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Richtlinien für die Verleihung der Wilhelm Leuschner-Medaille

Vom 29. September 1964
GVBl. I 1965 S. 337

Verkündet am 20. Dezember 1965

 

1. Vorschlagsberechtigt für die gemäß Art. 3 des Stiftungserlasses des Hessischen Ministerpräsidenten vom 29. September 1964 von dem Ministerpräsidenten zu verleihende Wilhelm Leuschner-Medaille sind

der Präsident des Hessischen Landtags und

die Mitglieder der Landesregierung.

 

2. Die Vorschläge sind an den Ministerpräsidenten zu richten. Sie sollen den Lebenslauf, eine ausführliche Beschreibung der Verdienste und Angaben über die Würdigkeit des Auszuzeichnenden enthalten. Der Ministerpräsident beauftragt den Chef der Staatskanzlei mit der Vorprüfung.

 

3. Medaille, Ansteck-Abzeichen und Verleihungsurkunde werden dem Beliehenen vom Ministerpräsidenten überreicht. Er kann die Überreichung einem anderen Mitglied der Landesregierung oder dem Präsidenten des Landtags auf dessen Wunsch überlassen.

 

4. Die Beschaffung der Medaille und des Ansteck-Abzeichens obliegt der Staatskanzlei.

 

5. Erweist sich der Beliehene durch sein Verhalten der Auszeichnung unwürdig, so kann ihm die Medaille entzogen werden. Die Verurteilung wegen einer Übertretung oder einer fahrlässigen Straftat begründet im allgemeinen noch keine Unwürdigkeit.

 

6. Verlorengegangene Medaillen und Ansteck-Abzeichen werden nicht ersetzt. Der Inhaber ist berechtigt, sich auf seine Kosten ein Ersatzstück zu beschaffen.

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