



Verordnung über die Verwendung
von Wahlgeräten bei Wahlen und Abstimmungen
(Wahlgeräteverordnung - WahlGV)
Vom 12. Oktober 2005
GVBl. I S. 715
Aufgrund der §§
18 Abs. 2 und 4,
68 Satz
1 des Hessischen Kommunalwahlgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
7. März 2005 (GVBl. I S. 197), geändert durch Gesetz vom 21. März 2005 (GVBl. I
S. 218), und
§
32 Abs. 2 des Landtagswahlgesetzes in der Fassung vom 19. Februar 1990
(GVBl. I S. 58), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. März 2005 (GVBl. I S.
218), wird verordnet:
Abschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen
§ 1
Zulassung und Genehmigung der
Verwendung von Wahlgeräten
(1) Geräte, einschließlich der betriebsnotwendigen Speichervorrichtungen,
Programme und sonstigem Zubehör, die bei Wahlen und Abstimmungen der Abgabe und
Zählung von Wählerstimmen dienen (Wahlgeräte), dürfen bei
1. Landtagswahlen,
2. Direktwahlen,
3. Bürgerentscheiden und bei
4. Kreis-, Gemeinde-, Ortsbeirats- sowie
Ausländerbeiratswahlen
nur eingesetzt werden, wenn ihre Bauart zugelassen und
ihre Verwendung genehmigt ist. Durch die Bauartzulassung wird festgestellt, dass
Wahlgeräte einer bestimmten Bauart für die Verwendung bei Wahlen oder
Abstimmungen geeignet sind.
(2) Wahlgeräte einer Bauart, die das Bundesministerium des Innern für Europa-
oder Bundestagswahlen zugelassen hat, gelten für die Wahlen und Abstimmungen
nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 als zugelassen.
(3) Eine Bauartzulassung für Wahlgeräte kann auf Antrag des Herstellers von dem
für Kommunalwahlrecht zuständigen Ministerium erteilt werden, wenn das Wahlgerät
den Richtlinien für die Bauart von Wahlgeräten
1. bei Wahlen und Abstimmungen nach Abs. 1 Satz 1 Nr.
1 bis 3 der Anlage 1 zur Bundeswahlgeräteverordnung vom 3. September 1975
(BGBl. I S. 2459) in der jeweils geltenden Fassung und
2. bei Wahlen nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 der
Anlage 1 dieser Verordnung
sowie den für die jeweilige Wahl oder Abstimmung geltenden
Bestimmungen entspricht. Das Ministerium kann
verlangen, dass der Hersteller auf seine Kosten einen entsprechenden Nachweis
einer geeigneten Stelle erbringt.
(4) Ist die Bauartzulassung erteilt, muss der Inhaber der Bauartzulassung jedem
der in den Verkehr gebrachten Wahlgeräte eine Erklärung über die Baugleichheit
des mit dem in der Bauartzulassung nach Abs. 2 oder 3 identifizierten und
geprüften Baumusters (Baugleichheitserklärung) beifügen.
(5) Die Bauartzulassung erlischt für Wahlgeräte, an denen Änderungen vorgenommen
wurden; für die Zulassung nach Abs. 2 gilt dies entsprechend. Das für das
Kommunalwahlrecht zuständige Ministerium kann Bauartzulassungen nach Abs. 3
zurücknehmen oder widerrufen, wenn ihre Erteilungsvoraussetzungen nicht
vorgelegen haben, oder wenn die Bauart den Rechtsvorschriften oder den
Erfordernissen für die Durchführung der in Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 genannten Wahlen
nicht mehr entspricht.
(6) Die Verwendung zugelassener Wahlgeräte für Wahlen und Abstimmungen bedarf
vor jeder Wahl und jeder Abstimmung der Genehmigung des für das Landtags- und
das Kommunalwahlrecht zuständigen Ministeriums. Sie kann unter Bedingungen
erteilt und mit Auflagen verbunden werden.
§ 2
Anwendbarkeit der Wahl- und
Stimmordnungen
Soweit sich aus den Vorschriften dieser Verordnung nichts anderes ergibt, gelten
auch bei der Verwendung von Wahlgeräten die Bestimmungen der für die jeweilige
Wahl oder Abstimmung anwendbaren Wahl- oder Stimmordnung.
