aufgehoben; vgl.
GVBl. 2007 I S. 911
Gesetz über die Führung akademischer Grade
Vom 7. Juni 1939
Reichsgesetzbl. I S. 985
§ 1
Die von einer deutschen staatlichen Hochschule verliehenen akademischen Grade dürfen im
Gebiete des Deutschen Reiches geführt werden.
§ 2
(1) Deutsche Staatsangehörige, die einen akademischen Grad einer ausländischen
Hochschule erworben haben, bedürfen zur Führung dieses Grades im Deutschen Reiche der
Genehmigung des Minister für Wissenschaft und Kunst.
(2) Die Genehmigung kann hinsichtlich der akademischen Grade bestimmter ausländischer
Hochschulen allgemein erteilt werden.
§ 3
Die Bestimmungen des § 2 finden auf Ausländer entsprechende Anwendung. Halten sie
sich im Deutschen Reiche ausschließlich in amtlichem Auftrage oder nur vorübergehend und
nicht zu Erwerbszwecken auf, so genügt es, wenn sie nach dem Recht ihres Heimatstaates
zur Führung des akademischen Grades befugt sind.
§ 4
(1) Der von einer deutschen Staatlichen Hochschule verliehene akademische Grad kann wieder
entzogen werden,
a) wenn sich nachträglich herausstellt, daß er durch Täuschung erworben worden ist,
oder wenn wesentliche Voraussetzungen für die Verleihung irrigerweise als gegeben
angenommen worden sind,
b) wenn sich nachträglich herausstellt, daß der Inhaber der Verleihung eines
akademischen Grades unwürdig war,
c) wenn sich der Inhaber durch sein späteres Verhalten der Führung eines akademischen
Grades unwürdig erwiesen hat.
Über die Entziehung entscheidet diejenige Hochschule, die den akademischen Grad
verliehen hat.
(2) ...
(3) Unter den im Abs. 1 bezeichneten Voraussetzungen kann der Minister für Wissenschaft
und Kunst eine von ihm erteilte Genehmigung zur Führung eines ausländischen akademischen
Grades widerrufen und bei allgemein erteilter Genehmigung (§ 2 Abs. 2) den Widerruf
auch für den Einzelfall aussprechen.
(4) Der Minister für Wissenschaft und Kunst kann eine von einer staatlichen Hochschule
verfügte rechtskräftige Entscheidung über die Entziehung (Abs. 1) wieder aufheben und
einen von ihm ausgesprochenen Widerruf der Genehmigung zur Führung eines ausländischen
akademischen Grades zurücknehmen, wenn besondere Billigkeitsgründe hierfür vorliegen.
§ 5
Wer sich erbietet, gegen Vergütung den Erwerb eines ausländischen akademischen Grades zu
vermitteln, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
(§ 6)
§ 7
Die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes in den Ländern erteilten Genehmigungen zur
Führung ausländischer akademischer Grade gelten mit Inkrafttreten dieses Gesetzes für
das ganze Reich.
§ 8
Die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften
erläßt der Minister für Wissenschaft und Kunst.