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Verordnung über die Landesdienstflagge

Vom 26. November 1949
GVBl. S. 171

Verkündet am 31. Dezember 1949

Auf Grund des § 8 des Gesetzes über die Hoheitszeichen des Landes Hessen vom 4. August 1948 (GVBl. S. 111) wird im Benehmen mit dem Minister der Justiz verordnet:


§ 1


Die Landesdienstflagge wird nur von den staatlichen Verwaltungen des Landes geführt. In Zweifelsfällen entscheidet die zuständige oberste Landesbehörde im Einvernehmen mit dem Minister des Innern, ob eine Dienststelle als staatliche Verwaltung im Sinne dieser Verordnung anzusehen ist.

 

§ 2


Die Landesdienstflagge wird nach näheren Bestimmungen des Ministers des Innern gesetzt:

a) an Dienstgebäuden, wenn eine Beflaggung angeordnet ist,

b) an Dienstfahrzeugen auf Binnengewässern,

c) an Dienstkraftwagen als rechteckige Flagge oder dreieckiger Wimpel in der Größe 21 x 35 cm.

 

§ 3


Für die Gestaltung der Landesdienstflagge sind die beigefügten Muster maßgebend.

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