Abschnitt 2
Landtagswahlen
§ 3
Wahlbekanntmachung
(1) In der Wahlbekanntmachung ist zusätzlich darauf hinzuweisen, in welchen
Wahlbezirken Wahlgeräte verwendet werden. Dem Abdruck der Wahlbekanntmachung ist
eine Abbildung der für die Stimmabgabe vorgesehenen Seite des Wahlgerätes
einschließlich der gerätespezifischen Darstellung der Wahlvorschläge beizufügen.
(2) Werden in allen Wahlbezirken einer Gemeinde Wahlgeräte verwendet, so ist
§ 44 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 und 4, Abs. 2 Satz 2 der Landeswahlordnung in der
Fassung vom 26. Februar 1998 (GVBl. I S. 101, 167), zuletzt geändert durch
Gesetz vom 20. Dezember 2004 (GVBl. I S. 482, 487), nicht anzuwenden.
§ 4
Überprüfung der Wahlgeräte und
Einweisung der Wahlvorsteher
(1) Es dürfen nur Wahlgeräte verwendet werden, die nach Bestimmung des Wahltages
anhand der Bedienungsanleitungen und Wartungsvorschriften vom Hersteller oder
der Gemeinde überprüft worden sind und deren Funktionstüchtigkeit festgestellt
worden ist. Die Wahlgeräte sind von der Gemeindebehörde mit dem Abschluss der
Feststellung nach Satz 1 zu versiegeln; bis zur Übergabe an den Wahlvorstand hat
die Gemeindebehörde sicherzustellen, dass die Wahlgeräte Unbefugten nicht
zugänglich sind.
(2) In Wahlbezirken, in denen Wahlgeräte verwendet werden, sind die
Wahlvorsteher und ihre Stellvertreter vor der Wahl mit den Wahlgeräten vertraut
zu machen und in deren Bedienung einzuweisen.
§ 5
Ausstattung des Wahlvorstandes,
Wahlzelle
(1) Dem Wahlvorsteher werden vor Beginn der Wahlhandlung zusätzlich
1. die benötigten Wahlgeräte mit dem sonstigen Zubehör,
2. eine Abbildung der für die Stimmabgabe vorgesehenen
Seite der Wahlgeräte einschließlich der gerätespezifischen Darstellung der
Wahlvorschläge und eine Anleitung zur Stimmabgabe mit dem Wahlgerät,
3. die benötigten Exemplare der Bedienungsanleitung,
4. Material zum Versiegeln der Wahlgeräte und des
Zubehörs,
5. ein Abdruck dieser Verordnung und
6. eine Baugleichheitserklärung des Herstellers
übergeben.
(2) Die Wahlgeräte und insbesondere alle Einstellungen und Vorrichtungen müssen
in dem für den Beginn einer Wahl ordnungsgemäßen Zustand sein und entsprechend
dem amtlichen Stimmzettel in einer gerätespezifischen Darstellung beschriftet
sein. Die Wahlgeräte müssen auch für die Abgabe ungültiger Stimmen eingerichtet
sein; auf diese Möglichkeit muss hingewiesen sein.
(3) Die Wahlgeräte sind in der Wahlzelle so aufzustellen, dass jeder Wähler
seine Stimme unbeobachtet abgeben kann.
§ 6
Eröffnung der Wahlhandlung
(1) Der Wahlvorstand stellt vor Beginn der Stimmabgabe fest, dass
1. die Wahlgeräte nach § 4 Abs. 1 Satz 2 versiegelt
wurden,
2. der Inhalt der gerätespezifischen Darstellung der
Wahlvorschläge mit dem amtlichen Stimmzettel übereinstimmt,
3. eine Abbildung der für die Stimmabgabe vorgesehenen
Seite der Wahlgeräte einschließlich der gerätespezifischen Darstellung des
Stimmzettels sowie eine Anleitung zur Stimmabgabe an den Wahlgeräten im
Wahlraum aufgehängt sind,
4. sämtliche Zähl- und Speichervorrichtungen für die
Stimmabgabe auf Null stehen oder gelöscht sind,
5. nicht benötigte Zähl- oder Speichervorrichtungen
gegen eine Stimmabgabe gesperrt sind und
6. die zur Aufnahme von Wahlmarken bestimmten Behälter
leer sind, soweit bei der Benutzung des Gerätes Wahlmarken verwendet werden.
