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aufgehoben; vgl. GVBl. 2008 I S. 890, GVBl. II 16-44 § 2

 

Verordnung zur Festsetzung der Kostenerstattung für die Landtagswahl 1999

Vom 2. November 1999
GVBl. I S. 439

 

Aufgrund des § 47 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 3 des Landtagswahlgesetzes in der Fassung vom 19. Februar 1990 (GVBl. I S. 58), zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. Juni 1998 (GVBl. I S. 214), wird verordnet:

 

§ 1


Für die Erstattung der den Gemeinden durch die Wahl veranlassten notwendigen Ausgaben, die nicht im Wege der Einzelabrechnung nach § 47 Abs. 2 des Landtagswahlgesetzes erstattet worden sind, werden folgende Beträge je Wahlberechtigten festgesetzt:

Gemeinden bis zu 25 000 Wahlberechtigte
DM 0, 54

Gemeinden von 25 001 bis zu 100 000 Wahlberechtigte
DM 0,75

Gemeinden über 100 000 Wahlberechtigte
DM 0,98.

 

§ 2


Für die Erstattung der den Kreiswahlleitern durch die Wahl veranlassten notwendigen Ausgaben, die nicht im Wege der Einzelabrechnung nach § 47 Abs. 2 des Landtagswahlgesetzes erstattet worden sind, wird ein Betrag in Höhe von 4 000 Deutsche Mark je Wahlkreis festgesetzt.

 

§ 3


Im Verhältnis zu den Gemeinden, die gleichzeitig mit der Landtagswahl eine Kommunalwahl durchgeführt haben, werden die Beträge nach § 1 um 0,085 Deutsche Mark gekürzt.

 

§ 4


Diese Verordnung tritt am Tage nach der
Verkündung in Kraft.

 

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