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Anordnung über die für die Ausstellung von Berechtigungsausweisen zuständige Behörde

Vom 9. Oktober 1962
GVBI. I S. 434

Auf Grund des § 14 der Verordnung über den Besitznachweis für Orden und Ehrenzeichen und den Nachweis von Verwundungen und Beschädigungen vom 6. Mai 1959 (Bundesgesetzbl. I S. 247) wird bestimmt:


§ 1


Zuständig für die Ausstellung von Berechtigungsausweisen (§ 13 Abs. 1 der Verordnung über den Besitznachweis für Orden und Ehrenzeichen und den Nachweis von Verwundungen und Beschädigungen) sind die Versorgungsämter.

 

§ 2


Die Anordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

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