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Verordnung über die Verwendung von Wahlgeräten bei Wahlen und Abstimmungen
(Wahlgeräteverordnung - WahlGV)

Vom 12. Oktober 2005
GVBl. I S. 715

 

Aufgrund der §§ 18 Abs. 2 und 4, 68 Satz 1 des Hessischen Kommunalwahlgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. März 2005 (GVBl. I S. 197), geändert durch Gesetz vom 21. März 2005 (GVBl. I S. 218), und § 32 Abs. 2 des Landtagswahlgesetzes in der Fassung vom 19. Februar 1990 (GVBl. I S. 58), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. März 2005 (GVBl. I S. 218), wird verordnet:

 

Abschnitt 1

Allgemeine Bestimmungen

 

§ 1

Zulassung und Genehmigung der Verwendung von Wahlgeräten


(1) Geräte, einschließlich der betriebsnotwendigen Speichervorrichtungen, Programme und sonstigem Zubehör, die bei Wahlen und Abstimmungen der Abgabe und Zählung von Wählerstimmen dienen (Wahlgeräte), dürfen bei

1. Landtagswahlen,

2. Direktwahlen,

3. Bürgerentscheiden und bei

4. Kreis-, Gemeinde-, Ortsbeirats- sowie Ausländerbeiratswahlen

nur eingesetzt werden, wenn ihre Bauart zugelassen und ihre Verwendung genehmigt ist. Durch die Bauartzulassung wird festgestellt, dass Wahlgeräte einer bestimmten Bauart für die Verwendung bei Wahlen oder Abstimmungen geeignet sind.


(2) Wahlgeräte einer Bauart, die das Bundesministerium des Innern für Europa- oder Bundestagswahlen zugelassen hat, gelten für die Wahlen und Abstimmungen nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 als zugelassen.


(3) Eine Bauartzulassung für Wahlgeräte kann auf Antrag des Herstellers von dem für Kommunalwahlrecht zuständigen Ministerium erteilt werden, wenn das Wahlgerät den Richtlinien für die Bauart von Wahlgeräten

1. bei Wahlen und Abstimmungen nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 der Anlage 1 zur Bundeswahlgeräteverordnung vom 3. September 1975 (BGBl. I S. 2459) in der jeweils geltenden Fassung und

2. bei Wahlen nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 der Anlage 1 dieser Verordnung

sowie den für die jeweilige Wahl oder Abstimmung geltenden Bestimmungen entspricht. Das Ministerium kann verlangen, dass der Hersteller auf seine Kosten einen entsprechenden Nachweis einer geeigneten Stelle erbringt.


(4) Ist die Bauartzulassung erteilt, muss der Inhaber der Bauartzulassung jedem der in den Verkehr gebrachten Wahlgeräte eine Erklärung über die Baugleichheit des mit dem in der Bauartzulassung nach Abs. 2 oder 3 identifizierten und geprüften Baumusters (Baugleichheitserklärung) beifügen.


(5) Die Bauartzulassung erlischt für Wahlgeräte, an denen Änderungen vorgenommen wurden; für die Zulassung nach Abs. 2 gilt dies entsprechend. Das für das Kommunalwahlrecht zuständige Ministerium kann Bauartzulassungen nach Abs. 3 zurücknehmen oder widerrufen, wenn ihre Erteilungsvoraussetzungen nicht vorgelegen haben, oder wenn die Bauart den Rechtsvorschriften oder den Erfordernissen für die Durchführung der in Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 genannten Wahlen nicht mehr entspricht.


(6) Die Verwendung zugelassener Wahlgeräte für Wahlen und Abstimmungen bedarf vor jeder Wahl und jeder Abstimmung der Genehmigung des für das Landtags- und das Kommunalwahlrecht zuständigen Ministeriums. Sie kann unter Bedingungen erteilt und mit Auflagen verbunden werden.

 

§ 2

Anwendbarkeit der Wahl- und Stimmordnungen


Soweit sich aus den Vorschriften dieser Verordnung nichts anderes ergibt, gelten auch bei der Verwendung von Wahlgeräten die Bestimmungen der für die jeweilige Wahl oder Abstimmung anwendbaren Wahl- oder Stimmordnung.

