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Richtlinien für die Verleihung der Bernhard-Christoph-Faust-Medaille

Vom 21. Dezember 1993
GVBI. 1994 I S. 118


1. Die Bernhard-Christoph-Faust-Medaille wird alle zwei Jahre an höchstens drei Personen verliehen.

 

2. Vorschlagsberechtigt für die nach Art. 4 des Stiftungserlasses des Hessischen Ministerpräsidenten vom 21. Dezember 1993 durch die Hessische Ministerin für Jugend, Familie und Gesundheit zu verleihende Medaille sind

die Hessische Arbeitsgemeinschaft für Gesundheitserziehung,

die Kreisausschüsse und Magistrate - Gesundheitsämter - sowie

alle sonst mit der Gesundheitsförderung befaßten Personen und Stellen.

 

3. Die Vorschläge sind schriftlich zu begründen und bis zum 1. März des betreffenden Jahres dem beim Hessischen Ministerium für Jugend, Familie und Gesundheit eingerichteten Auswahlausschuß zuzuleiten. Er besteht aus drei von der Hessischen Ministerin für Jugend, Familie und Gesundheit für zwei Jahre berufenen Mitgliedern, die nicht an Weisungen gebunden sind. Der Auswahlausschuß prüft die Vorschläge und legt sie der Hessischen Ministerin für Jugend, Familie und Gesundheit mit seiner Empfehlung bis zum 1. April des betreffenden Jahres zur Entscheidung vor.

 

4. Medaille und Verleihungsurkunde werden in einer Feier überreicht, die von der Hessischen Arbeitsgemeinschaft für Gesundheitserziehung veranstaltet wird.

 

5. Die Kosten der Medaille und ihrer Verleihung trägt die Hessische Ministerin für Jugend, Familie und Gesundheit.

 

6. Die Namen der Beliehenen werden auf Veranlassung der Hessischen Ministerin für Jugend, Familie und Gesundheit im Staatsanzeiger für das Land Hessen veröffentlicht.

 

7. Verlorengegangene Medaillen werden nicht ersetzt. Der Inhaber ist berechtigt, sich auf seine Kosten ein Ersatzstück zu beschaffen.

 

8. Diese Richtlinie tritt am Tage nach der Veröffentlichung in Kraft. ...

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