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Richtlinien für die Verleihung der
Sportplakette des Landes Hessen
Vom 30. November 1977
GVBI. I S. 499
Veröffentlicht am 28. Dezember 1977
1. Die Sportplakette kann in jedem Jahr verliehen werden:
a) an fünf Personen oder Mannschaften, die nach internationalen Maßstäben sportliche
Höchstleistungen erzielt haben und durch ihre sportliche Haltung Vorbild sind,
b) an fünf Personen oder Mannschaften, die unter schwierigen körperlichen Bedingungen
besonders anerkennenswerte sportliche Leistungen erzielt haben,
c) an fünf Personen, die sich in langjähriger ehrenamtlicher Tätigkeit als
Mitarbeiter, Übungs- oder Jugendleiter in Vereinen und Verbänden um die Jugend- oder
Breitenarbeit im Sport besonders verdient gemacht haben.
Bei Verleihung an eine Mannschaft erhält jedes Mitglied die Sportplakette und die
Anstecknadel.
2. Die Sportplakette kann nicht an Personen verliehen werden,
a) die im Lande Hessen keinen ständigen Wohnsitz haben
oder
b) die Sport als Beruf ausüben.
3. Vorschlagsberechtigt sind
a) die kreisfreien Städte und die Landkreise und
b) der Landessportbund und die Sportfachverbände in Hessen.
4. Die Vorschläge sind bis zum 1. September eines jeden Jahres dem beim Sozialminister
eingerichteten Auswahlausschuß zuzuleiten. Ihnen ist eine ausführliche Darstellung der
sportlichen Leistungen bzw. der Tätigkeit des Vorgeschlagenen mit Stellungnahmen der
Sportvereine und Verbände sowie der Gemeinde, in der der Vorgeschlagene seinen Wohnsitz
hat, beizufügen.
5. Der Auswahlausschuß besteht aus drei vom Sozialminister für zwei Jahre berufenen
Mitgliedern, die nicht an Weisungen gebunden sind.
6. Der Auswahlausschuß prüft die Vorschläge und legt sie dem Sozialminister mit seiner
Empfehlung bis zum 30. September eines jeden Jahres zur Entscheidung vor.
7. Sportplakette, Anstecknadel und Verleihungsurkunde werden im Rahmen einer Feierstunde
überreicht, die vom Sozialminister veranstaltet wird.
8. Die Kosten der Sportplakette und der Anstecknadel sowie ihrer Verleihung trägt der
Sozialminister. Die Beschaffung der Plaketten und Anstecknadeln obliegt dem
Sozialministerium.
9. Die Namen der Beliehenen werden auf Veranlassung des Sozialministers im Staatsanzeiger
für das Land Hessen veröffentlicht.
10. Verlorengegangene Plaketten und Anstecknadeln werden nicht ersetzt. Der Beliehene ist
berechtigt, sich auf seine Kosten ein Ersatzstück zu beschaffen.
11. ...

 
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