Verordnung über die Verwendung von Wahlgeräten bei
Landtagswahlen
(Landeswahlgeräteverordnung - LWahlGV)
Vom 11. Oktober 1989
GVBl. I S. 348
Auf Grund des § 32 Abs. 2 und des § 50 des Landtagswahlgesetzes (LWG) in
der Fassung vom 3. November 1982 (GVBl. I S. 248), geändert durch Gesetz vom 16. Juni
1988 (GVBl. I S. 235), wird verordnet:
§ 1
Zulassung und Verwendung von Wahlgeräten
(1) Die Zulassung von Wahlgeräten bei Landtagswahlen ist bei dem Ministerium des Innern
zu beantragen. Durch die Zulassung wird festgestellt, daß Geräte dieser Bauart für die
Verwendung bei den Landtagswahlen geeignet sind.
(2) Wahlgeräte einer Bauart, die der Bundesminister des Innern für die Bundestagswahlen
zugelassen hat, gelten für die Landtagswahlen als zugelassen.
(3) Die Verwendung zugelassener Wahlgeräte bedarf der Genehmigung des Ministeriums des
Innern. Die Genehmigung kann unter Bedingungen erteilt und mit Auflagen verbunden werden.
§ 2
Anwendbarkeit der Landeswahlordnung
Soweit sich aus den Vorschriften dieser Verordnung nichts anderes ergibt, gelten auch bei
der Verwendung von Wahlgeräten die Vorschriften der Landeswahlordnung (LWO).
§ 3
Wahlbekanntmachung
(zu
§ 44
LWO)
(1) Die Gemeindebehörde weist in der Wahlbekanntmachung darauf hin, in welchen
Wahlbezirken Wahlgeräte verwendet werden. Dem Abdruck der Wahlbekanntmachung ist eine
Abbildung der ordnungsgemäß beschrifteten Vorderseiten der Wahlgeräte (§ 5 Abs. 2) beizufügen.
(2) Werden in allen Wahlbezirken einer Gemeinde Wahlgeräte verwendet, so ist
§ 44
Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 und 4, Abs. 2 Satz 2 der Landeswahlordnung nicht anzuwenden.
§ 4
Überprüfung der Wahlgeräte und Einweisung der
Wahlvorsteher
(1) Es dürfen nur Wahlgeräte verwendet werden, die nach Bestimmung des Wahltages anhand
der Bedienungsanleitungen und Wartungsvorschriften vom Hersteller oder der Gemeinde
überprüft worden sind und deren Funktionstüchtigkeit festgestellt worden ist.
(2) In Wahlbezirken, in denen Wahlgeräte verwendet werden, sind die Wahlvorsteher und
ihre Stellvertreter vor der Wahl mit den Wahlgeräten vertraut zu machen und in deren
Bedienung einzuweisen.
§ 5
Ausstattung des Wahlvorstandes
(zu
§ 45
LWO)
(1) Die Gemeindebehörde übergibt dem Wahlvorsteher vor Beginn der Wahlhandlung ferner
1. zwei Wahlgeräte mit den dazugehörigen Schlüsseln und dem sonstigen Zubehör,
2. je eine Abbildung der ordnungsgemäß beschrifteten Vorderseiten der Geräte,
3. zwei Exemplare der Bedienungsanleitung,
4. Material zum Versiegeln der Wahlgeräte,
5. einen Abdruck dieser Verordnung.
(2) Die Wahlgeräte müssen dem amtlichen Stimmzettel entsprechend beschriftet sein. Sie
müssen auch für die Abgabe ungültiger Stimmen eingerichtet sein.
(3) Die Geräte und im besonderen alle Einstellungen und Vorrichtungen müssen in dem für
den Beginn einer Wahl ordnungsgemäßen Zustand sein.
§ 6
Wahlzelle
(zu
§ 40
LWO)
(1) Die Wahlgeräte sind so aufzustellen, daß jeder Wähler seine Stimmen unbeobachtet
abgeben kann.
(2) Die Wahlgeräte sind nebeneinander oder übereinander so anzuordnen, daß sich das
Gerät für die Wahlkreisstimmen vom Wähler aus gesehen links oder oben befindet.
§ 7
Eröffnung der Wahlhandlung
(zu
§ 46
LWO)
(1) Der Wahlvorstand stellt vor Beginn der Stimmabgabe fest, daß
1. die Angaben auf den Vorderseiten der Wahlgeräte mit dem amtlichen Stimmzettel
übereinstimmen,
2. je eine Abbildung der Vorderseite von jedem Wahlgerät im Wahlraum aufgehängt ist,
3. sämtliche Zählwerke auf Null stehen,
4. die zur Aufnahme von Wahlmarken bestimmten Behälter leer sind, soweit bei der
Benutzung des Gerätes Wahlmarken verwendet werden,
5. nicht benötigte Zählwerke gesperrt sind.
