wahlvorstände für jede Gemeinde eingesetzt.


(2) Die Entscheidung, wieviel Briefwahlvorstände zu bilden sind, trifft der Gemeindevorstand.

 

§ 2


Der Minister des Innern ernennt den Landeswahlleiter, die Kreis- und Stadtwahlleiter und ihre Stellvertreter.

 

§ 3


Der Gemeindevorstand ernennt die Wahlvorsteher und ihre Stellvertreter, die Briefwahlvorsteher und ihre Stellvertreter, die Beisitzer der Wahlvorstände für die Wahlbezirke sowie die Beisitzer der Briefwahlvorstände.

 

§ 4

 

§ 5


Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

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