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§ 9

Ungültige Eintragungen


Ungültig sind Eintragungen, die

a) unleserlich oder unvollständig sind,

b) von Personen stammen, die nach § 8 nicht eintragungsberechtigt gewesen sind,

c) nicht in ordnungsgemäße Listen vorgenommen sind,

d) nicht rechtzeitig vorgenommen worden sind.

 

     

 

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