 

Abschnitt 2

Landtagswahlen

 

§ 3

Wahlbekanntmachung


(1) In der Wahlbekanntmachung ist zusätzlich darauf hinzuweisen, in welchen Wahlbezirken Wahlgeräte verwendet werden. Dem Abdruck der Wahlbekanntmachung ist eine Abbildung der für die Stimmabgabe vorgesehenen Seite des Wahlgerätes einschließlich der gerätespezifischen Darstellung der Wahlvorschläge beizufügen.


(2) Werden in allen Wahlbezirken einer Gemeinde Wahlgeräte verwendet, so ist § 44 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 und 4, Abs. 2 Satz 2 der Landeswahlordnung in der Fassung vom 26. Februar 1998 (GVBl. I S. 101, 167), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Dezember 2004 (GVBl. I S. 482, 487), nicht anzuwenden.

 

§ 4

Überprüfung der Wahlgeräte und Einweisung der Wahlvorsteher


(1) Es dürfen nur Wahlgeräte verwendet werden, die nach Bestimmung des Wahltages anhand der Bedienungsanleitungen und Wartungsvorschriften vom Hersteller oder der Gemeinde überprüft worden sind und deren Funktionstüchtigkeit festgestellt worden ist. Die Wahlgeräte sind von der Gemeindebehörde mit dem Abschluss der Feststellung nach Satz 1 zu versiegeln; bis zur Übergabe an den Wahlvorstand hat die Gemeindebehörde sicherzustellen, dass die Wahlgeräte Unbefugten nicht zugänglich sind.


(2) In Wahlbezirken, in denen Wahlgeräte verwendet werden, sind die Wahlvorsteher und ihre Stellvertreter vor der Wahl mit den Wahlgeräten vertraut zu machen und in deren Bedienung einzuweisen.

 

§ 5

Ausstattung des Wahlvorstandes, Wahlzelle


(1) Dem Wahlvorsteher werden vor Beginn der Wahlhandlung zusätzlich

1. die benötigten Wahlgeräte mit dem sonstigen Zubehör,

2. eine Abbildung der für die Stimmabgabe vorgesehenen Seite der Wahlgeräte einschließlich der gerätespezifischen Darstellung der Wahlvorschläge und eine Anleitung zur Stimmabgabe mit dem Wahlgerät,

3. die benötigten Exemplare der Bedienungsanleitung,

4. Material zum Versiegeln der Wahlgeräte und des Zubehörs,

5. ein Abdruck dieser Verordnung und

6. eine Baugleichheitserklärung des Herstellers

übergeben.


(2) Die Wahlgeräte und insbesondere alle Einstellungen und Vorrichtungen müssen in dem für den Beginn einer Wahl ordnungsgemäßen Zustand sein und entsprechend dem amtlichen Stimmzettel in einer gerätespezifischen Darstellung beschriftet sein. Die Wahlgeräte müssen auch für die Abgabe ungültiger Stimmen eingerichtet sein; auf diese Möglichkeit muss hingewiesen sein.


(3) Die Wahlgeräte sind in der Wahlzelle so aufzustellen, dass jeder Wähler seine Stimme unbeobachtet abgeben kann.

 

§ 6

Eröffnung der Wahlhandlung


(1) Der Wahlvorstand stellt vor Beginn der Stimmabgabe fest, dass

1. die Wahlgeräte nach § 4 Abs. 1 Satz 2 versiegelt wurden,

2. der Inhalt der gerätespezifischen Darstellung der Wahlvorschläge mit dem amtlichen Stimmzettel übereinstimmt,

3. eine Abbildung der für die Stimmabgabe vorgesehenen Seite der Wahlgeräte einschließlich der gerätespezifischen Darstellung des Stimmzettels sowie eine Anleitung zur Stimmabgabe an den Wahlgeräten im Wahlraum aufgehängt sind,

4. sämtliche Zähl- und Speichervorrichtungen für die Stimmabgabe auf Null stehen oder gelöscht sind,

5. nicht benötigte Zähl- oder Speichervorrichtungen gegen eine Stimmabgabe gesperrt sind und

6. die zur Aufnahme von Wahlmarken bestimmten Behälter leer sind, soweit bei der Benutzung des Gerätes Wahlmarken verwendet werden.


