vom 4. August 1948 (GVBl. S. 111) wird im Benehmen mit dem Minister der
Justiz verordnet:
§ 1
Die Landesdienstflagge wird nur von den staatlichen Verwaltungen des Landes geführt. In
Zweifelsfällen entscheidet die zuständige oberste Landesbehörde im Einvernehmen mit dem
Minister des Innern, ob eine Dienststelle als staatliche Verwaltung im Sinne dieser
Verordnung anzusehen ist.
§ 2
Die Landesdienstflagge wird nach näheren Bestimmungen des Ministers des Innern gesetzt:
a) an Dienstgebäuden, wenn eine Beflaggung angeordnet ist,
b) an Dienstfahrzeugen auf Binnengewässern,
c) an Dienstkraftwagen als rechteckige Flagge oder dreieckiger Wimpel in der Größe 21
x 35 cm.
§ 3
Für die Gestaltung der Landesdienstflagge sind die beigefügten Muster maßgebend.