aufgehoben; vgl.
GVBl. 2007 I S. 911
Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die
Führung akademischer Grade
Vom 21. Juli 1939
Reichsgesetzbl. I S. 1326
Auf Grund von
§ 8 des Gesetzes über die
Führung akademischer Grade vom 7. Juni 1939 (Reichsgesetzbl. I S. 985) wird
verordnet:
1.
Ein akademischer Grad darf nur geführt werden, wenn er von der dazu befugten Stelle
ordnungsgemäß verliehen worden ist und der Beliehene hierüber eine Verleihungsurkunde
oder ein Besitzzeugnis innehat.
2.
(1) Der Antrag auf Erteilung der Genehmigung zur Führung eines akademischen Grades
(§ 2 Abs. 1, § 3 des Gesetzes) ist unmittelbar beim Minister für Wissenschaft
und Kunst zu stellen. Dem Antrage sind folgende Unterlagen beizufügen: Lebenslauf,
Reifezeugnis, Studien- und Prüfungsnachweise sowie die Verleihungsurkunde oder das
sonstige Besitzzeugnis in Urschrift oder öffentlich beglaubigter Abschrift nebst einer
beglaubigten deutschen Übersetzung.
(2) Als vorübergehend im Sinne des § 3 Satz 2 des Gesetzes gilt ein Aufenthalt im
allgemeinen nicht mehr, wenn er die Zeit von drei Monaten überschreitet.
(3) Über die Genehmigung wird dem Antragsteller eine Urkunde ausgestellt.
(4) Die vorstehenden Vorschriften gelten nicht in den Fällen, in denen die Genehmigung
zur Führung der akademischen Grade einer bestimmten ausländischen Hochschule allgemein
erteilt ist (§ 2 Abs. 2 des Gesetzes).
3.
(1) Über die Entziehung eines von einer inländischen staatlichen Hochschule verliehenen
akademischen Grades entscheidet ein Ausschuß, der aus dem Rektor der Hochschule und den
Dekanen besteht. An Hochschulen, denen eine Untergliederung in Fakultäten (Abteilungen)
fehlt, treten an die Stelle der Dekane zwei jeweils für die Dauer von fünf Jahren durch
den Minister für Wissenschaft und Kunst bestellte ordentliche Mitglieder des
Lehrkörpers.
(2) Die Entscheidung des Ausschusses wird mit der Zustellung wirksam....
4.
Die Entscheidung über die Aufhebung der Entziehung (§ 4 Abs. 4 des Gesetzes)
erfolgt nach Anhörung des in Nr. 3 Abs. 1 dieser Verordnung genannten Ausschusses.