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aufgehoben; vgl. GVBl. 2009 I S. 132; GVBl. II 17-36 Art. 4

 

Erlass über die Stiftung der „Silbernen Ehrenplakette“ und der „Goldenen Ehrenplakette“

Vom 6. Dezember 2005
GVBl. I S. 834

 

Präambel

Um das ehrenamtliche und kulturelle Wirken von Gesangvereinen und Sportvereinen, die auf ein hundertjähriges Bestehen zurückblicken können, zu würdigen, hat der Hessische Ministerpräsident 1951 die „Silberne Ehrenplakette“ gestiftet. Diese Ehrenplakette soll nunmehr auch Musikvereinen verliehen werden können. Mit der „Goldenen Ehrenplakette“ soll darüber hinaus das außergewöhnlich lange Bestehen eines Vereins Anerkennung finden. Dazu ergeht der folgende Stiftungserlass:

 

Artikel 1


(1) In Anerkennung des 100-jährigen Bestehens von Gesang-, Musik- und Sportvereinen stifte ich die „Silberne Ehrenplakette“.


(2) In Anerkennung des 200-jährigen Bestehens von Gesang-, Musik- und Sportvereinen stifte ich die „Goldene Ehrenplakette“.

 

Artikel 2


(1) Die Ehrenplaketten werden mit einer Widmung versehen.


(2) Für die Gestalt und Schrift ist das beigefügte Muster (
Anlage) maßgebend. Auf der Rückseite der Ehrenplakette werden das Jubiläumsjahr und der Name des Vereins eingraviert.

 

Artikel 3


(1) Die Ehrenplakette wird durch die Hessische Ministerpräsidentin oder den Hessischen Ministerpräsidenten oder durch eine von ihr oder ihm beauftragte Persönlichkeit überreicht. Über die Verleihung wird eine Urkunde ausgestellt.


(2) Die Ehrenplakette und die Urkunde gehen in das Eigentum des ausgezeichneten Vereins über. Die Verleihung der Ehrenplakette wird im Staatsanzeiger für das Land Hessen veröffentlicht.


(3) Die Verleihung der Ehrenplakette erfolgt auf Antrag des betreffenden Vereins, seiner Landesorganisation, einer Gemeinde, Stadt oder eines Kreises. Der Antrag ist mit einer Stellungnahme der Landrätin oder des Landrates, der Oberbürgermeisterin oder des Oberbürgermeisters und des Landesverbandes an die Hessische Staatskanzlei zu richten.

 

Artikel 4


Dieser Erlass tritt am Tage nach seiner
Veröffentlichung in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2010 außer Kraft.

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