(2) Der Wahlvorsteher verschließt das benötigte Wahlgerät oder dessen Zähl- und
Speichervorrichtung. Ein Verwenden der Schlüssel ist bis zum Schluss der
Wahlhandlung nicht gestattet, außer wenn das Wahlgerät zum Zwecke der
Fortsetzung der Wahl ohne Gefahr des Bekanntwerdens oder Löschens der bereits
abgegebenen Stimmen gemäß Bedienungsanleitung in einen Grundzustand gebracht
werden muss. Dies gilt auch für die zur Aufnahme von Wahlmarken bestimmten
Behälter. Die Schlüssel für das Wahlgerät oder dessen Zähl- oder
Speichervorrichtungen sind bis zur Beendigung der Wahlhandlung getrennt vom
Wahlvorsteher und anderen Mitgliedern des Wahlvorstandes aufzubewahren.
§ 7
Stimmabgabe
(1) Nach Betreten des Wahlraumes begibt sich der Wähler an den Tisch des
Wahlvorstandes und nennt seinen Namen. Dabei soll er seine Wahlbenachrichtigung
abgeben. Auf Verlangen, insbesondere wenn er seine Wahlbenachrichtigung nicht
vorlegt, hat er sich über seine Person auszuweisen. Sobald der Schriftführer den
Namen des Wählers im Wählerverzeichnis gefunden hat und die Wahlberechtigung
festgestellt ist, gibt der Wahlvorsteher oder das von ihm bestimmte Mitglied des
Wahlvorstandes die Wahlgeräte zur Stimmabgabe frei. Die Freigabe der Wahlgeräte
darf erst erfolgen, wenn der vorausgegangene Wähler die Wahlzelle verlassen hat.
Danach begibt sich der Wähler in die Wahlzelle und gibt seine Stimme oder seine
Stimmen ab. Gleichzeitig vermerkt der Schriftführer im Wählerverzeichnis die
Stimmabgabe. Der Wahlvorstand achtet darauf, dass sich immer nur ein Wähler und
dieser nur so lange wie notwendig in der Wahlzelle aufhält.
(2) Der Wahlvorsteher oder das von ihm bestimmte Mitglied des Wahlvorstandes
überprüft an Hand der Kontrollvorrichtungen, ob der Wähler beide Stimmen
abgegeben hat und die Wahlgeräte sodann wieder gesperrt sind. Unterbleibt die
Abgabe beider Stimmen, so ist der Stimmabgabevermerk im Wählerverzeichnis zu
streichen und dies in der Spalte Bemerkungen zu vermerken. Unterbleibt die
Abgabe der Wahlkreis- oder der Landesstimme, so gilt die nicht abgegebene Stimme
als ungültig. Über diese nicht abgegebenen Wahlkreis- oder Landesstimmen ist je
eine Zählliste zu führen.
(3) Ein Wähler, der des Lesens unkundig oder aufgrund einer körperlichen
Beeinträchtigung nicht in der Lage ist, die Wahlgeräte zu bedienen, kann sich
der Hilfe einer Hilfsperson bedienen. Hilfsperson kann auch ein vom
Wahlberechtigten bestimmtes Mitglied des Wahlvorstandes sein.
(4) Werden an einem Wahlgerät während der Wahl Funktionsstörungen angezeigt, die
ohne Gefahr eines vorzeitigen Bekanntwerdens oder Löschens der bereits
abgegebenen Stimmen behoben werden können, so kann der Wahlvorstand solche
Störungen gemäß Bedienungsanleitung beheben. Treten an einem Wahlgerät während
der Wahl Störungen auf, die gemäß Bedienungsanleitung nicht auf einfache Weise
und ohne Gefahr für das Bekanntwerden oder Löschen der bereits abgegebenen
Stimmen behoben werden können, so kann der Wahlvorstand die Fortsetzung der Wahl
mit einem anderen Wahlgerät beschließen, wenn dies ohne nennenswerte Verzögerung
und ohne Gefährdung des Wahlgeheimnisses möglich ist; § 5 Abs. 2 und § 6 finden
Anwendung. Andernfalls ist die Wahl mit Stimmzetteln nach den allgemeinen
Vorschriften fortzusetzen. In diesem Fall ist ein Wahlgerät gegen jede weitere
Stimmabgabe zu sperren und die Sperrung, sofern diese rückgängig gemacht werden
kann, zu versiegeln. Jede Störung an einem Wahlgerät oder die Fortsetzung der
Wahl ist in der Wahlniederschrift zu vermerken.
