Gesetz über die Hoheitszeichen des Landes Hessen
Vom 4. August 1948
GVBl. S. 111
§ 1
Das Landeswappen zeigt im blauen Schilde einen neunmal silbern und rot geteilten
steigenden Löwen mit goldenen Krallen. Auf dem Schilde ruht ein Gewinde aus goldenem
Laubwerk mit von blauen Perlen gebildeten Früchten.
§ 2
(1) Die Landesflagge besteht aus einem oberen roten und einem unteren weißen
Querstreifen; die Höhe der Flagge verhält sich zu ihrer Länge wie 3 : 5.
(2) Die Landesflagge ist zugleich Handelsflagge.
(3) Die Landesdienstflagge ist die Landesflagge, die in der Mitte das Landeswappen zeigt.
§ 3
Das Landessiegel zeigt die Wappenfigur, den Löwen.
§ 4
Das Amtsschild der Landesbehörden ist ein weißes Rechteck, auf dem sich das Landeswappen
befindet. Unter dem Wappen ist ohne Angabe des Ortes die Bezeichnung der Behörde in
schwarzer Schrift angebracht.
§ 5
Die Landeskokarde ist rot-weiß.
§ 6
(1) Für die Gestaltung der Hoheitszeichen nach diesem Gesetz sind die beigefügten
Muster
maßgebend.
(2) Die Urmuster werden in je einer Ausfertigung verwahrt:
a) im Staatsarchiv in Wiesbaden,
b) im Gesetzessammlungsamt der Landesregierung.
(3) Die künstlerische Ausgestaltung der Hoheitszeichen bleibt für besondere Zwecke
vorbehalten.
(4) Wappen, die den Bestimmungen des Gesetzes und den Grundsätzen der Heraldik nicht
entsprechen, sind auf Verlangen des Ministers des Innern zu ändern oder zu entfernen.
§ 7
Gegen die Rechtswirksamkeit einer Urkunde können nicht deswegen Einwendungen erhoben
werden, weil sie mit Siegeln versehen ist, die andere als die früheren oder als die in
diesem Gesetz bestimmten Hoheitszeichen oder keine Hoheitszeichen tragen.
§ 7a
Der Minister des Innern stellt fest, von welchem Tage ab alle Behörden des Landes Hessen
mit den in diesem Gesetz vorgeschriebenen Dienstsiegeln versehen sind. Die Vorschrift des
§ 7 gilt nur für Urkunden, die vor diesem Tage ausgestellt sind.
§ 8
Die zur Durchführung und Ergänzung dieses Gesetzes erforderlichen Rechts- und
Verwaltungsvorschriften, insbesondere die Vorschriften über die Fristen, während derer
die bisherigen Hoheitszeichen weiter verwendet werden dürfen, erläßt der Minister des
Innern im Benehmen mit dem Minister der Justiz.
§ 9
Dieses Gesetz tritt am Tage der Verkündung in
Kraft.