



Stimmordnung
Vom 6. November 1990
GVBl. I S. 613
Auf Grund des
§ 16 des
Gesetzes über Volksabstimmung in der Fassung vom 2. Januar 1970 (GVBl. I S. 18),
zuletzt geändert durch Gesetz vom 29. Oktober 1990 (GVBl. I S. 599), wird verordnet:
ERSTER ABSCHNITT
Vorbereitung der Volksabstimmung
§ 1
Stimmbezirke
Für die Bildung der Stimmbezirke und ihre Bekanntmachung gelten die Vorschriften der §§ 1,
1a,
2
und
44
der Landeswahlordnung entsprechend.
§ 2
Wählerverzeichnis
Für die Führung der Wählerverzeichnisse, die Eintragung und Benachrichtigung der
Stimmberechtigten, für die Bekanntmachung über das Recht auf Einsicht in die
Wählerverzeichnisse und die Erteilung von Stimmscheinen, für die Einsicht in die
Wählerverzeichnisse, für die Berichtigung und den Abschluss der
Wählerverzeichnisse sowie den Einspruch und die Beschwerde gegen das
Wählerverzeichnis gelten die §§
3 und
5 bis
11 der Landeswahlordnung entsprechend. Der Abschluß des Wählerverzeichnisses
wird nach dem Muster der Anlage 1 beurkundet.
§ 3
Stimmscheine
Für die Beantragung und Erteilung von Stimmscheinen sowie für den Einspruch und die
Beschwerde gegen die Versagung von Stimmscheinen gelten die
§§ 12 bis 17 der Landeswahlordnung
entsprechend. Der Stimmschein wird nach dem Muster der
Anlage 2 ausgestellt.
§ 4
Landeswahlleiter, Kreiswahlleiter
Der Landeswahlleiter und sein Stellvertreter werden auf unbestimmte Zeit ernannt.
Das für das Volksabstimmungsrecht zuständige Ministerium gibt die Namen des Landeswahlleiters, der Kreiswahlleiter und ihrer
Stellvertreter und die Anschriften ihrer Dienststellen öffentlich bekannt.
§ 5
Sonstige Abstimmungsorgane
Für die Bildung der Wahlausschüsse, die Berufung der Wahlvorsteher und
Briefwahlvorsteher sowie ihrer Stellvertreter, die Bildung der Wahlvorstände und
Briefwahlvorstände, für die Tätigkeit der Abstimmungsorgane sowie für die Gewährung
von Auslagenersatz und Erfrischungsgeld gelten die
§§ 20
bis 26 der Landeswahlordnung entsprechend.
§ 6
Stimmzettel, Umschläge
(1) Der Stimmzettel enthält nach dem Muster der
Anlage 3 die Abstimmungsfrage nach
§ 7 Satz 2 des Gesetzes über
Volksabstimmung. Das zur Abstimmung stehende Gesetz wird dabei mit der vom
Landtag beschlossenen Gesetzesüberschrift benannt.
(2) Die Stimmzettel müssen in jedem Stimmbezirk von gleicher Farbe und
Beschaffenheit sein. Das Papier muss so beschaffen sein, dass nach Kennzeichnung
und Faltung durch den Abstimmenden bei der Stimmabgabe andere Personen nicht
erkennen können, wie er abgestimmt hat.
(3) Der Landeswahlleiter beschafft die Stimmzettel. Er stellt Muster der
Stimmzettel unverzüglich nach ihrer Fertigstellung den Blindenvereinen zur
Verfügung, die ihre Bereitschaft zur Herstellung von Stimmzettelschablonen
erklärt haben.
(4) Für die Umschläge gilt
§ 38 der Landeswahlordnung entsprechend.
§ 7
Abstimmungsräume, Abstimmungszeit und sonstige
Abstimmungsvorbereitungen
(1) Für die Bereitstellung und Einrichtung der Abstimmungsräume sowie für die
Bestimmung eines früheren Beginns der Abstimmungszeit gelten die
§§ 39
bis 43 der Landeswahlordnung entsprechend.
(2) Die Unterrichtung der Stimmberechtigten nach
§ 3 Abs. 2 des Gesetzes
über Volksabstimmung erfolgt spätestens am Tag vor der Bereithaltung des
Wählerverzeichnisses zur Einsichtnahme; der Landeswahlleiter beschafft die hierfür erforderlichen Texte
und Umschläge. Die Unterrichtung soll mit der Benachrichtigung der Stimmberechtigten
über ihre Eintragung in das Wählerverzeichnis verbunden werden.
(3) Für die Bekanntmachung der Gemeindebehörden über die Volksabstimmung gilt
§ 44 der Landeswahlordnung entsprechend.
ZWEITER ABSCHNITT
Abstimmungshandlung
§ 8
Abstimmungshandlung
(1) Für die Ausstattung des Wahlvorstands gilt
§ 45
der Landeswahlordnung entsprechend mit der Maßgabe, daß die Gemeindebehörde dem
Wahlvorsteher außerdem je einen Abdruck der Verfassung des Landes Hessen, des Gesetzes
über Volksabstimmung, der Stimmordnung, die die Anlagen nicht zu enthalten braucht, sowie
der Unterrichtung nach
§ 3
Abs. 2 des Gesetzes über Volksabstimmung übergibt.
(2) Im übrigen gelten für die Abstimmungshandlung die
§§ 46
bis 57 der Landeswahlordnung entsprechend.
DRITTER ABSCHNITT
Ermittlung und Feststellung des Abstimmungsergebnisses
§ 9
Ermittlung und Feststellung des Abstimmungsergebnisses im
Stimmbezirk
Im Anschluß an die Abstimmungshandlung ermittelt der Wahlvorstand ohne Unterbrechung das
Abstimmungsergebnis im Stimmbezirk. Er stellt fest
1. die Zahl der Stimmberechtigten,
2. die Zahl der Abstimmenden,
3. die Zahlen der gültigen und ungültigen Stimmen,
4. die Zahlen der gültigen "Ja"- und "Nein"-Stimmen.
§ 10
Zählung der Abstimmenden
Vor dem Öffnen der Urne werden alle nicht benutzten Stimmzettel vom Abstimmungstisch
entfernt. Sodann werden die Stimmzettel der Urne entnommen und
gezählt. Zugleich wird die Zahl der Stimmabgabevermerke im Wählerverzeichnis und die
Zahl der eingenommenen Stimmscheine festgestellt. Ergibt sich dabei auch nach wiederholter
Zählung keine Übereinstimmung, so ist dies in der Abstimmungsniederschrift anzugeben
und, soweit möglich, zu erläutern.