§ 8
Schluss der Wahlhandlung
Der Wahlvorsteher hat nach Schließung der Wahlhandlung jedes Wahlgerät oder die
Stimmenspeicher gegen jede weitere Stimmabgabe zu sperren und die Sperrung,
sofern diese rückgängig gemacht werden kann, zu versiegeln.
§ 9
Zählung der Wähler
Zur Feststellung der Zahl der Wähler werden die vom Wahlgerät ermittelten Zahlen
für die Wahlkreis- und Landesstimmen abgelesen und die sich aus den Zähllisten
ergebenden Zahlen der nicht abgegebenen Wahlkreis- und Landesstimmen jeweils
hinzugezählt. Sodann werden die Zahl der Stimmabgabevermerke im
Wählerverzeichnis und die Zahl der eingenommenen Wahlscheine zusammengezählt. Ergibt sich
auch nach wiederholter Zählung eine Abweichung zwischen der Zahl der
Stimmabgabevermerke einschließlich der eingenommenen Wahlscheine und den nach
Satz 1 festgestellten Wahlkreis- und Landesstimmen, so ist dies in der
Wahlniederschrift zu vermerken und, soweit möglich, zu erläutern.
§ 10
Ungültige Stimmen
Ungültig sind, abgesehen von den Fällen des § 7 Abs. 2 Satz 3, nur solche
Stimmen, die an der auf der Vorderseite des Wahlgerätes hierfür bezeichneten
Stelle abgegeben sind.
§ 11
Zählung der Stimmen
(1) Zur Zählung der am Wahlgerät abgegebenen Stimmen hat der Wahlvorsteher oder
das von ihm bestimmte Mitglied des Wahlvorstandes durch lautes Ablesen der
einzelnen Anzeigen am Wahlgerät die Zahlen der
1. insgesamt abgegebenen Wahlkreisstimmen,
2. insgesamt abgegebenen Landesstimmen,
3. für jeden Bewerber abgegebenen gültigen Stimmen,
4. für jede Landesliste abgegebenen gültigen Stimmen,
5. abgegebenen ungültigen Wahlkreis- und Landesstimmen
festzustellen.
(2) Stimmt
1. die Zahl nach Abs. 1 Nr. 1 nicht mit der Summe der
gültigen und ungültigen Wahlkreisstimmen und
2. die Zahl nach Abs. 1 Nr. 2 nicht mit der Summe der
gültigen und ungültigen Landesstimmen
überein, so hat der Wahlvorstand die Verschiedenheit
festzustellen, nach Möglichkeit aufzuklären und in der Wahlniederschrift zu
vermerken.
(3) Den abgegebenen ungültigen Wahlkreis- und Landesstimmen nach Abs. 1 Nr. 5
sind die auf den Zähllisten aufgeführten ungültigen Stimmen nach § 7 Abs. 2 Satz
3 hinzuzurechnen; die Zahlen werden in der Wahlniederschrift vermerkt.
(4) Der Schriftführer vermerkt die festgestellten Zahlen mit den Angaben zur
Identität des Wahlgerätes in der Wahlniederschrift. Die übrigen Mitglieder des
Wahlvorstandes überzeugen sich von der Richtigkeit der Feststellung und ihrer
Übertragung in die Wahlniederschrift. Ist ein Ausdruck der festgestellten Zahlen
und der gerätespezifischen Angaben am Wahlgerät möglich, ist der Ausdruck der
Niederschrift beizufügen; eine Übertragung der Zahlen in die Wahlniederschrift
erfolgt nicht.
