Richtlinien für die Verleihung des Hessischen
Verdienstordens
Vom 1. Dezember 1989
GVBI. I S. 443
I. Allgemeines
(1) Bei der Verleihung des Verdienstordens sollen verdiente Persönlichkeiten aus allen
Gruppen der Bevölkerung berücksichtigt werden. Auch Persönlichkeiten, die nicht in
Hessen ihren Wohnsitz haben, können ausgezeichnet werden.
(2) Die Verdienste sollen überwiegend dem Land Hessen und seiner Bevölkerung zugute
gekommen sein.
(3) Die Erfüllung von Berufspflichten oder das Wirken für das eigene Unternehmen allein
rechtfertigen die Verleihung des Verdienstordens nicht. Auszeichnungen, denen nur äußere
Anlässe wie Jubiläen oder Geburtstage zugrunde liegen, kommen nicht in Betracht.
(4) Verdienste im Öffentlichen Dienst können nur dann Anlaß zur Verleihung des
Verdienstordens sein, wenn sie weit über die Erfüllung dienstlicher Pflichten
hinausgehen.
(5) Sind die Leistungen bereits durch die Verleihung anderer staatlicher oder staatlich
genehmigter Auszeichnungen angemessen gewürdigt worden, so soll der Hessische
Verdienstorden grundsätzlich frühestens zwei Jahre nach einer solchen Auszeichnung
verliehen werden.
(6) Der Hessische Verdienstorden kann, wenn er nicht als Erstauszeichnung verliehen wird,
frühestens drei Jahre nach der Verleihung des Hessischen Verdienstordens am Bande
verliehen werden. Jede Ordensverleihung setzt eine selbständige auszeichnungswürdige
Leistung für das Allgemeinwohl voraus.
II. Vorschlagsrecht
(1) Vorschlagsberechtigt für den gemäß Art. 4 des Stiftungserlasses des Hessischen
Ministerpräsidenten vom 1. Dezember 1989 von dem Ministerpräsidenten zu verleihenden
Hessischen Verdienstorden sind
- der Präsident des Hessischen Landtags und
- die Mitglieder der Landesregierung.
(2) Der Ministerpräsident hat ein unabhängiges Initiativrecht.
III. Verfahren
(1) Anregungen für eine Verleihung des Ordens kann jedermann an die
Vorschlagsberechtigten richten.
(2) Diese Anregungen sind im Falle eines Vorschlags um persönliche Daten (Vor- und
Familienname, Geburtstag, Geburtsort, Anschrift, Staatsangehörigkeit, Beruf zum Zeitpunkt
des Vorschlags) zu ergänzen und zusammen mit einer Stellungnahme zu Verdiensten und
Würdigkeit des Vorgeschlagenen der Staatskanzlei zuzuleiten.
(3) Wer seine eigene Auszeichnung anregt, kann mit einer Ordensverleihung nicht rechnen.
(4) Bei ausländischen Staatsangehörigen bittet die Staatskanzlei das Auswärtige Amt um
Nachricht, ob dort Bedenken gegen die beabsichtigte Verleihung bestehen.
(5) Alle Ordensvorgänge sind vertraulich.
(6) Die Verleihungsurkunde wird vom Ministerpräsidenten ausgefertigt. Sie trägt das
Große Landessiegel.
(7) Der Orden wird nach näherer Anordnung des Ministerpräsidenten ausgehändigt.
(8) Erweist sich ein mit dem Verdienstorden Beliehener durch sein späteres Verhalten der
Auszeichnung unwürdig, oder wird ein solches Verhalten nachträglich bekannt, so kann der
Ministerpräsident die Verleihung widerrufen. Das Ordenszeichen und die Verleihungsurkunde
sind in diesem Fall zurückzugeben.