§ 11
Zählung der Stimmen
(1) Nachdem die Stimmzettel sowie die Stimmabgabevermerke und die Stimmscheine gezählt
worden sind, bilden mehrere Beisitzer unter Aufsicht des Wahlvorstehers folgende Stimmzettelstapel, die sie unter Aufsicht behalten:
1. je einen Stapel mit den zweifelsfrei gültigen "Ja"- und
"Nein"-Stimmen,
2. einen Stapel mit leeren Umschlägen und ungekennzeichneten Stimmzetteln.
Stimmzettel, die zu Bedenken Anlaß geben, werden ausgesondert und von einem vom
Wahlvorsteher hierzu bestimmten Beisitzer in Verwahrung genommen.
(2) Die Beisitzer, die die nach "Ja" und "Nein"-Stimmen geordneten
Stimmzettel (Abs. 1 Satz 1 Nr. 1) unter ihrer Aufsicht haben, übergeben die Stapel zu
einem Teil dem Wahlvorsteher, zum anderen Teil seinem Stellvertreter. Diese prüfen, ob
die Kennzeichnung der Stimmzettel eines jeden Stapels gleichlautet und sagen zu jedem
Stapel laut an, ob er "Ja" oder "Nein"-Stimmen enthält. Gibt ein
Stimmzettel dem Wahlvorsteher oder seinem Stellvertreter Anlaß zu Bedenken, so fügen sie
diesen den nach Abs. 1 Satz 2 ausgesonderten Stimmzetteln bei.
(3) Hierauf prüft der Wahlvorsteher die ungekennzeichneten Stimmzettel (Abs. 1 Satz 1 Nr.
2), die ihm hierzu von dem Beisitzer, der sie in Verwahrung hat, übergeben werden. Der
Wahlvorsteher sagt an, daß die Stimmen ungültig sind.
(4) Danach zählen je zwei vom Wahlvorsteher bestimmte Beisitzer nacheinander die vom
Wahlvorsteher und seinem Stellvertreter nach Abs. 2 und 3 geprüften Stapel unter
gegenseitiger Kontrolle durch und ermitteln die Zahl der gültigen "Ja"- und
"Nein"-Stimmen sowie die Zahl der ungültigen Stimmen.
(5) Anschließend entscheidet der Wahlvorstand über alle Stimmzettel, die ausgesondert
worden sind. Der Wahlvorsteher gibt die Entscheidung mündlich bekannt und sagt die
gültigen Stimmen an, ob es sich um eine "Ja"- oder "Nein"-Stimme
handelt. Er vermerkt auf der Rückseite jedes Stimmzettels, ob die Stimmen für gültig
oder für ungültig erklärt worden sind und versieht die Stimmzettel mit fortlaufenden
Nummern.
(6) Die nach den Abs. 4 und 5 ermittelten Zahlen der gültigen und ungültigen Stimmen
werden vom Schriftführer jeweils für sich zusammengezählt. Zwei vom
Wahlvorsteher bestimmte Beisitzer überprüfen die Zusammenzählung. Beantragt ein Mitglied des
Wahlvorstandes vor der Unterzeichnung der Abstimmungsniederschrift eine erneute Zählung
der Stimmen, so ist diese nach Abs. 1 bis 5 zu wiederholen. Die Gründe für die erneute
Zählung sind in der Abstimmungsniederschrift zu vermerken.
(7) Im Anschluß an die Feststellungen nach § 9 gibt der
Wahlvorsteher des Abstimmungsergebnis im Stimmbezirk mit den in dieser Vorschrift
bezeichneten Angaben mündlich bekannt.
(8) Die vom Wahlvorsteher bestimmten Beisitzer sammeln
1. die ungekennzeichneten Stimmzettel,
2. Stimmzettel, die Anlaß zu Bedenken gegeben haben,
3. die übrigen Stimmzettel
je für sich und behalten sie unter Aufsicht.
§ 12
Schnellmeldungen, vorläufige
Abstimmungsergebnisse
(1) Sobald das Abstimmungsergebnis im Stimmbezirk festgestellt ist, meldet es
der Wahlvorsteher der Gemeindebehörde, die die Abstimmungsergebnisse aller
Stimmbezirke der Gemeinde zusammenfasst und dem Kreiswahlleiter wahlbezirks- und
gemeindeweise meldet. Die Meldungen enthalten die Zahlen
1. der Stimmberechtigten,
2. der Abstimmenden,
3. der gültigen und ungültigen Stimmen und
4. der gültigen „Ja“- und „Nein“- Stimmen.
(2) Der Kreiswahlleiter ermittelt nach den Meldungen der Gemeindebehörden das
vorläufige Abstimmungsergebnis im Stimmkreis und meldet es dem Landeswahlleiter.
(3) Die Meldungen nach Abs. 1 und 2 werden auf schnellstem Wege erstattet
(Schnellmeldungen). Der Landeswahlleiter kann Anordnungen zur Art und Weise der
Übermittlung treffen. Er kann auch anordnen, dass die Abstimmungsergebnisse der
Stimmbezirke und Gemeinden gleichzeitig dem Kreiswahlleiter und ihm oder einer
von ihm bestimmten Stelle zu melden sind.
(4) Die Gemeindebehörden, die Kreiswahlleiter und der Landeswahlleiter geben
nach Durchführung der ohne Vorliegen der Abstimmungsniederschriften möglichen
Überprüfungen die vorläufigen Abstimmungsergebnisse in geeigneter Form bekannt.
§ 13
Abstimmungsniederschrift
(1) Über die Abstimmungshandlungen sowie die Ermittlung und Feststellung des
Abstimmungsergebnisses ist vom Schriftführer eine Niederschrift nach dem Muster der
Anlage 4 zu fertigen. Die Niederschrift ist von den Mitgliedern des Wahlvorstandes zu
genehmigen und zu unterzeichnen. Verweigert ein Mitglied des Wahlvorstandes die
Unterschrift, so ist der Grund hierfür in der Abstimmungsniederschrift zu vermerken.
Beschlüsse nach § 8 Abs. 2 dieser Verordnung in Verbindung
mit
§ 49
Abs. 7 und
§ 52
Satz 2 der Landeswahlordnung und nach § 11 Abs. 5
dieser Verordnung sowie Beschlüsse über Anstände bei der Abstimmungshandlung oder bei
der Ermittlung und Feststellung des Abstimmungsergebnisses sind in der
Abstimmungsniederschrift zu vermerken.
