



Verordnung zur Festsetzung der
Kostenerstattung für die Landtagswahl 2008
Vom 2. Oktober 2008
GVBl. I S. 890
Aufgrund des
§
47 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 3 des Landtagswahlgesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 7. April 2006 (GVBl. I S. 110, 439) wird verordnet:
§ 1
(1) Für die Erstattung der bei den Gemeinden durch die Landtagswahl vom 27.
Januar 2008 veranlassten notwendigen Ausgaben, die nicht im Wege der
Einzelabrechnung nach
§
47 Abs. 2 des Landtagswahlgesetzes erstattet worden sind, wird für Gemeinden
mit bis zu 100 000 Wahlberechtigten ein Betrag in Höhe von 0,40 Euro je
Wahlberechtigten, für Gemeinden mit über 100 000 Wahlberechtigten ein Betrag in
Höhe von 0,65 Euro je Wahlberechtigten festgesetzt.
(2) Für die Erstattung der bei den Kreiswahlleitern durch die Landtagswahl
veranlassten notwendigen Ausgaben, die nicht im Wege der Einzelabrechnung nach
§
47 Abs. 2 des Landtagswahlgesetzes erstattet worden sind, wird ein Betrag in
Höhe von 2 000 Euro je Wahlkreis festgesetzt.
(3) Im Verhältnis zu den Gemeinden und Kreiswahlleitern, die gleichzeitig mit
der Landtagswahl Kommunalwahlen durchgeführt haben, werden die Erstattungen nach
Abs. 1 um 0,12 Euro je Wahlberechtigten bei einer gleichzeitig durchgeführten
Kommunalwahl, um 0,16 Euro je Wahlberechtigten bei zwei gleichzeitig
durchgeführten Kommunalwahlen, die Erstattungen nach Abs. 2 um 200 Euro gekürzt.
§ 2
Es werden aufgehoben:
1. die
Verordnung zur Festsetzung
der Kostenerstattung für die Landtagswahl 1999 vom 2. November 1999
(GVBl. I S. 439) und
2. die
Verordnung
zur Festsetzung der Kostenerstattung für die Volksabstimmungen 2002 und die
Landtagswahl 2003 vom 3. November 2003 (GVBl. I S. 297) .
§ 3
Diese Verordnung tritt am Tage nach der
Verkündung in Kraft.


