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§ 19

Verweis auf das Landtagswahlgesetz und die Wahlordnung


Auf das Verfahren bei Volksentscheiden finden die Vorschriften des für die Wahlen zum Landtag geltenden Wahlgesetzes und der Wahlordnung entsprechende Anwendung, soweit sich nicht aus diesem Gesetz und den hierzu ergangenen Ausführungsbestimmungen etwas anderes ergibt.

     

 

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