



aufgehoben; vgl.
GVBl. 2008 I S. 890,
GVBl. II 16-44 § 2
Verordnung zur Festsetzung der
Kostenerstattung für die Landtagswahl 1999
Vom 2. November 1999
GVBl. I S. 439
Aufgrund des § 47 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 3 des
Landtagswahlgesetzes in der Fassung vom 19. Februar 1990 (GVBl. I S. 58), zuletzt
geändert durch Gesetz vom 8. Juni 1998 (GVBl. I S. 214), wird verordnet:
§ 1
Für die Erstattung der den Gemeinden durch die Wahl veranlassten notwendigen Ausgaben,
die nicht im Wege der Einzelabrechnung nach § 47 Abs. 2 des Landtagswahlgesetzes
erstattet worden sind, werden folgende Beträge je Wahlberechtigten festgesetzt:
Gemeinden bis zu 25 000 Wahlberechtigte
DM 0, 54
Gemeinden von 25 001 bis zu 100 000 Wahlberechtigte
DM 0,75
Gemeinden über 100 000 Wahlberechtigte
DM 0,98.
§ 2
Für die Erstattung der den Kreiswahlleitern durch die Wahl veranlassten notwendigen
Ausgaben, die nicht im Wege der Einzelabrechnung nach § 47 Abs. 2 des
Landtagswahlgesetzes erstattet worden sind, wird ein Betrag in Höhe von 4 000
Deutsche Mark je Wahlkreis festgesetzt.
§ 3
Im Verhältnis zu den Gemeinden, die gleichzeitig mit der Landtagswahl eine Kommunalwahl
durchgeführt haben, werden die Beträge nach § 1 um 0,085 Deutsche Mark gekürzt.
§ 4
Diese Verordnung tritt am Tage nach der
Verkündung
in Kraft.


