a) einen ausgearbeiteten Gesetzentwurf enthalten,
b) die Unterschriften von mindestens drei vom Hundert der bei der letzten Landtagswahl
Stimmberechtigten tragen. Das Stimmrecht der Unterzeichner ist durch eine Bestätigung
nachzuweisen, die von der Gemeindebehörde des Wohnortes unentgeltlich zu erteilen ist,
c) bis zu drei Vertrauenspersonen und deren Stellvertreter bezeichnen. Sie sind zur
Entgegennahme behördlicher Mitteilungen und Entscheidungen sowie zur Abgabe von
Erklärungen der Landesregierung gegenüber ermächtigt.