(2) Der Wahlvorsteher verschließt das benötigte Wahlgerät oder dessen Zähl- und Speichervorrichtung. Ein Verwenden der Schlüssel ist bis zum Schluss der Wahlhandlung nicht gestattet, außer wenn das Wahlgerät zum Zwecke der Fortsetzung der Wahl ohne Gefahr des Bekanntwerdens oder Löschens der bereits abgegebenen Stimmen gemäß Bedienungsanleitung in einen Grundzustand gebracht werden muss. Dies gilt auch für die zur Aufnahme von Wahlmarken bestimmten Behälter. Die Schlüssel für das Wahlgerät oder dessen Zähl- oder Speichervorrichtungen sind bis zur Beendigung der Wahlhandlung getrennt vom Wahlvorsteher und anderen Mitgliedern des Wahlvorstandes aufzubewahren.

 

§ 7

Stimmabgabe


(1) Nach Betreten des Wahlraumes begibt sich der Wähler an den Tisch des Wahlvorstandes und nennt seinen Namen. Dabei soll er seine Wahlbenachrichtigung abgeben. Auf Verlangen, insbesondere wenn er seine Wahlbenachrichtigung nicht vorlegt, hat er sich über seine Person auszuweisen. Sobald der Schriftführer den Namen des Wählers im Wählerverzeichnis gefunden hat und die Wahlberechtigung festgestellt ist, gibt der Wahlvorsteher oder das von ihm bestimmte Mitglied des Wahlvorstandes die Wahlgeräte zur Stimmabgabe frei. Die Freigabe der Wahlgeräte darf erst erfolgen, wenn der vorausgegangene Wähler die Wahlzelle verlassen hat. Danach begibt sich der Wähler in die Wahlzelle und gibt seine Stimme oder seine Stimmen ab. Gleichzeitig vermerkt der Schriftführer im Wählerverzeichnis die Stimmabgabe. Der Wahlvorstand achtet darauf, dass sich immer nur ein Wähler und dieser nur so lange wie notwendig in der Wahlzelle aufhält.


(2) Der Wahlvorsteher oder das von ihm bestimmte Mitglied des Wahlvorstandes überprüft an Hand der Kontrollvorrichtungen, ob der Wähler beide Stimmen abgegeben hat und die Wahlgeräte sodann wieder gesperrt sind. Unterbleibt die Abgabe beider Stimmen, so ist der Stimmabgabevermerk im Wählerverzeichnis zu streichen und dies in der Spalte Bemerkungen zu vermerken. Unterbleibt die Abgabe der Wahlkreis- oder der Landesstimme, so gilt die nicht abgegebene Stimme als ungültig. Über diese nicht abgegebenen Wahlkreis- oder Landesstimmen ist je eine Zählliste zu führen.


(3) Ein Wähler, der des Lesens unkundig oder aufgrund einer körperlichen Beeinträchtigung nicht in der Lage ist, die Wahlgeräte zu bedienen, kann sich der Hilfe einer Hilfsperson bedienen. Hilfsperson kann auch ein vom Wahlberechtigten bestimmtes Mitglied des Wahlvorstandes sein.


(4) Werden an einem Wahlgerät während der Wahl Funktionsstörungen angezeigt, die ohne Gefahr eines vorzeitigen Bekanntwerdens oder Löschens der bereits abgegebenen Stimmen behoben werden können, so kann der Wahlvorstand solche Störungen gemäß Bedienungsanleitung beheben. Treten an einem Wahlgerät während der Wahl Störungen auf, die gemäß Bedienungsanleitung nicht auf einfache Weise und ohne Gefahr für das Bekanntwerden oder Löschen der bereits abgegebenen Stimmen behoben werden können, so kann der Wahlvorstand die Fortsetzung der Wahl mit einem anderen Wahlgerät beschließen, wenn dies ohne nennenswerte Verzögerung und ohne Gefährdung des Wahlgeheimnisses möglich ist; § 5 Abs. 2 und § 6 finden Anwendung. Andernfalls ist die Wahl mit Stimmzetteln nach den allgemeinen Vorschriften fortzusetzen. In diesem Fall ist ein Wahlgerät gegen jede weitere Stimmabgabe zu sperren und die Sperrung, sofern diese rückgängig gemacht werden kann, zu versiegeln. Jede Störung an einem Wahlgerät oder die Fortsetzung der Wahl ist in der Wahlniederschrift zu vermerken.