§ 12
Wahlniederschrift
(1) Über die Wahlhandlung und die Ermittlung des Wahlergebnisses ist vom
Schriftführer eine Wahlniederschrift nach dem Muster der
Anlage 2 aufzunehmen. Der Wahlniederschrift
sind zusätzlich die Zähllisten für die nicht abgegebenen Wahlkreis- und
Landesstimmen nach § 7 Abs. 2 Satz 4 beizufügen.
(2) Wird die Wahl mit Stimmzetteln fortgesetzt (§ 7 Abs. 4), so ist hierüber
eine besondere Wahlniederschrift nach dem Muster der
Anlage 18 zur Landeswahlordnung aufzunehmen. Die Wahlniederschrift nach Abs.
1 ist nach Schluss der Wahlhandlung abzuschließen; ihr Ergebnis ist in die
Wahlniederschrift nach
Anlage 18 zur Landeswahlordnung zu übernehmen.
§ 13
Übergabe und Verwahrung der
Wahlunterlagen und der Wahlgeräte
(1) Nach Ermittlung des Wahlergebnisses ist jedes Wahlgerät zu schließen und zu
versiegeln. Bei Geräten oder bei herausnehmbaren Stimmenspeichern, bei denen
eine Entsperrung in geschlossenem Zustand nicht möglich ist, genügt die
Versiegelung und Kennzeichnung des Behältnisses, in dem sich die Schlüssel oder
Stimmenspeicher befinden.
(2) Hat der Wahlvorstand seine Aufgaben beendet, so gibt der Wahlvorsteher der
Gemeindebehörde
1. die Wahlgeräte nebst Zubehör,
2. das Wählerverzeichnis,
3. die ihm sonst zur Verfügung gestellten Gegenstände
und Unterlagen,
4. die eingenommenen Wahlbenachrichtigungen
zurück und händigt ihr die Wahlniederschrift mit den
Anlagen sowie die eingenommenen Wahlscheine aus.
(3) Wahlvorsteher, Gemeindebehörde und Kreiswahlleiter haben sicherzustellen,
dass die eingesetzten Wahlgeräte oder deren herausgenommene Stimmenspeicher und
die Wahlniederschrift mit den Anlagen bis zur Aufhebung der Sperrung und
Versiegelung der eingesetzten Wahlgeräte oder der herausgenommenen
Stimmenspeicher Unbefugten nicht zugänglich sind.
§ 14
Feststellung des
Wahlergebnisses im Wahlkreis
(1) Ergeben sich Bedenken gegen die Ordnungsmäßigkeit des Wahlgeschäfts oder der
Ermittlung des Wahlergebnisses, so hat der Kreiswahlleiter oder eine von ihm
beauftragte Person vor der Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlkreis durch
den Kreiswahlausschuss die Übereinstimmung der ermittelten Zahlenangaben der
Wahlgeräte mit den Eintragungen in der Wahlniederschrift in Gegenwart von
mindestens zwei Zeugen zu überprüfen und dies in der Wahlniederschrift zu
bescheinigen. Danach sind die Geräte oder die Stimmenspeicher wieder zu
versiegeln; § 13 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.
(2) Der Kreiswahlleiter hat die in den Fällen des § 11 Abs. 2 vom Wahlvorstand
getroffene Entscheidung zu überprüfen. Der Kreiswahlausschuss kann abweichend
von der Entscheidung des Wahlvorstandes beschließen. Ungeklärte Bedenken
vermerkt er in der Niederschrift über die Sitzung des Kreiswahlausschusses.
(3) Nach Feststellung des Wahlergebnisses kann der Landeswahlleiter zulassen,
dass die Sperrung und Versiegelung der Wahlgeräte oder der Stimmenspeicher
aufgehoben werden, wenn die ermittelten Zahlenangaben der Wahlgeräte nicht für
ein schwebendes Wahlprüfungsverfahren oder für die Strafverfolgungsbehörde zur
Ermittlung einer Wahlstraftat von Bedeutung sein können.
Abschnitt 3
Allgemeine Kommunalwahlen,
Direktwahlen, Bürgerentscheide, Ausländerbeiratswahlen
§ 15
Geltungsbereich
Sofern in den §§ 16 bis 23 nichts anderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften
des Zweiten Abschnitts dieser Verordnung für Wahlen und Abstimmungen nach § 1
Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 4 entsprechend.