(2) Der Abstimmungsniederschrift sind beizufügen:
1. die Stimmzettel über die der Wahlvorstand nach § 11 Abs.
5 besonders beschlossen hat, sowie
2. die Stimmscheine, über die der Wahlvorstand nach § 8 Abs. 2 dieser Verordnung in Verbindung mit
§ 52
Satz 2 der Landeswahlordnung besonders beschlossen hat.
(3) Der Wahlvorsteher hat die Abstimmungsniederschrift mit den Anlagen unverzüglich der
Gemeindebehörde zu übergeben.
(4) Die Gemeindebehörde übersendet dem Kreiswahlleiter die Abstimmungsniederschriften
ihrer Wahlvorstände mit den Anlagen auf schnellstem Wege; sie fügt eine Zusammenstellung
der Abstimmungsergebnisse der einzelnen Stimmbezirke nach dem Muster der
Anlage 5 bei.
Der Landeswahlleiter kann anordnen, dass die Ergebniszusammenstellungen auch
einer von ihm bestimmten Stelle und dem Kreiswahlleiter in elektronischer Form
übermittelt werden.
(5) Wahlvorsteher, Gemeindebehörden und Kreiswahlleiter haben sicherzustellen, daß die
Abstimmungsniederschriften mit den Anlagen Unbefugten nicht zugänglich sind.
§ 14
Übergabe und Verwahrung der Abstimmungsunterlagen
(1) Hat der Wahlvorstand seine Aufgaben erledigt, so verpackt der Wahlvorsteher je für
sich
1. die gültigen Stimmzettel, nach "Ja" und "Nein"-Stimmen geordnet
und gebündelt,
2. die ungekennzeichneten Stimmzettel,
3. die eingenommenen Stimmscheine,
soweit sie nicht der Abstimmungsniederschrift beigefügt sind, versiegelt die einzelnen
Pakete, versieht sie mit Inhaltsangabe und übergibt sie der Gemeindebehörde. Bis zur
Übergabe an die Gemeindebehörde hat der Wahlvorsteher sicherzustellen, daß die in Satz
1 aufgeführten Unterlagen Unbefugten nicht zugänglich sind.
(2)
§ 63 Abs. 2 bis 4 der Landeswahlordnung gilt entsprechend.
§ 15
Vorbereitung des Ergebnisses der Briefabstimmung
Für die Behandlung der Wahlbriefe sowie die Vorbereitung der Ermittlung und Feststellung
des Ergebnisses der Briefabstimmung gilt
§ 64
der Landeswahlordnung entsprechend.
§ 16
Zulassung der Wählbriefe, Ermittlung und Feststellung des
Ergebnisses der Briefabstimmung
(1) Ein vom Briefwahlvorsteher bestimmtes Mitglied des Briefwahlvorstandes öffnet die
Wahlbriefe einzeln und entnimmt ihnen den Stimmschein und den Umschlag. Ist der
Stimmschein in einem Verzeichnis für ungültig erklärter Stimmscheine aufgeführt oder
werden Bedenken gegen die Gültigkeit des Stimmscheines erhoben, so sind die betroffenen
Wahlbriefe samt Inhalt unter Kontrolle des Briefwahlvorstehers auszusondern und später
entsprechend Abs. 2 zu behandeln. Die aus den übrigen Wahlbriefen entnommenen Umschläge
werden ungeöffnet in die Urne gelegt; die Stimmscheine werden gesammelt.
(2) Werden gegen einen Wahlbrief Bedenken erhoben, so beschließt der Briefwahlvorstand
über die Zulassung oder Zurückweisung. Der Wahlbrief ist vom Briefwahlvorstand
zurückzuweisen, wenn ein Tatbestand nach
§ 9 Abs. 1 Nr. 2 bis 8 des
Gesetzes über Volksabstimmung vorliegt. Die Zahl der beanstandeten, der nach
besonderer Beschlußfassung zugelassenen und die Zahl der zurückgewiesenen Wahlbriefe
sind in der Abstimmungsniederschrift zu vermerken. Die zurückgewiesenen Wahlbriefe sind
samt Inhalt auszusondern, mit einem Vermerk über den Zurückweisungsgrund zu versehen,
wieder zu verschließen und fortlaufend zu numerieren. Die Einsender zurückgewiesener
oder verspätet eingegangener Wahlbriefe werden nicht als Abstimmende gezählt; ihre
Stimmen gelten als nicht abgegeben.
(3) Nachdem die Wahlumschläge den Wahlbriefen entnommen und in die Urne gelegt worden
sind, jedoch nicht vor Schluß der allgemeinen Abstimmungszeit, stellt der
Briefwahlvorstand das Abstimmungsergebnis mit den in § 9 Nr. 2
bis 4 bezeichneten Angaben fest. §§ 10, 11 gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass die Wahlumschläge
nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 und Abs. 8 Nr. 1
sowie Wahlumschläge, die zu Bedenken Anlass geben oder mehrere Stimmzettel enthalten nach § 11 Abs. 1 Satz 2, Abs. 5 und Abs. 8 Nr. 2 zu behandeln
sind; der Briefwahlvorstand meldet das Abstimmungsergebnis auf schnellstem Wege der
Gemeindebehörde. Dieser sind beizufügen:
1. die Stimmzettel und Umschläge, über die der Briefwahlvorstand entsprechend § 11 Abs. 5 besonders beschlossen hat,
2. die Wahlbriefe, die der Briefwahlvorstand zurückgewiesen hat,
3. die Stimmscheine, über die der Briefwahlvorstand beschlossen hat, ohne daß die
Wahlbriefe zurückgewiesen wurden.
Der Briefwahlvorsteher übergibt die Abstimmungsniederschrift mit den Anlagen
unverzüglich der Gemeindebehörde.
(4) Das Ergebnis der Briefabstimmung wird von der Gemeindebehörde in die Schnellmeldung
für die Gemeinde übernommen.
(5) Der Briefwahlvorsteher verpackt die Abstimmungsunterlagen entsprechend § 14 Abs. 1 und übergibt sie der Gemeindebehörde, die sie
verwahrt, bis ihre Vernichtung zugelassen ist.