 

§ 8

Schluss der Wahlhandlung


Der Wahlvorsteher hat nach Schließung der Wahlhandlung jedes Wahlgerät oder die Stimmenspeicher gegen jede weitere Stimmabgabe zu sperren und die Sperrung, sofern diese rückgängig gemacht werden kann, zu versiegeln.

 

§ 9

Zählung der Wähler


Zur Feststellung der Zahl der Wähler werden die vom Wahlgerät ermittelten Zahlen für die Wahlkreis- und Landesstimmen abgelesen und die sich aus den Zähllisten ergebenden Zahlen der nicht abgegebenen Wahlkreis- und Landesstimmen jeweils hinzugezählt. Sodann werden die Zahl der Stimmabgabevermerke im Wählerverzeichnis und die Zahl der eingenommenen Wahlscheine zusammengezählt. Ergibt sich auch nach wiederholter Zählung eine Abweichung zwischen der Zahl der Stimmabgabevermerke einschließlich der eingenommenen Wahlscheine und den nach Satz 1 festgestellten Wahlkreis- und Landesstimmen, so ist dies in der Wahlniederschrift zu vermerken und, soweit möglich, zu erläutern.

 

§ 10

Ungültige Stimmen


Ungültig sind, abgesehen von den Fällen des § 7 Abs. 2 Satz 3, nur solche Stimmen, die an der auf der Vorderseite des Wahlgerätes hierfür bezeichneten Stelle abgegeben sind.

 

§ 11

Zählung der Stimmen


(1) Zur Zählung der am Wahlgerät abgegebenen Stimmen hat der Wahlvorsteher oder das von ihm bestimmte Mitglied des Wahlvorstandes durch lautes Ablesen der einzelnen Anzeigen am Wahlgerät die Zahlen der

1. insgesamt abgegebenen Wahlkreisstimmen,

2. insgesamt abgegebenen Landesstimmen,

3. für jeden Bewerber abgegebenen gültigen Stimmen,

4. für jede Landesliste abgegebenen gültigen Stimmen,

5. abgegebenen ungültigen Wahlkreis- und Landesstimmen

festzustellen.


(2) Stimmt

1. die Zahl nach Abs. 1 Nr. 1 nicht mit der Summe der gültigen und ungültigen Wahlkreisstimmen und

2. die Zahl nach Abs. 1 Nr. 2 nicht mit der Summe der gültigen und ungültigen Landesstimmen

überein, so hat der Wahlvorstand die Verschiedenheit festzustellen, nach Möglichkeit aufzuklären und in der Wahlniederschrift zu vermerken.


(3) Den abgegebenen ungültigen Wahlkreis- und Landesstimmen nach Abs. 1 Nr. 5 sind die auf den Zähllisten aufgeführten ungültigen Stimmen nach § 7 Abs. 2 Satz 3 hinzuzurechnen; die Zahlen werden in der Wahlniederschrift vermerkt.


(4) Der Schriftführer vermerkt die festgestellten Zahlen mit den Angaben zur Identität des Wahlgerätes in der Wahlniederschrift. Die übrigen Mitglieder des Wahlvorstandes überzeugen sich von der Richtigkeit der Feststellung und ihrer Übertragung in die Wahlniederschrift. Ist ein Ausdruck der festgestellten Zahlen und der gerätespezifischen Angaben am Wahlgerät möglich, ist der Ausdruck der Niederschrift beizufügen; eine Übertragung der Zahlen in die Wahlniederschrift erfolgt nicht.

