Erlaß über die Stiftung und Verleihung der
Bernhard-Christoph-Faust-Medaille
Vom 21. Dezember 1993
GVBI. 1994 I S. 116
Artikel 1
Zur Anerkennung hervorragender Verdienste um die Gesundheitsförderung der hessischen
Bevölkerung und im verpflichtenden Gedenken an den Begründer einer systematischen
Gesundheitsförderung in Schule und Elternhaus, Dr. Bernhard-Christoph Faust, stifte ich
auf Vorschlag der Hessischen Ministerin für Jugend, Familie und Gesundheit die
Bernhard-Christoph-Faust-Medaille.
Artikel 2
Die Medaille ist als Auszeichnung für Personen bestimmt, die insbesondere in der
praktischen Gesundheitsförderung unter vorbildlichem Einsatz über ihre beruflichen
Pflichten hinaus oder nebenberuflich langjährig für die Gesundheitsförderung tätig
gewesen sind und die Gesundheit des einzelnen wie der Allgemeinheit gemäß den Zielen der
Welt-Gesundheitsorganisation nachhaltig gefördert haben.
Artikel 3
(1) Die in Silber ausgeführte Medaille trägt neben dem Bildnis Bernhard-Christoph Fausts
dessen Namen.
(2) Die Rückseite der Medaille hat die Inschrift
Für Verdienste um die Gesundheitsförderung in Hessen
(3) Form und Größe der Medaille sind auf einer Mustertafel (Anlage) festgelegt.
Artikel 4
(1) Die Medaille wird von der Hessischen Ministerin für Jugend, Familie und Gesundheit
verliehen.
(2) Über die Verleihung stellt die Hessische Ministerin für Jugend, Familie und
Gesundheit eine Urkunde aus.
(3) Die Medaille und die Verleihungsurkunde gehen in das Eigentum der ausgezeichneten
Person über. Eine Rückgabepflicht ihrer Hinterbliebenen besteht nicht.
Artikel 5
Dieser Erlaß tritt am Tage nach der Veröffentlichung
in Kraft. ...