(6) Ist im Stimmgebiet die regelmäßige Beförderung von Wahlbriefen infolge von
Naturkatastrophen oder ähnlichen Ereignissen höherer Gewalt gestört, gilt
§ 65 Abs. 6 der Landeswahlordnung entsprechend.
(7) Im übrigen gelten für die Tätigkeit des Briefwahlvorstandes die für den
Wahlvorstand geltenden Bestimmungen entsprechend.
(8) Wahlvorstände, die Aufgaben des Briefwahlvorstandes wahrnehmen, legen
die in den zugelassenen Wahlbriefen enthaltenen Wahlumschläge ungeöffnet in
die gemeinsame Wahlurne. Nach dem Öffnen der Wahlumschläge werden die
entnommenen Stimmzettel in gefaltetem Zustand mit den übrigen vermischt und
die Stimmen sodann gemeinsam ausgezählt. Über die Abstimmungshandlung, die
Zulassung der Wahlbriefe sowie die Ermittlung und Feststellung des
Abstimmungsergebnisses ist vom Schriftführer eine Niederschrift nach dem
Muster der Anlage 7 zu fertigen. Im
Übrigen finden auf die Tätigkeit der Wahlvorstände, die Aufgaben eines
Briefwahlvorstandes wahrnehmen, die Bestimmungen der Abs. 1 bis 3, 5 und 6
Anwendung.
§ 17
Feststellung der Abstimmungsergebnisse im Stimmkreis und im
Lande, Bekanntmachung des endgültigen Abstimmungsergebnisses
Für die Ermittlung und Feststellung der Abstimmungsergebnisse im Stimmkreis und im Lande
sowie für die Bekanntmachung des endgültigen Abstimmungsergebnisses gelten
§ 66
Abs. 1, 2, 5, 6 und 8,
§ 67
Abs. 1 und 2 und
§ 68
Satz 1 der Landeswahlordnung entsprechend mit der Maßgabe, daß folgende
Feststellungen getroffen werden:
1. die Zahl der Stimmberechtigten,
2. die Zahl der Abstimmenden,
3. die Zahlen der gültigen und ungültigen Stimmen,
4. die Zahlen der gültigen "Ja"- und "Nein"-Stimmen.
Die Zusammenstellung der endgültigen Abstimmungsergebnisse erfolgt nach dem Muster der
Anlage 5, die Niederschrift über die Feststellung des Abstimmungsergebnisses im
Stimmkreis nach dem Muster der Anlage 8.
VIERTER ABSCHNITT
Besondere Regelungen
§ 18
Wahlgeräte
An Stelle von Stimmzetteln können Wahlgeräte verwendet werden; die §§
1 bis 14 der
Wahlgeräteverordnung gelten entsprechend. Eine Niederschrift wird nach dem
Muster der Anlage 9 gefertigt.
§ 19
Gleichzeitige Durchführung mehrerer Abstimmungen
(1) Werden mehrere verfassungsändernde Gesetze gleichzeitig zur Abstimmung
gestellt, gelten die allgemeinen Vorschriften, sofern nachfolgend nichts
Abweichendes bestimmt ist.
(2) Die Gemeindebehörde kann für die Zeit nach dem Abstimmungstag
Auszählungswahlvorstände berufen und ihnen die Ermittlung der für die einzelnen
Volksabstimmungen abgegebenen Stimmen übertragen, sofern die Landesregierung
dies nach § 16a
Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über Volksabstimmung zugelassen hat. Die
Gemeindebehörde legt bei der Berufung fest, für welche Stimmbezirke der
Auszählungswahlvorstand die Abstimmungsergebnisse ermittelt. § 5 dieser
Verordnung in Verbindung mit
§ 22 Abs. 2 der Landeswahlordnung gilt bei der Berufung von Beschäftigten
der Gemeinden nicht.
(3) Benutzt werden dasselbe Wählerverzeichnis und das Verzeichnis der für
ungültig erklärten Stimmscheine; für den Vermerk über die Stimmabgabe ist nur
eine Spalte des gemeinsamen Wählerverzeichnisses zu verwenden. Die Beurkundung
des Abschlusses des Wählerverzeichnisses nach § 2 dieser Verordnung in
Verbindung mit
§ 11 der Landeswahlordnung gilt für alle gleichzeitig durchzuführenden
Abstimmungen.
(4) Es wird eine gemeinsame Benachrichtigung der Stimmberechtigten und ein
gemeinsamer Stimmschein ausgestellt.
(5) Der Stimmzettel enthält nach dem Muster der
Anlage 10 eine Möglichkeit
1. zur einheitlichen Abstimmung über alle vom Landtag beschlossenen
Gesetze mit der Abstimmungsfrage nach
§ 16a Abs. 2
Satz 2 des Gesetzes über Volksabstimmung und
2. zur Einzelabstimmung über jedes einzelne vom Landtag beschlossene
Gesetz; § 6 Abs. 1 gilt entsprechend.
(6) In der von der Gemeindebehörde nach § 7 dieser Verordnung in Verbindung mit
§ 44 der Landeswahlordnung vorzunehmenden Bekanntmachung über die
Volksabstimmung ist darauf hinzuweisen,
1. welche Abstimmungen gleichzeitig durchgeführt werden und dass
2. einheitlich über alle vom Landtag beschlossenen Gesetze oder über
jedes Gesetz einzeln abgestimmt werden kann.
(7) Nachdem die Stimmzettel sowie die Stimmabgabevermerke und die Stimmscheine
gezählt worden sind, ermittelt der Wahlvorstand
1. die Zahl der Stimmzettel, auf denen ausschließlich einheitlich
abgestimmt worden ist, getrennt nach „Ja“- und „Nein“ -Stimmen,
2. die Zahl der Stimmzettel, auf denen im Wege der Einzelabstimmung
abgestimmt worden ist,
3. die Zahl der ungekennzeichneten Stimmzettel sowie
4. die Zahl der Stimmzettel, die Anlass zu Bedenken geben.
Ist die Stimmenermittlung im Stimmbezirk einem Auszählungswahlvorstand
übertragen, setzt dieser die Stimmenermittlung am Tag nach dem Abstimmungstag
fort. Andernfalls kann der Wahlvorstand beschließen, dass
1. die Stimmenermittlung unterbrochen wird, wenn sie an einem anderen Ort
fortgesetzt werden soll oder
2. die Stimmenermittlung vertagt wird, wenn sie am Tag nach dem
Abstimmungstag fortgesetzt werden soll.
