|
|
|
|
(zu § 1 Abs. 3 Satz 2)
Richtlinien
Inhaltsübersicht
A Gültigkeitsbereich B Anforderungen an die Bauart 1 Identifizierbarkeit 2 Technischer Aufbau 2.1 Konstruktion 2.2 Belastbarkeit 2.3 Haltbarkeit, Funktionssicherheit 2.4 Rückwirkungsfreiheit 2.5 Energieversorgung 3 Funktionsweise 3.1 Funktionsprinzip, Verwendungsart 3.2 Funktionskontrolle, Fehleranzeige 3.3 Darstellung der Wahlvorschläge, Bedienungsvorrichtungen 3.4 Stimmabgabe 3.5 Speicherung, Zählung, Anzeige 3.6 Sicherung 3.7 Bedienbarkeit 4 Bedienungsanleitung
A Gültigkeitsbereich
Wahlgeräte zur Verwendung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 müssen folgende Anforderungen erfüllen können: 1. Darstellung der Wahlvorschläge gemäß den amtlichen Stimmzetteln, 2. Stimmabgabe für die Verhältniswahl entsprechend § 18 Abs. 1 Satz 1 des Hessischen Kommunalwahlgesetzes und für die Mehrheitswahl entsprechend § 18 Abs. 4 des Hessischen Kommunalwahlgesetzes, 3. Stimmabgabe ohne Auswahl eines Wahlvorschlags oder eines Bewerbers (ungültige Stimmabgabe), 4. selbsttätige Zählung der a) insgesamt abgegebenen gültigen Stimmen, b) im Falle der Verhältniswahl der für jeden Wahlvorschlag abgegebenen Stimmen, c) der für jeden Bewerber abgegebenen gültigen Stimmen und d) der ungültigen Stimmen, 5. Anzeige der Ergebnisse dieser Zählungen, 6. selbsttätige Speicherung der Zählungen bis zur Zulassung der Aufhebung der Sperrung, Sicherung und Versiegelung der Wahlgeräte nach § 14 Abs. 3, § 22 Abs. 3 und 7. weitere Anforderungen, soweit sie in einem unmittelbaren Zusammenhang mit der betreffenden Wahl stehen.
B Anforderungen an die Bauart
1 Identifizierbarkeit Die eindeutige Identifizierbarkeit der Bauart der Wahlgeräte und der Dokumente zur Prüfung der Voraussetzungen nach § 1 Abs. 3 Satz 1 ist unter anderem durch a) Typenschilder, b) technische Spezifikationen, Abbildungen, Bedienungsanleitungen und Konstruktionsdokumente, c) Funktionsbeschreibungen, d) Identifikation der Programme, e) Identifikation der Programmdokumentationen, einschließlich Dokumentationen der Programmentwicklungen, f) Identifikation der kommentierten Quellcodes und g) Identifikation der lauffähigen Programme
zu gewährleisten.