(2) Der Wahlvorsteher verschließt die Wahlgeräte. Sie dürfen bis zum Schluß der
Wahlhandlung nicht mehr geöffnet werden. Dies gilt auch für die zur Aufnahme von
Wahlmarken bestimmten Behälter. Die Schlüssel zu jedem der Wahlgeräte sind getrennt vom
Wahlvorsteher und anderen Mitgliedern des Wahlvorstandes aufzubewahren.
§ 8
Stimmabgabe
(zu
§ 49
LWO)
(1) Nach Betreten des Wahlraumes begibt sich der Wähler an den Tisch des Wahlvorstandes
und nennt seinen Namen. Dabei soll er seine Wahlbenachrichtigung abgeben. Auf Verlangen
hat er sich über seine Person auszuweisen. Sobald der Schriftführer den Namen des
Wählers im Wählerverzeichnis gefunden hat und die Wahlberechtigung festgestellt ist,
gibt der Wahlvorsteher oder das von ihm bestimmte Mitglied des Wahlvorstandes die
Wahlgeräte zur Stimmabgabe frei. Die Freigabe der Wahlgeräte darf erst erfolgen, wenn
der vorausgegangene Wähler die Wahlzelle verlassen hat. Danach begibt sich der Wähler in
die Wahlzelle und gibt seine Stimmen ab. Gleichzeitig vermerkt der Schriftführer im
Wählerverzeichnis die Stimmabgabe. Der Wahlvorstand achtet darauf, daß sich immer nur
ein Wähler und dieser nur so lange wie notwendig in der Wahlzelle aufhält.
(2) Der Wahlvorsteher oder das von ihm bestimmte Mitglied des Wahlvorstandes überprüft
an Hand der Kontrollvorrichtungen, ob der Wähler beide Stimmen abgegeben hat und die
Wahlgeräte sodann wieder gesperrt sind. Unterbleibt die Abgabe beider Stimmen, so ist der
Stimmabgabevermerk im Wählerverzeichnis zu streichen und in der Spalte Bemerkungen
"Nichtwähler" oder "N" einzutragen. Unterbleibt die Abgabe der
Wahlkreis- oder der Landesstimme, so gilt die nichtabgegebene Stimme als ungültig. Über
diese nichtabgegebene Wahlkreis- oder Landesstimme ist je eine Zählliste zu führen.
(3) Ein Wähler, der des Lesens unkundig oder durch körperliches Gebrechen behindert ist,
die Wahlgeräte zu bedienen, kann sich der Hilfe einer Hilfsperson bedienen. Hilfsperson
kann auch ein vom Wahlberechtigten bestimmtes Mitglied des Wahlvorstandes sein.
(4) Treten an einem Wahlgerät während der Wahl Störungen auf, die ohne Öffnung des
Wahlgerätes nicht behoben werden können, so kann die Wahl mit einem anderen Wahlgerät
fortgesetzt werden, wenn dies ohne nennenswerte Verzögerung und ohne Gefährdung des
Wahlgeheimnisses möglich ist; § 5 Abs. 2 und 3 sowie § 7 finden Anwendung. Andernfalls beschließt der Wahlvorstand,
daß nunmehr mit Stimmzetteln gewählt wird; in diesem Fall sind die Wahlgeräte gegen
jede weitere Stimmabgabe zu sperren und die Sperrung zu versiegeln. Die Fortsetzung der
Wahl mit einem anderen Wahlgerät oder mit Stimmzetteln ist in der Wahlniederschrift zu
vermerken.
§ 9
Schluß der Wahlhandlung
(zu
§ 53
LWO)
Der Wahlvorsteher hat nach Beendigung der Wahlhandlung die Wahlgeräte gegen jede weitere
Stimmabgabe zu sperren und die Sperrung zu versiegeln.
§ 10
Zählung der Wähler
(zu
§ 59
LWO)
Vor dem Öffnen der Wahlgeräte werden zur Feststellung der Zahl der Wähler die Zahl der
Stimmabgabevermerke im Wählerverzeichnis und die Zahl der eingenommenen Wahlscheine
zusammengezählt. Sodann werden die an den Hauptzählwerken angegebenen Zahlen für die
Wahlkreis- und Landesstimmen abgelesen und die sich aus den Zähllisten ergebenden Zahlen
der nichtabgegebenen Wahlkreis- und Landesstimmen jeweils hinzugezählt. Ergibt sich auch
nach wiederholter Zählung eine Abweichung zwischen der Zahl der Stimmabgabevermerke
einschließlich der eingenommenen Wahlscheine und den nach Satz 2 festgestellten
Wahlkreis- und Landesstimmen, so ist dies in der Wahlniederschrift zu vermerken und,
soweit möglich, zu erläutern.
§ 11
Ungültige Stimmen
(zu
§ 33
LWG)
Ungültig sind, abgesehen von den Fällen des § 8 Abs. 2 Satz 3,
nur solche Stimmen, die an der auf der Vorderseite des Wahlgerätes hierfür bezeichneten
Stelle abgegeben sind.
§ 12
Zählung der Stimmen
(zu
§ 60
LWO)
(1) Der Schriftführer trägt vor Beginn der Zählung die auf den Zählwerken stehenden
Zahlen der Reihenfolge nach in die Zählwerkskontrollvermerke der Wahlniederschrift ein.