Der Wahlvorsteher gibt die Entscheidung mündlich bekannt. § 14 dieser
Verordnung gilt entsprechend.
(8) Ist ein Auszählungswahlvorstand gebildet, übergibt ihm die Gemeindebehörde
die vom Wahlvorstand übernommenen Abstimmungsunterlagen. Die nachfolgenden
Bestimmungen über die Stimmenermittlung gelten sowohl für den Wahlvorstand als
auch den Auszählungswahlvorstand.
1. Der Wahlvorstand verteilt die Stimmzettel nach Abs. 7 Satz 1 Nr. 2 auf
die übrigen Mitglieder des Wahlvorstandes. Die Gemeindebehörde kann
festlegen, dass für die Zählung der Einzelabstimmungen Arbeitsgruppen
gebildet werden. Jeder Arbeitsgruppe müssen mindestens drei Personen, davon
mindestens zwei Mitglieder des Wahlvorstandes, angehören; ihr können
Hilfskräfte zugeordnet werden. Für die Ermittlung der Einzelstimmen werden
Zähllisten verwendet, die von einem Mitglied des Wahlvorstandes
(Listenführer) zu führen sind. Sind einer Arbeitsgruppe Hilfskräfte
zugeordnet, nehmen diese die Aufgabe der Listenführer wahr.
2. Ein Mitglied des Wahlvorstandes prüft den Stimmzettel und sagt zu
jedem Gesetz, über das einzeln abgestimmt worden ist, an, ob mit „Ja“ oder
„Nein“ gestimmt worden ist; dies gilt entsprechend für die Auswertung von
Stimmzetteln, auf denen sowohl einheitlich als auch einzeln abgestimmt
worden ist. Der Listenführer verzeichnet auf der Zählliste bei dem
jeweiligen Gesetz die Anzahl der „Ja“- und „Nein“- Stimmen. Ein weiteres
Mitglied des Wahlvorstandes überwacht die Prüfung der Stimmzettel, die
Zählung der Stimmen und die Führung der Zähllisten.
3. Der Schriftführer addiert die auf den Zähllisten für jedes Gesetz
festgehaltenen Stimmen und trägt die Summen in eine Niederschrift nach dem
Muster der Anlage 11 ein; zwei vom
Wahlvorsteher bestimmte Beisitzer überprüfen die Zusammenzählung. In der
Niederschrift trägt der Schriftführer für jedes Gesetz auch die Zahlen der
im Wege der einheitlichen Abstimmung vergebenen Stimmen (Abs. 7 Satz 1 Nr.
1) ein und bildet daraus Gesamtsummen.
4. Die Stimmenermittlung kann auch mit automatisierten Verfahren
erfolgen, wenn dabei Sicherheit und Zuverlässigkeit bei der Ermittlung und
Feststellung des Abstimmungsergebnisses gewährleistet sind. In diesem Fall
wird die Kennzeichnung der Stimmzettel nach Abs. 7 Satz 1 Nr. 2 von einem
Mitglied des Wahlvorstandes laut angesagt und von dem Listenführer mit dem
automatisierten Verfahren erfasst. Ein weiteres Mitglied des Wahlvorstandes
überprüft die ordnungsgemäße Erfassung der Stimmzettel. Die Stimmzettel
werden nummeriert. Die Erfassung der auf jedes einzelne Gesetz aufgrund der
einheitlichen Abstimmung entfallenen Stimmen erfolgt auf Ansage durch den
Schriftführer.
5. Der Wahlvorstand stellt für jedes zur Abstimmung stehende Gesetz das
Abstimmungsergebnis im Stimmbezirk fest.
(9) Die Schnellmeldungen der vorläufigen Abstimmungsergebnisse werden verbunden.
(10) Es werden gemeinsame Niederschriften und Zusammenstellungen nach den
Mustern der Anlagen 11 bis
16 verwendet.
(11) § 18 gilt nicht.
§ 20
Nachabstimmung
Eine Nachbestimmung findet statt, wenn in einem Stimmkreis oder einem Stimmbezirk die
Abstimmung nicht durchgeführt worden ist;
§ 69
der Landeswahlverordnung gilt entsprechend.
§ 21
Wiederholung der Abstimmung
(1) Wird durch Entscheidung des Staatsgerichtshofes (Art. 131 Abs. 1 der Hessischen
Verfassung, § 15 Abs.
2 des Gesetzes über Volksabstimmung) die Abstimmung in einem Stimmkreis oder in einem
Stimmbezirk für ungültig erklärt, so ist sie in dem in der Entscheidung bestimmten
Umfange zu wiederholen.
(2) Die Wiederholung der Abstimmung muß spätestens sechzig Tage nach Rechtskraft der
Entscheidung stattfinden, durch die die Abstimmung für ungültig erklärt worden ist.
(3) Wird die Abstimmung nur in einzelnen Stimmbezirken wiederholt, so darf die Abgrenzung
dieser Stimmbezirke nicht geändert werden. Auch sonst soll die Abstimmung möglichst in
denselben Stimmbezirken wie bei der Hauptabstimmung wiederholt werden. Wahlvorstände
können neu gebildet und Abstimmungsräume neu bestimmt werden.
(4) Findet die Wiederholung der Abstimmung infolge von Unregelmäßigkeiten bei der
Aufstellung und Behandlung von Wählerverzeichnissen statt, so ist in den betreffenden
Stimmbezirken das Verfahren der Aufstellung, Berichtigung und des Abschlusses
des Wählerverzeichnisses neu durchzuführen, sofern sich aus der Entscheidung des
Staatsgerichtshofes keine Einschränkungen ergeben. Stimmberechtigte, die seit der
Hauptabstimmung ihr Stimmrecht verloren haben, werden aus dem Wählerverzeichnis
gestrichen. Die Wählerverzeichnisse sind in jedem Fall neu anzulegen, wenn zwischen dem
Tage der Hauptabstimmung und dem Tage der Wiederholung mehr als sechs Monate liegen.
(5) Stimmscheine dürfen nur von Gemeinden in dem Gebiet, in dem die Abstimmung wiederholt
wird, ausgestellt werden.
(6) Der Landeswahlleiter kann im Rahmen der Entscheidung des Staatsgerichtshofes
Regelungen zur Anpassung des Wiederholungsverfahrens an besondere Verhältnisse treffen.
