§ 1
Gegenstand von Volksbegehren
(1) Volksbegehren nach Artikel 124 der Verfassung unterliegen dem in diesem Gesetz
geregelten Zulassungs- und Eintragungsverfahren.
(2) Ein Volksbegehren kann auf Erlaß, Aufhebung oder Änderung eines Gesetzes gerichtet
sein.