§ 16
Zulassung und Genehmigung der
Verwendung von Wahlgeräten
In Gemeinden, die keine Briefwahlvorstände berufen, dürfen Wahlgeräte nur dann
verwendet werden, wenn in mindestens einem Wahlbezirk mit Stimmzetteln gewählt
wird und dem entsprechenden Wahlvorstand die Aufgaben eines Briefwahlvorstandes
übertragen werden.
§ 17
Wahlbekanntmachung
Werden in allen Wahlbezirken einer Gemeinde Wahlgeräte verwendet, so ist § 34
Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 und 4, Abs. 2 Satz 2 der Kommunalwahlordnung nicht
anzuwenden.
§ 18
Stimmabgabe
Für die Stimmabgabe gilt § 7 Abs. 2 Satz 3 und 4 nicht.
§ 19
Zählung der Wähler
Zur Feststellung der Zahl der Wähler wird die vom Wahlgerät ermittelte Zahl der
Wähler abgelesen. Sodann werden die Zahl der Stimmabgabevermerke im
Wählerverzeichnis und die Zahl der eingenommenen Wahlscheine zusammengezählt. Ergibt sich
auch nach wiederholter Zählung eine Abweichung zwischen der Zahl der
Stimmabgabevermerke einschließlich der eingenommenen Wahlscheine und der nach
Satz 1 festgestellten Zahl der Wähler, so ist dies in der Wahlniederschrift zu
vermerken und, soweit möglich, zu erläutern.
§ 20
Zählung der Stimmen
(1) Zur Zählung der am Wahlgerät abgegebenen Stimmen hat der Wahlvorsteher oder
das von ihm bestimmte Mitglied des Wahlvorstandes durch lautes Ablesen der
einzelnen Angaben am Wahlgerät
1. für Wahlen nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 die Zahl
a) der insgesamt abgegebenen Stimmen,
b) der für jeden Bewerber abgegebenen gültigen
Stimmen, bei Teilnahme nur eines Bewerbers an der Wahl oder der Stichwahl
die Zahl der gültigen „Ja“- und „Nein“-Stimmen,
c) der abgegebenen ungültigen Stimmen,
2. für Abstimmungen nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 die
Zahl
a) der insgesamt abgegebenen Stimmen,
b) der gültigen „Ja“- und „Nein“-Stimmen,
c) der abgegebenen ungültigen Stimmen,
3. für Wahlen nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 die Zahl
a) der insgesamt abgegebenen Stimmen,
b) der für die einzelnen Wahlvorschläge abgegebenen
gültigen Stimmen,
c) der für die einzelnen Bewerber abgegebenen gültigen
Stimmen,
d) der abgegebenen ungültigen Stimmen,
festzustellen; ist ein Ausdruck der festgestellten Zahlen
und der gerätespezifischen Angaben am Wahlgerät möglich, kann das laute Ablesen
der Zahlen nach Nr. 3 Buchst. c durch deren Aushang im Wahlraum ersetzt werden.
(2) Stimmt
1. für Wahlen nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 die Zahl nach
Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a nicht mit der Summe der gültigen und ungültigen
Stimmen,
2. für Abstimmungen nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 die
Zahl nach Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a nicht mit der Summe der gültigen und
ungültigen Stimmen,
3. für Wahlen nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4
a) die Zahl nach Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a nicht mit der
Summe der gültigen und ungültigen Stimmen und
b) die Zahl der für jeden Wahlvorschlag ermittelten
gültigen Stimmen nach Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b nicht mit der Summe der für die
Bewerber des Wahlvorschlags abgegebenen gültigen Stimmen
überein, so hat der Wahlvorstand die Verschiedenheit
festzustellen, nach Möglichkeit aufzuklären und in der Wahlniederschrift zu
vermerken.
§ 21
Wahlniederschrift
(1) Über die Wahlhandlung, die Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses
ist vom Schriftführer eine Niederschrift nach einem von dem für das
Kommunalwahlrecht zuständigen Ministerium aufzustellenden Muster zu fertigen.