(2) Der Wahlvorsteher oder das von ihm bestimmte Mitglied des Wahlvorstandes stellt sodann
durch lautes Ablesen der einzelnen Zählwerke fest die Zahl der
1. insgesamt abgegebenen Wahlkreisstimmen,
2. insgesamt abgegebenen Landesstimmen,
3. für jeden Bewerber abgegebenen Stimmen (Wahlkreisstimmen),
4. für jede Landesliste abgegebenen Stimmen (Landesstimmen),
5. abgegebenen ungültigen Wahlkreis- und Landesstimmen.
Die übrigen Mitglieder des Wahlvorstandes überzeugen sich von der Richtigkeit dieser
Feststellung.
(3) Stimmt die Summe der Ergebnisse der Einzelzählwerke nicht mit der am Hauptzählwerk
angegebenen Zahl überein, so hat der Wahlvorstand die Verschiedenheit unter Zuhilfenahme
der Kontrollvorrichtung des Wahlgerätes aufzuklären und in der Wahlniederschrift zu
vermerken.
(4) Nach Ermittlung des Wahlergebnisses sind die Wahlgeräte zu verschließen und zu
versiegeln. Bei Geräten, bei denen eine Entsperrung in geschlossenem Zustand nicht
möglich ist, genügt die Versiegelung des Behältnisses, in dem sich die Schlüssel
befinden.
§ 13
Wahlniederschrift
(zu
§ 62
LWO)
(1) Über die Wahlhandlung und die Ermittlung des Wahlergebnisses ist vom Schriftführer
eine Wahlniederschrift nach dem Muster der Anlage aufzunehmen.
(2) Wird die Wahl mit Stimmzetteln fortgesetzt (§ 8 Abs. 4),
so ist hierüber eine besondere Wahlniederschrift nach dem Muster der Anlage 18 zur
Landeswahlordnung aufzunehmen. Die Wahlniederschrift nach Abs. 1 ist nach Schluß der
Wahlhandlung abzuschließen; ihr Ergebnis ist in die Wahlniederschrift nach Anlage 18 zur
Landeswahlordnung zu übernehmen.
§ 14
Abschluß des Wahlgeschäfts
(zu
§ 63
LWO)
(1) Nach der Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk hat der Wahlvorsteher der
Gemeindebehörde folgende Unterlagen zu übergeben:
1. die Wahlniederschrift mit Anlagen,
2. das Wählerverzeichnis,
3. die eingenommenen Wahlbenachrichtigungen und Wahlscheine,
4. die Wahlgeräte nebst Schlüsseln und Zubehör,
5. die ihm sonst zur Verfügung gestellten Gegenstände.
(2) Wahlvorsteher und Gemeindebehörde haben sicherzustellen, daß die Wahlgeräte und die
Wahlniederschrift mit den Anlagen bis zur Aufhebung der Sperrung und Versiegelung der
Wahlgeräte Unbefugten nicht zugänglich sind.
§ 15
Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlkreis
(zu
§ 66
LWO)
(1) Ergeben sich Bedenken gegen die Ordnungsmäßigkeit des Wahlgeschäfts oder der
Ermittlung des Wahlergebnisses, so hat der Kreiswahlleiter oder ein von ihm Beauftragter
vor der Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlkreis durch den Kreiswahlausschuß die
Übereinstimmung der Angaben auf den Zählwerken der Wahlgeräte mit den Eintragungen in
der Wahlniederschrift in Gegenwart von mindestens zwei Zeugen zu überprüfen und dies in
der Wahlniederschrift zu bescheinigen. Danach sind die Geräte wieder zu versiegeln. § 12 Abs. 4 Satz 2 gilt entsprechend.
(2) Der Kreiswahlleiter hat die in den Fällen des § 12 Abs. 3
vom Wahlvorstand getroffene Entscheidung zu überprüfen. Der Kreiswahlausschuß kann
abweichend von der Entscheidung des Wahlvorstandes beschließen. Ungeklärte Bedenken
vermerkt er in der Niederschrift über die Sitzung des Kreiswahlausschusses.
(3) Nach Feststellung des Wählergebnisses kann der Landeswahlleiter zulassen, daß die
Sperrung und Versiegelung der Wahlgeräte aufgehoben werden, wenn die Angaben auf den
Zählwerken der Wahlgeräte nicht für ein schwebendes Wahlprüfungsverfahren oder für
die Strafverfolgungsbehörde zur Ermittlung einer Wahlstraftat von Bedeutung sein können.
§ 16
Versiegelung
Die in § 9, § 12 Abs. 4 Satz 1
und § 15 Abs. 1 Satz 2 vorgeschriebene Versiegelung kann auch durch einen Klebestreifen erfolgen,
der in fortlaufender Reihe das Dienstsiegel trägt.
§ 17
Inkrafttreten
(1) ...
(2) Diese Verordnung tritt am Tage nach der
Verkündung
in Kraft.