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§ 2

Zulassungsantrag, Zahl der Unterzeichner


(1) Der Antrag auf Zulassung eines Volksbegehrens ist schriftlich bei dem Landeswahlleiter einzureichen.


(2) Der Antrag muß

a) einen ausgearbeiteten Gesetzentwurf enthalten,

b) die Unterschriften von mindestens drei vom Hundert der bei der letzten Landtagswahl Stimmberechtigten tragen. Das Stimmrecht der Unterzeichner ist durch eine Bestätigung nachzuweisen, die von der Gemeindebehörde des Wohnortes unentgeltlich zu erteilen ist,

c) bis zu drei Vertrauenspersonen und deren Stellvertreter bezeichnen. Sie sind zur Entgegennahme behördlicher Mitteilungen und Entscheidungen sowie zur Abgabe von Erklärungen der Landesregierung gegenüber ermächtigt.

 

     

 

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