 

§ 12

Wahlniederschrift


(1) Über die Wahlhandlung und die Ermittlung des Wahlergebnisses ist vom Schriftführer eine Wahlniederschrift nach dem Muster der Anlage 2 aufzunehmen. Der Wahlniederschrift sind zusätzlich die Zähllisten für die nicht abgegebenen Wahlkreis- und Landesstimmen nach § 7 Abs. 2 Satz 4 beizufügen.


(2) Wird die Wahl mit Stimmzetteln fortgesetzt (§ 7 Abs. 4), so ist hierüber eine besondere Wahlniederschrift nach dem Muster der Anlage 18 zur Landeswahlordnung aufzunehmen. Die Wahlniederschrift nach Abs. 1 ist nach Schluss der Wahlhandlung abzuschließen; ihr Ergebnis ist in die Wahlniederschrift nach Anlage 18 zur Landeswahlordnung zu übernehmen.

 

§ 13

Übergabe und Verwahrung der Wahlunterlagen und der Wahlgeräte


(1) Nach Ermittlung des Wahlergebnisses ist jedes Wahlgerät zu schließen und zu versiegeln. Bei Geräten oder bei herausnehmbaren Stimmenspeichern, bei denen eine Entsperrung in geschlossenem Zustand nicht möglich ist, genügt die Versiegelung und Kennzeichnung des Behältnisses, in dem sich die Schlüssel oder Stimmenspeicher befinden.


(2) Hat der Wahlvorstand seine Aufgaben beendet, so gibt der Wahlvorsteher der Gemeindebehörde

1. die Wahlgeräte nebst Zubehör,

2. das Wählerverzeichnis,

3. die ihm sonst zur Verfügung gestellten Gegenstände und Unterlagen,

4. die eingenommenen Wahlbenachrichtigungen

zurück und händigt ihr die Wahlniederschrift mit den Anlagen sowie die eingenommenen Wahlscheine aus.


(3) Wahlvorsteher, Gemeindebehörde und Kreiswahlleiter haben sicherzustellen, dass die eingesetzten Wahlgeräte oder deren herausgenommene Stimmenspeicher und die Wahlniederschrift mit den Anlagen bis zur Aufhebung der Sperrung und Versiegelung der eingesetzten Wahlgeräte oder der herausgenommenen Stimmenspeicher Unbefugten nicht zugänglich sind.

 

§ 14

Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlkreis


(1) Ergeben sich Bedenken gegen die Ordnungsmäßigkeit des Wahlgeschäfts oder der Ermittlung des Wahlergebnisses, so hat der Kreiswahlleiter oder eine von ihm beauftragte Person vor der Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlkreis durch den Kreiswahlausschuss die Übereinstimmung der ermittelten Zahlenangaben der Wahlgeräte mit den Eintragungen in der Wahlniederschrift in Gegenwart von mindestens zwei Zeugen zu überprüfen und dies in der Wahlniederschrift zu bescheinigen. Danach sind die Geräte oder die Stimmenspeicher wieder zu versiegeln; § 13 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.


(2) Der Kreiswahlleiter hat die in den Fällen des § 11 Abs. 2 vom Wahlvorstand getroffene Entscheidung zu überprüfen. Der Kreiswahlausschuss kann abweichend von der Entscheidung des Wahlvorstandes beschließen. Ungeklärte Bedenken vermerkt er in der Niederschrift über die Sitzung des Kreiswahlausschusses.


(3) Nach Feststellung des Wahlergebnisses kann der Landeswahlleiter zulassen, dass die Sperrung und Versiegelung der Wahlgeräte oder der Stimmenspeicher aufgehoben werden, wenn die ermittelten Zahlenangaben der Wahlgeräte nicht für ein schwebendes Wahlprüfungsverfahren oder für die Strafverfolgungsbehörde zur Ermittlung einer Wahlstraftat von Bedeutung sein können.

