Verordnung über die Landessiegel
Vom 29. März 1949
GVBl. S. 38
Auf Grund des § 8 des
Gesetzes über die Hoheitszeichen des Landes Hessen vom 4. August 1948 (GVBl. S. 111)
wird verordnet:
§ 1
(1) Das große Landessiegel ist ein Prägesiegel und zeigt die Wappenfigur des Landes ohne
Umschrift, von einem Gewinde aus Laubwerk umgeben.
(2) Das kleine Landessiegel zeigt die Wappenfigur des Landes mit einer die siegelführende
Stelle bezeichnenden Umschrift. Es wird als Prägesiegel, Siegelmarke oder
Farbdruckstempel (aus Metall oder Gummi) benutzt. Die Wappenfigur und die Umschrift werden
mit dem Prägesiegel in erhabener Prägung, in Siegelmarken in erhabener Prägung auf
blauem Grunde, mit dem Farbdruckstempel in dunklem Flachdruck dargestellt. Das kleine
Landessiegel soll einen Durchmesser von 3 ½ cm haben. Kleine Landessiegel von mehr als 3
½ cm Durchmesser bedürfen der Genehmigung der obersten Landesbehörde.
(3) Für Gestalt und Schrift sind die beigefügten Muster 1 und 2 maßgebend.
§ 2
(1) Das große Landessiegel wird nur von den obersten Landesbehörden ... und den
staatlichen obersten Gerichten geführt. Es wird von den obersten Landesbehörden ... bei
feierlichen Beurkundungen, insbesondere bei der Ausfertigung von Gesetzen, Verordnungen
und Bestallungen, von den staatlichen obersten Gerichten für die Ausfertigung von
Urteilen und den vom Präsidenten des Gerichtes allgemein bestimmten Beschlüssen
verwendet.
(2) Über die Führung des großen Landessiegels nach Absatz 1 entscheidet in
Zweifelsfällen die zuständige oberste Landesbehörde im Einvernehmen mit dem Minister
des Innern.
§ 3
(1) Das kleine Landessiegel führen:
a) die staatlichen Verwaltungen,
b) ...,
c) die Leiter staatlicher Schulen und Hochschulen,
d) die von der Landesregierung bestellten, zur Führung eines amtlichen Siegels
ermächtigten Urkundspersonen,
e) die Standesbeamten.
(2) Über die Führung des kleinen Landessiegels nach Absatz 1 entscheidet in
Zweifelsfällen die zuständige oberste Landesbehörde im Einvernehmen mit dem Minister
des Innern.
§ 4
(1) Körperschaften, Anstalten und Stiftungen gehören nicht zu den staatlichen
Verwaltungen im Sinne des § 3.
(2) Die zuständige oberste Landesbehörde kann mit Zustimmung des Ministers des Innern
Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, die der Aufsicht der
Landesregierung unterstehen, die Verwendung der Wappenfigur des Landes in ihren Siegeln
gestatten, wenn sie landeswichtige Hoheitsaufgaben wahrnehmen.
(3) Im Falle des Absatzes 2 wird die Wappenfigur im unteren Halbkreis des Siegels, die
Bezeichnung der siegelführenden Stelle im oberen Halbkreis des Siegels angebracht. Für
Gestalt und Schrift ist das beigefügte Muster 3 maßgebend. Im übrigen gelten für diese
Siegel die Vorschriften über das kleine Landessiegel entsprechend.
(4) Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts verwenden im
übrigen bei Bedürfnis zur Siegelführung reine Schriftsiegel oder Siegel mit einem nicht
dem Lande vorbehaltenen Symbol.
(5) Die Siegelführung der Gemeinden und Gemeindeverbände bleibt besonderer Regelung
vorbehalten.
§ 5
(1) Das große Landessiegel wird nur unter Aufsicht des Ministers des Innern hergestellt.
(2) Das kleine Landessiegel kann von privaten Firmen, die von dem Minister des Innern die
Erlaubnis zur Herstellung des Landessiegels erhalten haben, bezogen werden. Die Firmen
sind verpflichtet, von dem Minister des Innern eine Absenkung der Wappenfigur des Landes
und einen Musterdruck der vorgeschriebenen Schrift zu erwerben.
(3) Der Minister des Innern kann seine Befugnisse und Aufgaben gemäß Absatz 1 und 2 auf
andere Stellen übertragen.
§ 6
Vom 1. August 1949 an dürfen nur noch die in dieser Verordnung vorgesehenen Siegel
verwendet werden.
§ 7
Diese Verordnung tritt am 1. Mai 1949 in Kraft.