... letzte Eingabe rückgängig machen GVBl_II_Uebersicht.gif (1127 Byte)... letzte Eingabe wieder herstellen

horizontal rule

Erlaß über die Stiftung der Sportplakette des Landes Hessen

Vom 30. November 1977
GVBl. I S. 497


Artikel 1


Zur Anerkennung hervorragender sportlicher Leistungen und zur Anerkennung besonderer Verdienste um den Sport in Hessen stifte ich die Sportplakette des Landes Hessen.

 

Artikel 2


(1) Die in Bronze ausgeführte Plakette zeigt symbolisiert olympisches Feuer und Lorbeerblatt.


(2) Form und Größe der Plakette sind auf einer Mustertafel (Anlage) festgelegt.


(3) Zur Sportplakette wird eine entsprechende Anstecknadel in Silber (Durchmesser 15 mm) ausgegeben.


(4) Ein Muster der Sportplakette und der Anstecknadel werden bei dem Sozialminister verwahrt.

 

Artikel 3


(1) Die Sportplakette wird von dem Sozialminister verliehen.


(2) Über die Verleihung stellt der Sozialminister eine Urkunde aus.

 

Artikel 4


Die Sportplakette, die Anstecknadel und die Verleihungsurkunde gehen in das Eigentum des Beliehenen über. Eine Rückgabepflicht seiner Hinterbliebenen besteht nicht.

 

Artikel 5


(1) ...


(2) Dieser Erlaß tritt am 1. Januar 1978 in Kraft.

horizontal rule

... letzte Eingabe rückgängig machen GVBl_II_Uebersicht.gif (1127 Byte)... letzte Eingabe wieder herstellen