§ 22
Festsetzung des Termins zur Nachabstimmung oder
Wiederholung der Abstimmung
(1) Den Tag einer Nachabstimmung oder der Wiederholung der Abstimmung bestimmt der
Landeswahlleiter. Der Landeswahlleiter macht den Tag öffentlich bekannt.
(2) Auf Grund einer Wiederholung der Abstimmung wird das Abstimmungsergebnis neu
festgestellt.
FÜNFTER ABSCHNITT[*]
Gleichzeitige Durchführung von Volksabstimmungen
mit Bundestags- oder Europawahlen
§ 23
Geltungsbereich
Werden Volksabstimmungen am selben Tag wie eine Bundestags- oder Europawahl
(Bundeswahlen) durchgeführt, gelten für die Volksabstimmungen die Vorschriften
des Gesetzes über Volksabstimmung und der Abschnitte 1 bis 4 und 7 nur, soweit
sich aus den §§ 24 bis 37 nichts Abweichendes ergibt.
§ 24
Abstimmungsorgane
(1) Mitglied in einem Abstimmungsorgan kann nur sein, wer gleichzeitig Mitglied
in dem entsprechenden Wahlorgan ist. Aufgaben des Briefwahlvorstandes können
nicht auf Wahlvorstände übertragen werden.
(2) Die öffentliche Bekanntmachung der Namen der Kreiswahlleiter und ihrer
Stellvertreter und der Anschriften ihrer Dienststellen nach § 4 Satz 2 entfällt.
(3) Auslagenersatz und Erfrischungsgeld werden nur einmal gewährt.
§ 25
Stimmbezirke, Abstimmungsräume
Die Stimmbezirke und Abstimmungsräume müssen mit den Wahlbezirken und Wahlräumen
übereinstimmen.
§ 26
Wählerverzeichnis
(1) Für die Volksabstimmung wird das Wählerverzeichnis für die Bundeswahl mit
der Maßgabe mitbenutzt, dass
1. der für die Eintragung der
Stimmberechtigten maßgebliche Stichtag der 35. Tag vor der Volksabstimmung
ist,
2. die Wahlberechtigung zur Bundeswahl
und die Stimmberechtigung für die Volksabstimmung kenntlich zu machen sind
und
3. die nach § 2 Satz 1 in Verbindung mit
§ 3 Abs. 2 Satz 3 der Landeswahlordnung erforderlichen Spalten mit
aufgenommen werden.
Die Kenntlichmachung nach Satz 1 Nr. 2 kann
auch in den für die Stimmabgaben vorgesehenen Spalten des Wählerverzeichnisses
erfolgen.
(2) Die Bekanntmachungen über das Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis
und die Erteilung von Wahlscheinen sind miteinander zu verbinden. Auf die
Verwendung verbundener Wählerverzeichnisse sowie gemeinsamer
Wahlbenachrichtigungen, Wahlscheinanträge und Briefwahlunterlagen ist
hinzuweisen.
(3) Der Abschluss verbundener Wählerverzeichnisse ist getrennt zu beurkunden.
§ 27
Benachrichtigung der
Stimmberechtigten, Wahlscheinantrag
(1) Für die Benachrichtigung der Stimmberechtigten nach § 2 Satz 1 in Verbindung
mit
§ 6 der Landeswahlordnung wird die Wahlbenachrichtigung zur jeweiligen
Bundeswahl benutzt. In die Wahlbenachrichtigung nach dem Muster der Anlage 3 der
Bundeswahlordnung oder nach dem Muster der Anlage 3 der Europawahlordnung ist
ein Hinweis auf die Durchführung der Volksabstimmungen aufzunehmen. Die
jeweilige Wahl- oder Stimmberechtigung ist kenntlich zu machen.
(2) Der Antrag auf Ausstellung eines Wahlscheins gilt gleichzeitig als Antrag
auf Ausstellung eines Stimmscheins, sofern der Antragsteller stimmberechtigt
ist. In den Antrag auf Ausstellung eines Wahlscheins nach dem Muster der Anlage
4 der Bundeswahlordnung oder nach dem Muster der Anlage 4 der Europawahlordnung
ist ein entsprechender Hinweis aufzunehmen. § 27 Abs. 4 Satz 1 der
Bundeswahlordnung oder § 26 Abs. 4 Satz 1 der Europawahlordnung gilt abweichend
von § 3 Satz 1 in Verbindung mit
§ 13 Abs. 4 Satz 1 der Landeswahlordnung entsprechend.
§ 28
Wahlschein, Briefwahl
(1) Einen Wahlschein erhält abweichend von
§ 13 des
Gesetzes über Volksabstimmung in Verbindung mit
§ 12a Abs. 1 der
Landeswahlordnung
[*] auf Antrag jeder Wahlberechtigte, der in ein
Wählerverzeichnis eingetragen ist oder aus einem von ihm nicht zu vertretenden
Grund nicht in das Wählerverzeichnis aufgenommen worden ist. Für die Bundeswahl
und die Volksabstimmungen wird ein gemeinsamer Wahl- und Stimmschein ab dem für
die Bundeswahl zulässigen Zeitpunkt erteilt; § 27 Abs. 1 Satz 3 gilt
entsprechend. In den Wahlschein nach dem Muster der Anlage 9 der
Bundeswahlordnung oder nach dem Muster der Anlage 8 der Europawahlordnung ist
ein entsprechender Hinweis aufzunehmen. Die Unterlagen für die Volksabstimmungen
und für die Bundeswahl sind gemeinsam zu versenden oder auszuhändigen.
(2) Über die erteilten gemeinsamen Wahlscheine wird ein gemeinsames
Wahlscheinverzeichnis geführt; dies gilt auch für das Verzeichnis der für
ungültig erklärten Wahlscheine. § 27 Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend.
(3) Für den Mitteilungsdienst über Wahlscheine, die für ungültig erklärt worden
sind, gilt § 28 Abs. 8 Satz 3 der Bundeswahlordnung oder § 27 Abs. 8 Satz 3 der
Europawahlordnung.
(4) Für den Zeitpunkt, bis zu dem nicht zugegangene Wahlscheine ersetzt werden
können, gilt § 28 Abs. 10 Satz 2 der Bundeswahlordnung oder § 27 Abs. 10 Satz 2
der Europawahlordnung.
(5) In das amtliche Merkblatt zur Briefwahl nach dem Muster der Anlage 12 der
Bundeswahlordnung oder nach dem Muster der Anlage 11 der Europawahlordnung ist
ein Hinweis auf die Durchführung der Volksabstimmungen aufzunehmen.
