Erlaß über die Stiftung der Sportplakette des Landes
Hessen
Vom 30. November 1977
GVBl. I S. 497
Artikel 1
Zur Anerkennung hervorragender sportlicher Leistungen und zur Anerkennung besonderer
Verdienste um den Sport in Hessen stifte ich die Sportplakette des Landes Hessen.
Artikel 2
(1) Die in Bronze ausgeführte Plakette zeigt symbolisiert olympisches Feuer und
Lorbeerblatt.
(2) Form und Größe der Plakette sind auf einer Mustertafel (Anlage) festgelegt.
(3) Zur Sportplakette wird eine entsprechende Anstecknadel in Silber (Durchmesser 15 mm)
ausgegeben.
(4) Ein Muster der Sportplakette und der Anstecknadel werden bei dem Sozialminister
verwahrt.
Artikel 3
(1) Die Sportplakette wird von dem Sozialminister verliehen.
(2) Über die Verleihung stellt der Sozialminister eine Urkunde aus.
Artikel 4
Die Sportplakette, die Anstecknadel und die Verleihungsurkunde gehen in das Eigentum des
Beliehenen über. Eine Rückgabepflicht seiner Hinterbliebenen besteht nicht.
Artikel 5