2 Technischer Aufbau 2.1 Konstruktion Die Wahlgeräte müssen in ihrer Konstruktion dem allgemeinen Stand der Technik entsprechen und unter Beachtung der für Systeme mit schwerwiegenden Schadensfolgen bei einem Fehlverhalten (hohe Kritikalität) anerkannten Regeln der Technik aufgebaut sein. Von unbefugten Dritten herbeigeführte Veränderungen an den Wahlgeräten dürfen nicht unbemerkt bleiben. 2.2 Belastbarkeit Die Werkstoffe und technischen Eigenschaften aller Teile der Wahlgeräte und die zugehörigen Verpackungen haben einen ausreichenden Schutz vor bei ordnungsgemäßem Gebrauch und Transport sowie ordnungsgemäßer Aufbewahrung auftretender Abnutzung und Gestaltsänderung sowie auftretenden Umgebungseinflüssen zu garantieren. Umgebungseinflüsse können mechanischer, klimatischer und elektromagnetischer Art sein[1]. Sie sind vom Antragsteller anzugeben. 2.3 Haltbarkeit, Funktionssicherheit Bei ordnungsgemäßem Gebrauch und Transport sowie ordnungsgemäßer Aufbewahrung einschließlich Pflege und Wartung müssen die Wahlgeräte eine hohe Lebensdauer erwarten lassen. Während der ordnungsgemäßen Benutzung der Wahlgeräte dürfen mechanische, klimatische und elektromagnetische Umgebungseinflüsse, Störungen in der Energieversorgung und eine fehlerhafte Bedienung nicht zu einer Beeinträchtigung ihrer Funktionen und zu einer Veränderung der dortigen Stimmabgaben führen. 2.4 Rückwirkungsfreiheit Beim Anschluss von nicht zur Wahlgeräte-Bauart gehörenden Komponenten an die Wahlgeräte hat ihre Arbeit rückwirkungsfrei möglich zu sein. Entsprechendes gilt im Hinblick auf eine gleichzeitige Durchführung mehrerer voneinander unabhängiger Wahlen an den Wahlgeräten. 2.5 Energieversorgung Elektrisch betriebene Wahlgeräte müssen vor kurzfristigen Stromausfällen und Spannungsabfällen gesichert werden. Die Betriebsfähigkeit der Wahlgeräte bei längeren Stromausfällen und Spannungsabfällen ist mit Ersatzstromquellen aufrechtzuerhalten. Dazu bedürfen die Wahlgeräte geeigneter Anschlüsse für Ersatzstromquellen, wie zum Beispiel Notstromaggregate, Batterien oder Akkumulatoren. Der Energieverbrauch der Wahlgeräte hat so gering zu sein, dass ihr Betrieb mit geeigneten Ersatzstromquellen ohne deren Auswechslung zumindest für die Dauer von zehn Stunden möglich bleibt.
3 Funktionsweise 3.1 Funktionsprinzip, Verwendungsart An den Wahlgeräten müssen sich für jede Wahl getrennt die höchste Zahl der möglichen Stimmen für einen Wahlvorschlag einstellen lassen. Die Wahlgeräte haben für die Verhältniswahl die Möglichkeiten zur Stimmabgabe entsprechend § 18 Abs. 1 Satz 1 des Hessischen Kommunalwahlgesetzes vorzusehen; dabei gilt Folgendes: a) Im Falle der unveränderten Annahme eines Wahlvorschlags nach § 18 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 1. Alt. des Hessischen Kommunalwahlgesetzes erfolgt die Stimmenzuteilung automatisch entsprechend § 20a Abs. 4 des Hessischen Kommunalwahlgesetzes. b) Im Falle der Auswahl eines Wahlvorschlags und der Auswahl einer oder mehrerer Stimmen für einen Bewerber oder der Streichung einzelner Bewerber erfolgt die Stimmenzuteilung automatisch entsprechend § 20a Abs. 5 des Hessischen Kommunalwahlgesetzes. c) Hat der Wähler einen Wahlvorschlag ausgewählt, dürfen Bewerbern, die vom Wähler in diesem Wahlvorschlag gestrichen worden sind, keine Stimmen zugeteilt werden, § 20a Abs. 1 des Hessischen Kommunalwahlgesetzes. d) Die