(6) Der Wahlbriefumschlag für die Bundeswahl wird für die Volksabstimmungen
mitbenutzt; er ist mit einem Hinweis auf die Volksabstimmungen zu versehen.
(7) Wird ein Wahl- oder Stimmberechtigter, der bereits einen gemeinsamen
Wahlschein erhalten hat, im Wählerverzeichnis ganz oder teilweise gestrichen, so
ist der Wahlschein entsprechend der Streichung für ungültig zu erklären.
§ 29
Stimmzettel, Vordrucke
(1) Die Stimmzettel sowie die übrigen amtlichen Vordrucke für die
Volksabstimmungen müssen sich farblich von den für die Bundeswahlen verwendeten
unterscheiden; sie sollen von grüner oder grünlicher Farbe sein oder eine
Markierung in dieser Farbe haben. Die Wahlumschläge für die briefliche
Volksabstimmung sollen von grüner oder grünlicher Farbe sein.
(2) Die verbundenen Vordrucke stellt der Landeswahlleiter her, indem er in den
entsprechenden Mustern für die Bundeswahlen die erforderlichen textlichen
Ergänzungen vornimmt.
§ 30
Bekanntmachung über die
Volksabstimmungen
Die Bekanntmachung über die Volksabstimmungen nach § 7 Abs. 3 in Verbindung mit
§ 44 der Landeswahlordnung ist mit der Wahlbekanntmachung der Bundeswahl zu
verbinden.
§ 31
Wahl- und Stimmenzählgeräte
Die Verwendung zugelassener Wahl- und Stimmenzählgeräte kann nur genehmigt
werden, wenn innerhalb einzelner Wahlbezirke die Stimmabgabe für die
Bundeswahlen und die Volksabstimmungen einheitlich entweder mit Wahl- und
Stimmenzählgeräten oder mit Stimmzetteln erfolgt.
§ 32
Ausstattung des Wahlvorstandes
Die Gemeindebehörde übergibt dem Wahlvorsteher die in § 8 Abs. 1 in Verbindung
mit
§ 45 der Landeswahlordnung und die in § 49 der Bundeswahlordnung oder § 42
der Europawahlordnung genannten Gegenstände.
§ 33
Unzulässige Wahlpropaganda und
Unterschriftensammlung, unzulässige Veröffentlichung von Wählerbefragungen
Für die Unzulässigkeit von Wahlpropaganda, Unterschriftensammlungen und
Veröffentlichung von Wählerbefragungen gilt § 32 des Bundeswahlgesetzes.
§ 34
Wahlhandlung
Jeder Wähler erhält für diejenige Wahl und Abstimmung, für die er wahl- oder
stimmberechtigt ist, jeweils einen amtlichen Stimmzettel. Für die
Volksabstimmungen wird die Wahlurne der Bundeswahl mitbenutzt. Für die
Bundeswahl und die Volksabstimmungen werden die Stimmzettel einzeln gefaltet
abgegeben.
§ 35
Ermittlung und Feststellung des
Abstimmungsergebnisses
(1) Mit der Ermittlung und Feststellung des Abstimmungsergebnisses darf erst
begonnen werden, wenn das Ergebnis der Bundeswahl festgestellt ist.
(2) Vor der Zählung der Wähler sind die Stimmzettel der Volksabstimmungen von
denen der Bundeswahl zu trennen. Die Stimmzettel für die Volksabstimmungen
müssen nach der Trennung bis zur Ermittlung des Ergebnisses der Bundeswahl in
der wieder zu verschließenden Wahlurne aufbewahrt werden.
§ 36
Zulassung der Wahlbriefe,
Ermittlung und Feststellung des Briefabstimmungsergebnisses
(1) Die Zulassung der Wahlbriefe für die Volksabstimmungen wird mit der
Zulassung der Wahlbriefe für die Bundeswahl verbunden. Zurückgewiesene
Wahlbriefe werden zusätzlich mit einem Vermerk versehen, ob die Zurückweisung
für die Bundeswahl oder die Volksabstimmungen erfolgt ist, und in einer
Hilfsliste erfasst; sie werden der Niederschrift über die Bundeswahl beigefügt,
es sei denn der Wahlschein war ausschließlich für die Volksabstimmungen
ausgestellt.
(2) Die für die Volksabstimmungen zugelassenen Wahlumschläge sind von den
Wahlumschlägen für die Bundeswahl zu trennen und bis zur Zählung der
Abstimmenden sicher aufzubewahren.
§ 37
Verpacken der Unterlagen
Die Unterlagen für die Bundeswahl und die Volksabstimmungen sind getrennt zu
verpacken, zu versiegeln, zu bezeichnen und der jeweiligen Niederschrift
beizufügen. Das verbundene Wählerverzeichnis, die gemeinsamen Wahlscheine, das
gemeinsame Wahlscheinverzeichnis und das Verzeichnis der für ungültig erklärten
Wahlscheine sowie die eingenommenen Wahlbenachrichtigungen sind den Unterlagen
für die Bundeswahl beizufügen.
SECHSTER ABSCHNITT[*]
Gleichzeitige Durchführung von Volksabstimmungen
mit Landtagswahlen
§ 38
Geltungsbereich
Werden Volksabstimmungen am selben Tag wie eine Landtagswahl durchgeführt,
gelten für die Volksabstimmungen die Vorschriften des Gesetzes über
Volksabstimmung und der Abschnitte 1 bis 4 und 7 nur, soweit sich aus den §§ 39
bis 48 nichts Abweichendes ergibt.
§ 39
Abstimmungsorgane
(1) Die für die Landtagswahl berufenen Wahlorgane nehmen zugleich die Aufgaben
der Abstimmungsorgane für die Volksabstimmung wahr. Die Mitglieder der
Wahlorgane sind entsprechend zu unterrichten.
(2) Die öffentliche Bekanntmachung der Namen der Kreiswahlleiter und ihrer
Stellvertreter und der Anschriften ihrer Dienststellen nach § 4 Satz 2 entfällt.
(3) Auslagenersatz und Erfrischungsgeld werden nur einmal gewährt.
§ 40
Stimmbezirke, Abstimmungsräume
Die Stimmbezirke und Abstimmungsräume müssen mit den Wahlbezirken und Wahlräumen
übereinstimmen.