(2) Wird die Wahl mit einem anderen Wahlgerät oder mit Stimmzetteln fortgesetzt,
so ist hierüber eine besondere Wahlniederschrift aufzunehmen. Die
Wahlniederschrift nach Abs. 1 ist nach Schluss der Wahlhandlung abzuschließen;
ihr Ergebnis ist in die Wahlniederschrift nach Satz 1 zu übernehmen.
§ 22
Feststellung des
Wahlergebnisses im Wahlkreis
(1) Ergeben sich Bedenken gegen die Ordnungsmäßigkeit des Wahlgeschäfts oder der
Ermittlung des Wahlergebnisses, so hat der Wahlleiter oder ein von ihm
Beauftragter vor der Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlkreis durch den
Wahlausschuss die Übereinstimmung der ermittelten Zahlenangaben der Wahlgeräte
mit den Eintragungen in der Wahlniederschrift in Gegenwart von mindestens zwei
Zeugen zu überprüfen und dies in der Wahlniederschrift zu bescheinigen. Danach
sind die Geräte oder Stimmenspeicher wieder zu versiegeln; § 13 Abs. 1 Satz 2
gilt entsprechend.
(2) Der Wahlleiter hat die in den Fällen des § 20 Abs. 2 vom Wahlvorstand
getroffene Entscheidung zu überprüfen. Der Wahlausschuss kann abweichend von der
Entscheidung des Wahlvorstandes beschließen. Ungeklärte Bedenken vermerkt er in
der Niederschrift über die Sitzung des Wahlausschusses.
(3) Nach dem Beschluss der Vertretungskörperschaft über die Gültigkeit der Wahl
(§§ 26 und 50 des Kommunalwahlgesetzes) kann der Wahlleiter zulassen, dass die
Sperrung, Sicherung und Versiegelung der Wahlgeräte aufgehoben werden, wenn die
ermittelten Zahlenangaben der Wahlgeräte nicht für ein schwebendes
Wahlprüfungsverfahren oder für die Strafverfolgungsbehörde zur Ermittlung einer
Wahlstraftat von Bedeutung sein können.
§ 23
Gleichzeitige Durchführung
mehrerer Wahlen und Abstimmungen
(1) An der für die Stimmabgabe des Wahlgerätes vorgesehenen Seite ist deutlich
sichtbar anzugeben, für welche Wahlen oder für welche Abstimmungen es Verwendung
findet.
(2) Ist ein Wähler nur für einzelne Wahlen oder Abstimmungen wahl- oder
stimmberechtigt, so ist sicherzustellen, dass eine Freigabe der Wahlgeräte nur
für diese Wahlen oder Abstimmungen erfolgt.
(3) Unterbleibt die Stimmabgabe nur für einzelne Wahlen oder Abstimmungen, so
ist die Bemerkung nach § 7 Abs. 2 Satz 2 entsprechend zu ergänzen; der
Stimmabgabenvermerk wird nicht gestrichen.
Abschnitt 4
Übergangsbestimmung; Aufhebung
bisherigen Rechts; In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten
§ 24
Übergangsbestimmung
(1) Die Zulassungen für Wahlgeräte, die nach den bis zum In-Kraft-Treten dieser
Verordnung geltenden Bestimmungen erteilt worden sind, gelten fort.
(2) Für Direktwahlen und Bürgerentscheide, deren Wahl- oder Abstimmungstag zum
Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Verordnung bereits bestimmt und öffentlich
bekannt gemacht worden ist, gilt die Verordnung über die Verwendung von
Wahlgeräten bei Kommunalwahlen in der bisher geltenden Fassung fort.
§ 25
Aufhebung bisherigen Rechts
Die Landeswahlgeräteverordnung vom
11. Oktober 1989 (GVBl. I S. 348), zuletzt geändert durch Verordnung vom 25.
April 2002 (GVBl. I S. 110, 117), und die
Kommunalwahlgeräteverordnung vom 26. September 1980 (GVBl. I S. 370),
zuletzt geändert durch Verordnung vom 16. September 1998 (GVBl. I S. 350),
werden aufgehoben.
§ 26
In-Kraft-Treten,
Außer-Kraft-Treten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2011 außer Kraft.