Wahlgeräte haben die Möglichkeit zu einer Stimmabgabe ohne Auswahl eines Wahlvorschlags oder eines Bewerbers (ungültige Stimmabgabe) zu eröffnen. Für die Mehrheitswahl haben die Wahlgeräte die Möglichkeit zur Stimmabgabe nach § 18 Abs. 4 des Hessischen Kommunalwahlgesetzes vorzusehen. An einem Wahlgerät müssen gleichzeitig bis zu drei Wahlen durchgeführt werden können, wobei es keine Reihenfolge vorgeben darf, nach der vorzugehen ist. 3.2 Funktionskontrolle, Fehleranzeige Die Wahlgeräte müssen nach dem Einschalten die Kontrolle ihrer Funktionsfähigkeit ermöglichen. Zur Unterstützung dieser Kontrollmöglichkeiten benötigen elektronische Wahlgeräte selbsttätige Funktionsanzeigen. Die eingeschalteten Wahlgeräte haben auch die Funktionsfehler ihrer in Betrieb gesetzten Speichervorrichtungen, Programme, und sonstigen Zubehöre, die eine ordnungsgemäße Verwendung gefährden oder nicht zulassen, anzuzeigen und sollen zudem eine Fehlerdiagnose erlauben. 3.3 Darstellung der Wahlvorschläge, Bedienungsvorrichtungen Die Wahlgeräte einschließlich ihrer Bedienungsbereiche für die Wählerinnen und Wähler bedürfen einer optisch neutralen Ausführung. Auf den für die Stimmabgabe vorgesehenen Seiten der Wahlgeräte müssen sich die Inhalte der amtlichen Stimmzettel gut erkennbar anbringen lassen. An den Wahlgeräten ist bei der Verhältniswahl für die Auswahl jedes Wahlvorschlags ein abgegrenztes Feld mit einer eindeutig zugeordneten Bedienungsvorrichtung erforderlich. An den Wahlgeräten ist für die Auswahl einer Stimme oder von Stimmen für jeden Bewerber, dem bis zu drei Stimmen gegeben werden können, ein abgegrenztes Feld mit einer eindeutig zugeordneten Bedienungsvorrichtung oder mit eindeutig zugeordneten Bedienungsvorrichtungen notwendig. Die Wahlgeräte bedürfen eines abgegrenzten Feldes mit einer eindeutig zugeordneten Bedienungsvorrichtung für die Streichung eines oder mehrerer Bewerber. An den Wahlgeräten müssen der oder die ausgewählten Bewerber, im Falle der Verhältniswahl auch der ausgewählte Wahlvorschlag sowie die Zahl der ausgewählten Stimmen bis zur Stimmabgabe ständig eindeutig und gut optisch erkennbar sein. Die gebotene Deaktivierung der freien abgegrenzten Felder mit Bedienungsvorrichtungen und der zugehörigen Anzeigen bedingen technische Vorkehrungen dafür an den Wahlgeräten. Die Wahlgeräte müssen für jede Wahl über ein abgegrenztes Feld mit einer eindeutig zugeordneten Bedienungsvorrichtung zur Auswahl einer ungültigen Stimmabgabe verfügen. Die Bedienungsvorrichtungen der Wahlgeräte zur Auswahl der Wahlvorschläge sowie der Bewerber müssen den für die Wahlvorschläge und für die Bewerber an den Wahlgeräten angezeigten Zählergebnissen eindeutig zugeordnet werden können. An den Wahlgeräten ist ein abgegrenztes Feld mit einer eindeutig zugeordneten Bedienungsvorrichtung für die Stimmabgabe erforderlich. Werden gleichzeitig mehrere Wahlen an einem Wahlgerät durchgeführt, reicht dort ein einziges abgegrenztes Feld mit einer eindeutig zugeordneten Bedienungsvorrichtung für alle Stimmabgaben aus; dies bedingt jedoch, dass die Bedienungsvorrichtung durch den Wähler für jede Wahl gesondert zu betätigen ist. Für die Berichtigung der Auswahl eines Wahlvorschlags oder einer oder mehrerer Stimmen für einen Bewerber oder für die Berichtigung der Streichung von Bewerbern durch den Wähler bis zur Stimmabgabe muss an den Wahlgeräten