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Verordnung zur Festsetzung der Kostenerstattung für die Landtagswahl 2008

Vom 2. Oktober 2008
GVBl. I S. 890

 

Aufgrund des § 47 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 3 des Landtagswahlgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. April 2006 (GVBl. I S. 110, 439) wird verordnet:

 

§ 1


(1) Für die Erstattung der bei den Gemeinden durch die Landtagswahl vom 27. Januar 2008 veranlassten notwendigen Ausgaben, die nicht im Wege der Einzelabrechnung nach § 47 Abs. 2 des Landtagswahlgesetzes erstattet worden sind, wird für Gemeinden mit bis zu 100 000 Wahlberechtigten ein Betrag in Höhe von 0,40 Euro je Wahlberechtigten, für Gemeinden mit über 100 000 Wahlberechtigten ein Betrag in Höhe von 0,65 Euro je Wahlberechtigten festgesetzt.


(2) Für die Erstattung der bei den Kreiswahlleitern durch die Landtagswahl veranlassten notwendigen Ausgaben, die nicht im Wege der Einzelabrechnung nach § 47 Abs. 2 des Landtagswahlgesetzes erstattet worden sind, wird ein Betrag in Höhe von 2 000 Euro je Wahlkreis festgesetzt.


(3) Im Verhältnis zu den Gemeinden und Kreiswahlleitern, die gleichzeitig mit der Landtagswahl Kommunalwahlen durchgeführt haben, werden die Erstattungen nach Abs. 1 um 0,12 Euro je Wahlberechtigten bei einer gleichzeitig durchgeführten Kommunalwahl, um 0,16 Euro je Wahlberechtigten bei zwei gleichzeitig durchgeführten Kommunalwahlen, die Erstattungen nach Abs. 2 um 200 Euro gekürzt.

 

§ 2


Es werden aufgehoben:

1. die Verordnung zur Festsetzung der Kostenerstattung für die Landtagswahl 1999 vom 2. November 1999 (GVBl. I S. 439) und

2. die Verordnung zur Festsetzung der Kostenerstattung für die Volksabstimmungen 2002 und die Landtagswahl 2003 vom 3. November 2003 (GVBl. I S. 297) .

 

§ 3


Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

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