 

Abschnitt 3

Allgemeine Kommunalwahlen, Direktwahlen, Bürgerentscheide, Ausländerbeiratswahlen

 

§ 15

Geltungsbereich


Sofern in den §§ 16 bis 23 nichts anderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften des Zweiten Abschnitts dieser Verordnung für Wahlen und Abstimmungen nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 4 entsprechend.

 

§ 16

Zulassung und Genehmigung der Verwendung von Wahlgeräten


In Gemeinden, die keine Briefwahlvorstände berufen, dürfen Wahlgeräte nur dann verwendet werden, wenn in mindestens einem Wahlbezirk mit Stimmzetteln gewählt wird und dem entsprechenden Wahlvorstand die Aufgaben eines Briefwahlvorstandes übertragen werden.

 

§ 17

Wahlbekanntmachung


Werden in allen Wahlbezirken einer Gemeinde Wahlgeräte verwendet, so ist § 34 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 und 4, Abs. 2 Satz 2 der Kommunalwahlordnung nicht anzuwenden.

 

§ 18

Stimmabgabe


Für die Stimmabgabe gilt § 7 Abs. 2 Satz 3 und 4 nicht.

 

§ 19

Zählung der Wähler


Zur Feststellung der Zahl der Wähler wird die vom Wahlgerät ermittelte Zahl der Wähler abgelesen. Sodann werden die Zahl der Stimmabgabevermerke im Wählerverzeichnis und die Zahl der eingenommenen Wahlscheine zusammengezählt. Ergibt sich auch nach wiederholter Zählung eine Abweichung zwischen der Zahl der Stimmabgabevermerke einschließlich der eingenommenen Wahlscheine und der nach Satz 1 festgestellten Zahl der Wähler, so ist dies in der Wahlniederschrift zu vermerken und, soweit möglich, zu erläutern.

 

§ 20

Zählung der Stimmen


(1) Zur Zählung der am Wahlgerät abgegebenen Stimmen hat der Wahlvorsteher oder das von ihm bestimmte Mitglied des Wahlvorstandes durch lautes Ablesen der einzelnen Angaben am Wahlgerät

1. für Wahlen nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 die Zahl

a) der insgesamt abgegebenen Stimmen,

b) der für jeden Bewerber abgegebenen gültigen Stimmen, bei Teilnahme nur eines Bewerbers an der Wahl oder der Stichwahl die Zahl der gültigen „Ja“- und „Nein“-Stimmen,

c) der abgegebenen ungültigen Stimmen,

2. für Abstimmungen nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 die Zahl

a) der insgesamt abgegebenen Stimmen,

b) der gültigen „Ja“- und „Nein“-Stimmen,

c) der abgegebenen ungültigen Stimmen,

3. für Wahlen nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 die Zahl

a) der insgesamt abgegebenen Stimmen,

b) der für die einzelnen Wahlvorschläge abgegebenen gültigen Stimmen,

c) der für die einzelnen Bewerber abgegebenen gültigen Stimmen,

d) der abgegebenen ungültigen Stimmen,

festzustellen; ist ein Ausdruck der festgestellten Zahlen und der gerätespezifischen Angaben am Wahlgerät möglich, kann das laute Ablesen der Zahlen nach Nr. 3 Buchst. c durch deren Aushang im Wahlraum ersetzt werden.


(2) Stimmt

1. für Wahlen nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 die Zahl nach Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a nicht mit der Summe der gültigen und ungültigen Stimmen,

2. für Abstimmungen nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 die Zahl nach Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a nicht mit der Summe der gültigen und ungültigen Stimmen,

3. für Wahlen nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4

a) die Zahl nach Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a nicht mit der Summe der gültigen und ungültigen Stimmen und

b) die Zahl der für jeden Wahlvorschlag ermittelten gültigen Stimmen nach Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b nicht mit der Summe der für die Bewerber des Wahlvorschlags abgegebenen gültigen Stimmen

überein, so hat der Wahlvorstand die Verschiedenheit festzustellen, nach Möglichkeit aufzuklären und in der Wahlniederschrift zu vermerken.

 

§ 21

Wahlniederschrift


(1) Über die Wahlhandlung, die Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses ist vom Schriftführer eine Niederschrift nach einem von dem für das Kommunalwahlrecht zuständigen Ministerium aufzustellenden Muster zu fertigen.


