§ 9
Ungültige Eintragungen
Ungültig sind Eintragungen, die
a) unleserlich oder unvollständig sind, b) von Personen stammen, die nach § 8 nicht eintragungsberechtigt gewesen sind, c) nicht in ordnungsgemäße Listen vorgenommen sind, d) nicht rechtzeitig vorgenommen worden sind.
a) unleserlich oder unvollständig sind,
b) von Personen stammen, die nach § 8 nicht eintragungsberechtigt gewesen sind,
c) nicht in ordnungsgemäße Listen vorgenommen sind,
d) nicht rechtzeitig vorgenommen worden sind.
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