§ 19
Verweis auf das Landtagswahlgesetz und die Wahlordnung
Auf das Verfahren bei Volksentscheiden finden die Vorschriften des für die Wahlen zum
Landtag geltenden Wahlgesetzes und der Wahlordnung entsprechende Anwendung, soweit sich
nicht aus diesem Gesetz und den hierzu ergangenen Ausführungsbestimmungen etwas anderes
ergibt.