ein abgegrenztes Feld mit einer eindeutig zugeordneten Bedienungsvorrichtung vorhanden sein. 3.4 Stimmabgabe Das Wahlgerät muss gewährleisten, dass seine Bedienungsvorrichtungen von dem Wähler erst benutzt werden können, nachdem der Wahlvorsteher oder das von ihm bestimmte Mitglied des Wahlvorstandes das Wahlgerät zur Stimmabgabe durch diese Person freigegeben hat. Anschließend darf dort allein eine Stimmabgabe für eine Verhältniswahl entsprechend § 18 Abs. 1 Satz 1 des Hessischen Kommunalwahlgesetzes oder für eine Mehrheitswahl entsprechend § 18 Abs. 4 des Hessischen Kommunalwahlgesetzes möglich sein. Der Stimmabgabe muss eine selbsttätige Sicherung des Wahlgerätes gegen eine weitere Stimmabgabe folgen. Die Freigabe der Bedienungsvorrichtungen und die Sicherung des Wahlgerätes gegen eine Stimmabgabe müssen mit einem Zeichen des Wahlgerätes, zum Beispiel ein akustisches oder optisches Signal, für den Wahlvorstand erkennbar werden. Werden bei einer Auswahl an den Wahlgeräten nicht alle zur Verfügung stehenden Stimmen für Bewerber ausgeschöpft, ist dies dem Wähler dort nach einer durch ihn vorgenommenen Betätigung der Bedienungsvorrichtung zur Stimmabgabe gut und eindeutig anzuzeigen. Der Wähler muss dann die bisherige Auswahl am Wahlgerät überprüfen und ändern können. Der Wähler hat den Wahlvorgang am Wahlgerät mit einer erneuten Betätigung der Bedienungsvorrichtung zur Stimmabgabe abzuschließen. Die Speicherung der Stimmabgabe und die Sicherung des Wahlgerätes gegen eine weitere Stimmabgabe müssen mit einem Zeichen des Wahlgerätes, zum Beispiel ein akustisches oder optisches Signal, für den Wähler erkennbar werden. 3.5 Speicherung, Zählung, Anzeige Die Wahlgeräte müssen mindestens so viele Stimmen entgegennehmen und speichern können, wie sie den Wählern in einem Wahlbezirk für bis zu drei gleichzeitig stattfindende Wahlen nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 insgesamt zur Verfügung stehen. Die Wahlgeräte müssen für jede Wahl a) die Zahl der Wähler, b) im Falle der Verhältniswahl die Zahl der für die einzelnen Wahlvorschläge abgegebenen gültigen Stimmen, c) die Zahl der gültigen Stimmen für jeden Bewerber und d) die Zahl der ungültigen Stimmabgaben selbsttätig, vollständig, eindeutig und richtig ermitteln sowie anzeigen. Die Stimmabgaben an den Wahlgeräten bedürfen dort einer mehrfachen (redundanten) Speicherung, die einen Stimmenverlust mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausschließt. Die Wahlvorstände müssen an den Wahlgeräten für jede Wahl die Zahl der gesamten Stimmabgaben vor, während und nach der Wahlhandlung jederzeit von außen ablesen können. Es ist zu gewährleisten, dass an den Wahlgeräten im gesicherten Zustand während der Wahlhandlung eine Ablesung der sonstigen ermittelten Zahlen nicht in Betracht kommt; diese Zahlen dürfen an den Wahlgeräten erst unmittelbar nach dem Schluss der Wahlhandlung daran ablesbar sein und sind unverändert festzuhalten. Die Wahlgeräte haben die Geheimhaltung der Stimmabgaben zu gewährleisten. Die Ausgabe anonym gespeicherter Stimmen nach der Ergebnisablesung zur Auswertung außerhalb des Wahlgerätes ist zulässig. 