aufgehoben; vgl.
GVBl. 2007 I S. 911
Zweite Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über
die Führung akademischer Grade
Vom 17. Februar 1981
GVBl. I S. 63
Auf Grund des
§ 8 des Gesetzes über die Führung
akademischer Grade vom 7. Juni 1939 (RGBl. I S. 985), zuletzt geändert durch Gesetz
vom 4. September 1974 (GVBl. I S. 361), und auf Grund des § 3 Abs. 1 des Gesetzes
über das Staatsabkommen zwischen den Ländern Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Bremen,
Hamburg, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland und
Schleswig-Holstein über die Genehmigung zur Führung akademischer Grade ausländischer
Hochschulen vom 10. Juni 1960 (GVBI. S. 53) und auf Grund des
§ 1 der Verordnung zur
Übertragung der Ermächtigung zum Erlaß von Rechtsvorschriften nach dem Gesetz über die
Führung akademischer Grade vom 9. Dezember 1980 (GVBl. I S. 429) wird verordnet:
§ 1
(1) Als ausländischer akademischer Grad im Sinne des
§ 2
Abs. 1 des Gesetzes über die Führung akademischer Grade gilt eine Bezeichnung, die
dem Absolventen einer in dem betreffenden Staate anerkannten Hochschule
1. auf Grund einer Prüfung von der Hochschule oder von einer nach dem Recht dieses
Staates zuständigen Stelle,
2. auf Grund einer staatlichen Prüfung von der nach dem Recht dieses Staates
zuständigen Stelle
durch Verleihungsakt oder durch eine Rechtsvorschrift zuerkannt worden ist.
(2) Maßgebend für die Anerkennung der Hochschule ist das Recht des betreffenden Staates
oder die Feststellung der Hochschulorganisation in diesem Staate.
§ 2
(1) Inhaber eines ausländischen Grades nach § 1 Abs. 1, dessen zugrunde liegender
Abschluß dem an einer Hochschule im Geltungsbereich des Grundgesetzes materiell
gleichwertig ist und für den es einen gleichartigen deutschen akademischen Grad gibt,
erhalten auf Antrag die Genehmigung, ihren ausländischen Grad in der Form des
entsprechenden deutschen akademischen Grades zu führen.
(2) Inhaber eines ausländischen Grades nach § 1 Abs. 1, dessen zugrunde liegender
Abschluß dem an einer Hochschule im Geltungsbereich des Grundgesetzes materiell nicht
gleichwertig ist oder für den es keinen gleichartigen deutschen akademischen Grad gibt,
erhalten auf Antrag die Genehmigung, ihren ausländischen Grad in der in § 3
bestimmten Form zu führen.
(3) Die Genehmigung wird mit der Auflage verbunden, daß der ausländische Grad mit einem
auf den Herkunftsstaat oder die verleihende Stelle hinweisenden Zusatz zu führen ist.
Dies gilt nicht für ausländische Grade im Sinne des § 92 Abs. 2 und 3 des
Bundesvertriebenengesetzes.
(4) In den Fällen des Abs. 1 darf der zugrunde liegende ausländische Grad nicht
zusätzlich zu dem Grad geführt werden, dessen Führung genehmigt worden ist.
§ 3
In den Fällen des § 2 Abs. 2 wird die Genehmigung erteilt, den ausländischen Grad
in der Originalform und in der in dem betreffenden Staate üblichen Form der Abkürzung zu
führen. Ist der ausländische Grad nicht in lateinischer Sprache verliehen worden, kann
der Genehmigung in der Originalform eine möglichst wörtliche Übersetzung in Klammern
zugefügt werden.
§ 4
Für ehrenhalber verliehene ausländische Grade gelten die §§ 1 bis 3 entsprechend.
§ 5
Diese Verordnung tritt am Tage nach der
Verkündung
in Kraft.