"Artikel 6
Übergangsregelung
(1) Die Zulassungen für Wahlgeräte, die nach den bis zum Inkrafttreten
dieser Verordnung geltenden Bestimmungen erteilt worden sind, gelten
fort.
(2) Für Direktwahlen und Bürgerentscheide, deren Wahl- oder
Abstimmungstag zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung
bereits bestimmt und öffentlich bekannt gemacht worden ist, gelten die
Kommunalwahlordnung und die Wahlgeräteverordnung in der bis dahin
geltenden Fassung fort."