


Erlass über
die Stiftung des Ehrenbriefes des Landes Hessen
Vom 26. Mai 1973
GVBl. I S. 197
in der Fassung vom 5. September 2008
GVBl. I S. 905, 913
Präambel
Als Zeichen der Anerkennung für langjährige ehrenamtliche Tätigkeit zum Wohle
der Allgemeinheit hat der Hessische Ministerpräsident im Jahre 1973 den
Ehrenbrief des Landes Hessen gestiftet. Diese Auszeichnung würdigt neben der
ehrenamtlichen Tätigkeit in der kommunalen Selbstverwaltung die Mitwirkung in
Organisationen mit kulturellen oder sozialen Zielen.
Artikel 1
Zur Ehrung von Personen, die sich um die demokratische, soziale oder kulturelle
Gestaltung unserer Gesellschaft in den hessischen Gemeinden und Landkreisen
verdient gemacht haben, stifte ich den
Ehrenbrief des Landes Hessen.
Artikel 2
Den Ehrenbrief des Landes Hessen können Personen erhalten, die in der kommunalen
Selbstverwaltung oder in kommunalen Einrichtungen, in Vereinen mit kulturellen
oder sozialen Zielen oder in vergleichbarer Weise mindestens zwölf Jahre
ehrenamtlich tätig waren. Tätigkeiten in verschiedenen Bereichen und zu
verschiedenen Zeiten können zusammengerechnet werden. In besonderen
Ausnahmefällen, insbesondere aufgrund herausragender ehrenamtlicher Leistungen
oder bei Aufnahme der ehrenamtlichen Tätigkeit erst in höherem Lebensalter, kann
die Auszeichnung unabhängig von der Dauer der Tätigkeit gewährt werden.
Artikel 3
Der Ehrenbrief des Landes Hessen wird in den Fällen des Art. 2 Satz 1 in der
Form der Anlage 1 und den Fällen des Art. 2
Satz 3 in der Form der Anlage 2
ausgefertigt.
Artikel 4
Mit dem Ehrenbrief des Landes Hessen wird eine Ehrennadel überreicht. Die in
Silberoxid geprägte, im Durchmesser 1,5 cm große Ehrennadel hat die Form eines
Kreuzes. Die runde Mittelscheibe gibt auf der Vorderseite den Hessischen Löwen
wieder. Die Färbungen des Löwen sind durch heraldische Schraffuren dargestellt.
Die runde Scheibe wird von einer achtteiligen Sternung umgeben. Die Gestaltung
der Ehrennadel ist auf einer Mustertafel festgelegt (Anlage
3).
Artikel 5
(1) Anregungen zur Verleihung des Ehrenbriefes des Landes Hessen sind an die
Landrätin oder den Landrat, die Oberbürgermeisterin oder den Oberbürgermeister
zu richten.
(2) Die Entscheidungen treffen die Landrätin oder der Landrat, bei Gemeinden mit
mehr als 50 000 Einwohnern die Oberbürgermeisterin oder der Oberbürgermeister in
eigener Verantwortung. Sie unterzeichnen die Urkunde gemeinsam mit der
Ministerpräsidentin oder dem Ministerpräsidenten und händigen sie aus.
(3) Das Recht der Ministerpräsidentin oder des Ministerpräsidenten, den
Ehrenbrief des Landes Hessen in eigener Zuständigkeit zu verleihen und über
seine Aushändigung zu bestimmen, bleibt unberührt.
Artikel 6
Der Ehrenbrief des Landes Hessen und die Ehrennadel gehen in das Eigentum der
oder des Ausgezeichneten über.
Artikel 7
Dieser Erlass tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2013 außer Kraft.