3.6 Sicherung An den Wahlgeräten müssen vor der Eröffnung der Wahlhandlung sämtliche Zähl- und Speichervorrichtungen für eine Stimmabgabe auf Null gestellt oder gelöscht werden können. Dass die Zähl- und Speichervorrichtungen der Wahlgeräte auf Null gestellt oder gelöscht worden sind, muss auf einfache Weise kontrollierbar sein. Vor der Eröffnung der Wahlhandlung bedarf es der Sicherung der nicht benötigten Bedienungsvorrichtungen der Wahlgeräte gegen deren Benutzung. Diese Sicherung ist für die Dauer der Wahlhandlung aufrechtzuerhalten. Die Wahlgeräte müssen gegen einen unbefugten Zugriff, insbesondere gegen eine unbefugte Stimmabgabe und eine unbefugte Ablesung, Ausgabe und Löschung gespeicherter Stimmabgaben, durch einen Mehrfachverschluss (mindestens zwei Schlösser mit unterschiedlicher Schließung) zu sichern sein. Diese Sicherung hat vor der Eröffnung der Wahlhandlung zu erfolgen und bis zu deren Schluss bestehen zu bleiben. Die Durchführung der Wahl an den in ihrem Grundzustand so gesicherten Wahlgeräten darf lediglich jeweils die Stimmabgabe durch einen Wähler ermöglichen. Nach dem Schluss der Wahlhandlung müssen die Wahlgeräte gegen eine weitere Stimmabgabe gesichert und ausschließlich für die Ablesung und Ausgabe der Ergebnisse der Stimmabgaben freigegeben werden können. Diese Sicherung ist bis zur Zulassung ihrer Aufhebung nach §§ 14 Abs. 3, 22 Abs. 3 erforderlich. 3.7 Bedienbarkeit Bedienungshandlungen der Wähler an den Wahlgeräten dürfen dort nicht zu Fehlermeldungen führen. Vielmehr müssen an den Wahlgeräten Hinweise zu weiteren Handlungsabläufen gegeben werden. Handlungen der Wähler, mit Ausnahme gewaltsamer oder unter Anwendung besonderer Hilfsmittel vorgenommener Eingriffe, dürfen keine Störung oder Zerstörung der Wahlgeräte zur Folge haben.
4 Bedienungsanleitung Jedem Wahlgerät sind beizufügen 1. eine geeignete ausführliche Bedienungsanleitung mit Informationen über a) die Aufstellung und Inbetriebsetzung des Wahlgerätes, b) die Vorbereitung des Wahlgerätes für eine Wahl, das heißt über die Einstellungen, Sicherung, Verriegelungen und Kontrollen der Funktion des Wahlgerätes, c) die Bedienung des Wahlgerätes durch den Wahlvorstand vor, während und nach einer Wahlhandlung, d) die Anleitung zur Stimmabgabe durch den Wähler am Wahlgerät, e) die Funktionsfehler des Wahlgerätes, das heißt über die Anzeigen der Funktionsfehler am Wahlgerät und die möglichen Handlungen zur Behebung dieser Funktionsfehler, f) die Lagerung und den Transport des Wahlgerätes, g) die Wartung und Instandhaltung des Wahlgerätes und h) die technischen Daten des Wahlgerätes zu seiner Verwendung, das heißt aa) über die Wahlen, bei denen das Wahlgerät verwendet werden kann, bb) die maximale Zahl der Wähler, die bei einer Wahl am Wahlgerät wählen können, cc) für die Verhältniswahl die maximale Zahl der Wahlvorschläge und der Bewerber in einem Wahlvorschlag oder für die Mehrheitswahl die maximale Zahl der Bewerber, die für eine Wahl am Wahlgerät berücksichtigt werden können, sowie dd) zu seinen Umgebungsbedingungen, 2. eine geeignete Kurzanleitung für den Wahlvorstand und 3. eine geeignete Anleitung zur Stimmabgabe am Wahlgerät mit einer Abbildung der für die Stimmabgabe vorgesehenen Seite des Wahlgerätes.
[1] In technischen Normen finden sich Festlegungen für Belastungen und Störungen mechanischer Art (Vibrationen, freier Fall, Kippfallen, Tropfwasserbeständigkeit im Bedienungsbereich), klimatischer Art (Betriebs- und Lagerungstemperatur, Feuchtigkeit) und elektromagnetischer Art (statische Entladungen, konstante und Wechsel-Felder).
|
|
|
© 2009 |