


Erlass über die Stiftung einer
Katastrophenschutz-Medaille und einer Katastrophenschutz-Verdienstmedaille
Vom 22. Mai 2003
GVBl. I S. 161
Artikel 1
Zur Anerkennung und Würdigung von Verdiensten um den Katastrophenschutz im Lande
Hessen stifte ich eine Katastrophenschutz-Medaille und eine
Katastrophenschutz-Verdienstmedaille.
Artikel 2
Die Katastrophenschutz-Medaille kann an Angehörige staatlich anerkannter
Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes in folgenden Stufen
verliehen werden:
Stufe I: Die Bronzene Katastrophenschutz-Medaille für
mindestens 10-jährige aktive Dienstzeit.
Stufe II: Die Silberne Katastrophenschutz-Medaille für
mindestens 25-jährige aktive Dienstzeit.
Stufe III: Die Goldene Katastrophenschutz-Medaille für
mindestens 40-jährige aktive Dienstzeit.
Artikel 3
Die Katastrophenschutz-Verdienstmedaille kann an Personen verliehen werden, die
sich besondere Verdienste um den Katastrophenschutz erworben haben.
Sie wird in folgenden Stufen verliehen:
Stufe I: Die Bronzene Katastrophenschutz-Verdienstmedaille
kann Personen verliehen werden, die sich durch ihre Tätigkeit wesentliche
Verdienste um den Katastrophenschutz erworben haben oder die sich durch mutiges
und entschlossenes Verhalten bei Einsätzen des Katastrophenschutzes
ausgezeichnet haben.
Stufe II: Die Silberne
Katastrophenschutz-Verdienstmedaille kann Personen verliehen werden, die sich
durch ihre Tätigkeit hervorragende Verdienste um den Katastrophenschutz erworben
haben oder die sich durch besonders mutiges und entschlossenes Verhalten bei
Einsätzen des Katastrophenschutzes ausgezeichnet haben.
Stufe III: Die Goldene
Katastrophenschutz-Verdienstmedaille kann Personen verliehen werden, die sich
unter erheblicher Gefahr für Leib und Leben durch besonders mutiges und
entschlossenes Verhalten bei Einsätzen des Katastrophenschutzes ausgezeichnet
haben.
Artikel 4
Bei der Verleihung der Silbernen ist die Bronzene, bei Verleihung der Goldenen
ist die Silberne Katastrophenschutz-Medaille abzulegen.
Artikel 5
Form, Farbe und Größe der verschiedenen Stufen der Katastrophenschutz-Medaille,
der Katastrophenschutz-Verdienstmedaille sowie der Anstecknadeln und
Ordensschnallen ergeben sich aus der beigefügten
Mustertafel.
Artikel 6
Die Katastrophenschutz-Verdienstmedaille kann nicht erhalten, wer für dieselbe
Leistung bereits eine Auszeichnung des Landes Hessen erhalten hat.
Artikel 7
Die Katastrophenschutz-Verdienstmedaille in Gold wird von der
Ministerpräsidentin oder dem Ministerpräsidenten verliehen. Die
Katastrophenschutz-Medaille in den Stufen I - III sowie die
Katastrophenschutz-Verdienstmedaille in den Stufen I und II wird von der für den
Katastrophenschutz zuständigen Ministerin oder dem zuständigen Minister
verliehen.
Artikel 8
Über die Verleihung wird eine Urkunde ausgestellt. Medaille und
Verleihungsurkunde gehen in das Eigentum der oder des Beliehenen über.
Artikel 9
(1) Eine Ehrung von Personen, die infolge ihrer Verurteilung wegen eines
vorsätzlich begangenen Verbrechens oder Vergehens oder aus anderen Gründen einer
Auszeichnung unwürdig sind, ist ausgeschlossen.
(2) Erweist sich die oder der Beliehene durch ihr oder sein späteres Verhalten
der Auszeichnung unwürdig oder wird ein solches Verhalten erst nach der
Verleihung bekannt, so kann die Katastrophenschutz-Medaille oder
-Verdienstmedaille aberkannt werden.
Artikel 10
Die Bestimmungen zur Ausführung dieses Erlasses trifft die für den
Katastrophenschutz zuständige Ministerin oder der hierfür zuständige Minister.
Artikel 11
Dieser Erlass tritt am Tage nach seiner
Veröffentlichung in Kraft. Er tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2013 außer
Kraft.