(2) Wird die Wahl mit einem anderen Wahlgerät oder mit Stimmzetteln fortgesetzt, so ist hierüber eine besondere Wahlniederschrift aufzunehmen. Die Wahlniederschrift nach Abs. 1 ist nach Schluss der Wahlhandlung abzuschließen; ihr Ergebnis ist in die Wahlniederschrift nach Satz 1 zu übernehmen.

 

§ 22

Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlkreis


(1) Ergeben sich Bedenken gegen die Ordnungsmäßigkeit des Wahlgeschäfts oder der Ermittlung des Wahlergebnisses, so hat der Wahlleiter oder ein von ihm Beauftragter vor der Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlkreis durch den Wahlausschuss die Übereinstimmung der ermittelten Zahlenangaben der Wahlgeräte mit den Eintragungen in der Wahlniederschrift in Gegenwart von mindestens zwei Zeugen zu überprüfen und dies in der Wahlniederschrift zu bescheinigen. Danach sind die Geräte oder Stimmenspeicher wieder zu versiegeln; § 13 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.


(2) Der Wahlleiter hat die in den Fällen des § 20 Abs. 2 vom Wahlvorstand getroffene Entscheidung zu überprüfen. Der Wahlausschuss kann abweichend von der Entscheidung des Wahlvorstandes beschließen. Ungeklärte Bedenken vermerkt er in der Niederschrift über die Sitzung des Wahlausschusses.


(3) Nach dem Beschluss der Vertretungskörperschaft über die Gültigkeit der Wahl (§§ 26 und 50 des Kommunalwahlgesetzes) kann der Wahlleiter zulassen, dass die Sperrung, Sicherung und Versiegelung der Wahlgeräte aufgehoben werden, wenn die ermittelten Zahlenangaben der Wahlgeräte nicht für ein schwebendes Wahlprüfungsverfahren oder für die Strafverfolgungsbehörde zur Ermittlung einer Wahlstraftat von Bedeutung sein können.

 

§ 23

Gleichzeitige Durchführung mehrerer Wahlen und Abstimmungen


(1) An der für die Stimmabgabe des Wahlgerätes vorgesehenen Seite ist deutlich sichtbar anzugeben, für welche Wahlen oder für welche Abstimmungen es Verwendung findet.


(2) Ist ein Wähler nur für einzelne Wahlen oder Abstimmungen wahl- oder stimmberechtigt, so ist sicherzustellen, dass eine Freigabe der Wahlgeräte nur für diese Wahlen oder Abstimmungen erfolgt.


(3) Unterbleibt die Stimmabgabe nur für einzelne Wahlen oder Abstimmungen, so ist die Bemerkung nach § 7 Abs. 2 Satz 2 entsprechend zu ergänzen; der Stimmabgabenvermerk wird nicht gestrichen.

 

Abschnitt 4

Übergangsbestimmung; Aufhebung bisherigen Rechts; In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

 

§ 24

Übergangsbestimmung


(1) Die Zulassungen für Wahlgeräte, die nach den bis zum In-Kraft-Treten dieser Verordnung geltenden Bestimmungen erteilt worden sind, gelten fort.


(2) Für Direktwahlen und Bürgerentscheide, deren Wahl- oder Abstimmungstag zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Verordnung bereits bestimmt und öffentlich bekannt gemacht worden ist, gilt die Verordnung über die Verwendung von Wahlgeräten bei Kommunalwahlen in der bisher geltenden Fassung fort.

 

§ 25

Aufhebung bisherigen Rechts


Die Landeswahlgeräteverordnung vom 11. Oktober 1989 (GVBl. I S. 348), zuletzt geändert durch Verordnung vom 25. April 2002 (GVBl. I S. 110, 117), und die Kommunalwahlgeräteverordnung vom 26. September 1980 (GVBl. I S. 370), zuletzt geändert durch Verordnung vom 16. September 1998 (GVBl. I S. 350), werden aufgehoben.

 

§ 26

In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten


Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2011 außer Kraft.

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