


Erlass über die Stiftung der
Pflegemedaille des Landes Hessen
Vom 14. September 2004
GVBl. I S. 301
Artikel 1
Zur Ehrung von Personen, die sich besondere Verdienste um pflegebedürftige,
kranke oder behinderte Menschen erworben haben, stifte ich in Anerkennung ihres
sozialen Wirkens die
Pflegemedaille des Landes Hessen.
Artikel 2
(1) Mit der Pflegemedaille des Landes Hessen können Personen ausgezeichnet
werden, die einen pflegebedürftigen, kranken oder behinderten Menschen über
einen zusammenhängenden Zeitraum von mindestens fünf Jahren gepflegt und betreut
haben und der Auszeichnung würdig sind. Kürzere Unterbrechungen der Pflege
schließen eine Ehrung nicht aus.
(2) Pflegepersonen im Sinne des Abs. 1 sind Personen, die dem pflegebedürftigen,
kranken oder behinderten Menschen nahe stehen oder ihn im Wege der nachbarlichen
Hilfe pflegen und betreuen.
(3) Die Pflege soll alle Leistungen umfassen, die zur Betreuung und Pflege
erforderlich sind. Die Mithilfe von Dritten bei einzelnen Verrichtungen schließt
die Ehrung nicht aus.
(4) Die Pflegeperson oder die zu betreuende Person muss in Hessen ihren
ständigen Wohnsitz haben.
(5) Die Pflege soll im häuslichen Bereich ausgeübt werden und unentgeltlich
sein. Leistungen der Pflegeversicherung, ein geringfügiges Entgelt oder die
Erstattung von Auslagen der Pflegeperson schließen die Ehrung nicht aus.
(6) Die Pflege soll zum Zeitpunkt des Vorschlages, die Pflegeperson zu ehren,
nicht länger als ein Jahr zurückliegen.
Artikel 3
(1) Vorschlagsberechtigt sind die Kirchen und Religionsgemeinschaften, die
Verbände der freien Wohlfahrtspflege, die privatgewerblichen Verbände der Alten-
und Behindertenhilfe, die Landesseniorenvertretung Hessen, der Beauftragte der
Hessischen Landesregierung für behinderte Menschen, Selbsthilfegruppen, die
Gemeinden und Kreise und jede natürliche Person.
(2) Der Vorschlag ist an die Landrätin oder den Landrat, die Oberbürgermeisterin
oder den Oberbürgermeister zu richten. Sie leiten den Vorschlag dem
Sozialministerium mit einer Stellungnahme zur Entscheidung zu.
Artikel 4
(1) Die Pflegemedaille des Landes Hessen wird von der Sozialministerin oder dem
Sozialminister verliehen. Über die Verleihung wird eine Urkunde ausgestellt.
(2) Die Aushändigung der Pflegemedaille erfolgt durch die Sozialministerin oder
den Sozialminister, durch ein anderes Mitglied des Kabinetts oder nach näherer
Bestimmung der Sozialministerin oder des Sozialministers.
(3) Die Pflegemedaille und die Urkunde gehen in das Eigentum der ausgezeichneten
Pflegeperson über.
(4) Die Verleihung der Pflegemedaille wird im Staatsanzeiger für das Land Hessen
veröffentlicht.
Artikel 5
Die in Porzellan ausgeführte, im Durchmesser 8 cm große runde Medaille zeigt auf
der Vorderseite über den Worten „für langjährige Pflege und Betreuung“ das
Landeswappen und trägt kreisförmig die Inschrift „Dank und Anerkennung“ (Muster).
Artikel 6
Dieser Erlass tritt am Tage nach seiner
Veröffentlichung in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2009 außer Kraft.

