Verordnung über die gleichzeitige Durchführung von
Volksabstimmungen mit Landtagswahlen
Vom 6. November 1990
GVBl. I S. 611
Auf Grund des
§ 16 des
Gesetzes über Volksabstimmung in der Fassung vom 2. Januar 1970 (GVBl. I S. 18),
zuletzt geändert durch Gesetz vom 29. Oktober 1990 (GVBl. I S. 599), und des § 50 des
Landtagswahlgesetzes in der Fassung vom 19. Februar 1990 (GVBl. I S. 58) wird
verordnet:
§ 1
Geltungsbereich
Wird eine Volksabstimmung am selben Tag wie eine Landtagswahl durchgeführt, gelten für
die Volksabstimmung die Vorschriften des Volksabstimmungsgesetzes und der Stimmordnung
nur, soweit sich aus dieser Verordnung nichts Abweichendes ergibt.
§ 2
Abstimmungsorgane
(1) Die für die Landtagswahl berufenen Wahlorgane nehmen zugleich die Aufgaben der
Abstimmungsorgane für die Volksabstimmung wahr; die Mitglieder der Wahlorgane sind
entsprechend zu unterrichten.
(2) Die öffentliche Bekanntmachung der Namen der Kreiswahlleiter und ihrer Stellvertreter
und der Anschriften ihrer Dienststellen nach
§ 4 Satz 2 der Stimmordnung
entfällt.
(3) Für die Volksabstimmung wird kein besonderes Erfrischungsgeld gewährt.
§ 3
Stimmbezirke, Abstimmungsräume
Die Stimmbezirke und Abstimmungsräume müssen mit den Wahlbezirken und Wahlräumen
übereinstimmen.
§ 4
Wählerverzeichnis
(1) Das Wählerverzeichnis für die Landtagswahl wird für die Volksabstimmung mitbenutzt.
Für den Vermerk über die Stimmabgabe ist nur eine Spalte des gemeinsamen
Wählerverzeichnisses zu verwenden.
(2) In der Bekanntmachung über das Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnisses und die Erteilung
von Wahlscheinen nach
§ 7
der Landeswahlordnung ist auf die Verwendung eines gemeinsamen Wählerverzeichnisses,
einer gemeinsamen Wahlbenachrichtigung und eines gemeinsamen Wahlscheines hinzuweisen;
eine gesonderte Bekanntmachung nach § 2 Satz 1 der
Stimmordnung in Verbindung mit
§ 7
der Landeswahlordnung entfällt.
(3) Ein gesonderter Abschluß des Wählerverzeichnisses nach
§ 2 Satz 2 der Stimmordnung
entfällt; die Zahl der Wahlberechtigten für die Landtagswahl ist gleichzeitig die Zahl
der Stimmberechtigten für die Volksabstimmung.
§ 5
Benachrichtigung der Stimmberechtigten, Stimmscheine
(1) Für die Benachrichtigung der Stimmberechtigten nach
§ 2 der Stimmordnung in
Verbindung mit
§ 6
der Landeswahlordnung wird die Wahlbenachrichtigung zur Landtagswahl mitbenutzt, indem
zusätzlich ein Hinweis auf die Durchführung der Volksabstimmung aufgenommen wird.
(2) Der Wahlschein für die Landtagswahl gilt zugleich als Stimmschein für die
Volksabstimmung. In dem der Wahlbenachrichtigung beizufügenden Vordruck für einen Antrag
auf Erteilung eines Wahlscheins und dem Wahlschein nach Anlage 2 zur Landeswahlordnung ist
ein entsprechender Hinweis aufzunehmen
§ 6
Stimmzettel, Umschläge, amtliche Vordrucke
(1) Der Stimmzettel sowie die übrigen amtlichen Vordrucke für die Volksabstimmung
müssen sich von denen für die Landtagswahl verwendeten farblich unterscheiden.
(2) Der Stimmzettel für die Briefabstimmung wird in dem Wahlumschlag für die
Landtagswahl mit abgegeben.
(3) Für die Briefwahl und die Briefabstimmung wird ein gemeinsames amtliches Merkblatt
verwendet.
§ 7
Bekanntmachung über die Volksabstimmung
Die Bekanntmachung der Gemeindebehörde über die Volksabstimmung nach
§ 7 der Stimmordnung in
Verbindung mit
§ 44
der Landeswahlordnung kann mit der Wahlbekanntmachung verbunden werden.
§ 8
§ 9
Ausstattung des Wahlvorstandes
Die Gemeindebehörde übergibt dem Wahlvorsteher ferner einen Abdruck dieser Verordnung.
§ 10
Ermittlung und Feststellung des Abstimmungsergebnisses
(1) Nach dem Auseinanderfalten der Stimmzettel sind diese zunächst nach Farben getrennt
zu legen.
(2) Mit der Ermittlung und Feststellung des Abstimmungsergebnisses darf erst begonnen
werden, wenn das Ergebnis der Landtagswahl festgestellt ist. Für eine gesicherte
Aufbewahrung der Stimmzettel, die noch nicht gezählt werden, ist zu sorgen.
(3) Die Unterlagen für die Volksabstimmung und die Landtagswahl sind getrennt zu
verpacken, zu versiegeln, zu bezeichnen und der jeweiligen Niederschrift beizufügen. Das
Wählerverzeichnis , die Wahlscheine, die Wahlbenachrichtigungen sowie beim
Briefwahlvorstand das Verzeichnis der für ungültig erklärten Wahlscheine sind den
Unterlagen für die Landtagswahl beizufügen.
(4) Für die Ermittlung des Ergebnisses der Briefwahl und Briefabstimmung sind die Zahlen
der leer abgegebenen Umschläge und der Stimmen, die wegen der Beschaffenheit der
Umschläge für ungültig erklärt sind, für die Landtagswahl und die Volksabstimmung
maßgebend. Enthält der Umschlag nur einen Stimmzettel, so gilt der nicht abgegebene
Stimmzettel als ungültige Stimme. Die leer abgegebenen Umschläge und die Umschläge,
über die der Briefwahlvorstand besonders beschlossen hat, sind den Unterlagen für die
Landtagswahl beizufügen.
§ 11
Kostenerstattung
Die Kosten für die Volksabstimmung werden zusammen mit den Kosten für die Landtagswahl
erstattet.
§ 12
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
in Kraft.
§
13
Außer-Kraft-Treten
Für das Außer-Kraft-Treten dieser Verordnung gilt
§ 19 des Gesetzes über
die Volksabstimmung entsprechend.