§ 41
Wählerverzeichnis
(1) Das Wählerverzeichnis für die Landtagswahl wird für die Volksabstimmungen
mitbenutzt. Für den Vermerk über die Stimmabgabe ist nur eine Spalte des
verbundenen Wählerverzeichnisses zu verwenden.
(2) Die Bekanntmachungen über das Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis
und die Erteilung von Wahlscheinen sind miteinander zu verbinden. Auf die
Verwendung verbundener Wählerverzeichnisse sowie gemeinsamer
Wahlbenachrichtigungen, Wahlscheinanträge und Briefwahlunterlagen ist
hinzuweisen.
(3) Ein gesonderter Abschluss des Wählerverzeichnisses nach § 2 Satz 2 entfällt.
Die Zahl der Wahlberechtigten für die Landtagswahl ist gleichzeitig die Zahl der
Stimmberechtigten für die Volksabstimmung.
§ 42
Benachrichtigung der
Stimmberechtigten, Wahlscheinantrag
(1) Für die Benachrichtigung der Stimmberechtigten nach § 2 Satz 1 in Verbindung
mit
§ 6 der Landeswahlordnung wird die Wahlbenachrichtigung zur Landtagswahl
benutzt. In die Wahlbenachrichtigung nach dem Muster der
Anlage 1 der Landeswahlordnung ist ein Hinweis auf die Durchführung der
Volksabstimmungen aufzunehmen.
(2) Der Antrag auf Ausstellung eines Wahlscheins gilt gleichzeitig als Antrag
auf Ausstellung eines Stimmscheins. In den Antrag auf Ausstellung eines
Wahlscheins nach dem Muster der
Anlage 2 der Landeswahlordnung ist ein entsprechender Hinweis aufzunehmen.
§ 43
Wahlschein, Briefwahl
(1) Der Wahlschein für die Landtagswahl gilt zugleich als Stimmschein für die
Volksabstimmung. In den Wahlschein nach dem Muster der
Anlage 4 der Landeswahlordnung ist ein entsprechender Hinweis aufzunehmen.
Die Unterlagen für die Volksabstimmungen und für die Landtagswahl sind gemeinsam
zu versenden oder auszuhändigen.
(2) Über die erteilten gemeinsamen Wahlscheine wird ein gemeinsames
Wahlscheinverzeichnis geführt; dies gilt auch für das Verzeichnis der für
ungültig erklärten Wahlscheine.
(3) In das amtliche Merkblatt zur Briefwahl für die Landtagswahl ist zusätzlich
ein Hinweis auf die Durchführung der Volksabstimmungen aufzunehmen.
(4) Der Wahlbriefumschlag und der Wahlumschlag für die Landtagswahl werden für
die Volksabstimmungen mitbenutzt und mit einem Hinweis auf die Volksabstimmungen
versehen.
§ 44
Stimmzettel, Umschläge,
amtliche Vordrucke
(1) Die Stimmzettel sowie die übrigen amtlichen Vordrucke für die
Volksabstimmung müssen sich farblich von den für die Landtagswahl verwendeten
unterscheiden.
(2) Die verbundenen Vordrucke stellt der Landeswahlleiter her, indem er in den
entsprechenden Mustern für die Landtagswahlen die erforderlichen textlichen
Ergänzungen vornimmt.
§ 45
Bekanntmachung über die
Volksabstimmungen
Die Bekanntmachung über die Volksabstimmungen nach § 7 Abs. 3 in Verbindung mit
§ 44 der Landeswahlordnung ist mit der Wahlbekanntmachung zu verbinden.
§ 46
Wahl- und Stimmenzählgeräte
Die Verwendung zugelassener Wahl- und Stimmenzählgeräte kann nur nach
§ 1 Abs. 1 Satz 1 der
Wahlgeräteverordnung vom 12. Oktober 2005 (GVBl. I S. 715), geändert durch
Verordnung vom 14. Dezember 2006 (GVBl. 2007 I S. 26), genehmigt werden, wenn
innerhalb einzelner Wahlbezirke die Stimmabgabe für die Landtagswahl und die
Volksabstimmungen einheitlich entweder mit Wahl- und Stimmenzählgeräten oder mit
Stimmzetteln erfolgt.
§ 47
Ermittlung und Feststellung des
Abstimmungsergebnisses
(1) Mit der Ermittlung und Feststellung des Abstimmungsergebnisses darf erst
begonnen werden, wenn das Ergebnis der Landtagswahl festgestellt ist.
(2) Vor der Zählung der Wähler sind die Stimmzettel der Volksabstimmungen von
denen der Landtagswahl zu trennen. Die Stimmzettel für die Volksabstimmungen
müssen nach der Trennung bis zur Ermittlung des Ergebnisses der Landtagswahl in
der wieder zu verschließenden Wahlurne aufbewahrt werden.
(3) Die Unterlagen für die Landtagswahl und die Volksabstimmungen sind getrennt
zu verpacken, zu versiegeln, zu bezeichnen und der jeweiligen Niederschrift
beizufügen. Das verbundene Wählerverzeichnis, die gemeinsamen Wahlscheine sowie
die eingenommenen Wahlbenachrichtigungen sind den Unterlagen für die
Landtagswahl beizufügen.
(4) Für die Ermittlung des Ergebnisses der Briefwahl und Briefabstimmung sind
die Zahlen der leer abgegebenen Umschläge und der Stimmen, die wegen der
Beschaffenheit der Umschläge für ungültig erklärt sind, für die Landtagswahl und
die Volksabstimmung maßgebend. Enthält der Umschlag nur einen Stimmzettel, so
gilt der nicht abgegebene Stimmzettel als ungültige Stimme. Die leer abgegebenen
Umschläge und die Umschläge, über die der Briefwahlvorstand besonders
beschlossen hat, sind den Unterlagen für die Landtagswahl beizufügen.
§ 48
Kostenerstattung
Die Kosten für die Volksabstimmungen werden zusammen mit den Kosten für die
Landtagswahl erstattet.
SIEBENTER ABSCHNITT[*]
Allgemeine und Schlussvorschriften
§ 49
Statistik, öffentliche
Bekanntmachungen, Zustellungen, Sicherung und Vernichtung von
Abstimmungsunterlagen
Für die Abstimmungsstatistik, die öffentlichen Bekanntmachungen, die
Zustellungen sowie die Sicherung und Vernichtung von Abstimmungsunterlagen
gelten die §§
72 bis
76 der Landeswahlordnung entsprechend.
§ 50
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der
Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2011 außer Kraft.