


aufgehoben;
vgl. GVBl. 2009 I S. 132;
GVBl. II 17-36 Art. 4
Erlass über die Stiftung der
„Silbernen Ehrenplakette“ und der „Goldenen Ehrenplakette“
Vom 6. Dezember 2005
GVBl. I S. 834
Präambel
Um das ehrenamtliche und kulturelle Wirken von
Gesangvereinen und Sportvereinen, die auf ein hundertjähriges Bestehen
zurückblicken können, zu würdigen, hat der Hessische Ministerpräsident 1951 die
„Silberne Ehrenplakette“ gestiftet. Diese Ehrenplakette soll nunmehr auch
Musikvereinen verliehen werden können. Mit der „Goldenen Ehrenplakette“ soll
darüber hinaus das außergewöhnlich lange Bestehen eines Vereins Anerkennung
finden. Dazu ergeht der folgende Stiftungserlass:
Artikel 1
(1) In Anerkennung des 100-jährigen Bestehens von Gesang-, Musik- und
Sportvereinen stifte ich die „Silberne Ehrenplakette“.
(2) In Anerkennung des 200-jährigen Bestehens von Gesang-, Musik- und
Sportvereinen stifte ich die „Goldene Ehrenplakette“.
Artikel 2
(1) Die Ehrenplaketten werden mit einer Widmung versehen.
(2) Für die Gestalt und Schrift ist das beigefügte Muster (Anlage)
maßgebend. Auf der Rückseite der Ehrenplakette werden das Jubiläumsjahr und der
Name des Vereins eingraviert.
Artikel 3
(1) Die Ehrenplakette wird durch die Hessische Ministerpräsidentin oder den
Hessischen Ministerpräsidenten oder durch eine von ihr oder ihm beauftragte
Persönlichkeit überreicht. Über die Verleihung wird eine Urkunde ausgestellt.
(2) Die Ehrenplakette und die Urkunde gehen in das Eigentum des ausgezeichneten
Vereins über. Die Verleihung der Ehrenplakette wird im Staatsanzeiger für das
Land Hessen veröffentlicht.
(3) Die Verleihung der Ehrenplakette erfolgt auf Antrag des betreffenden
Vereins, seiner Landesorganisation, einer Gemeinde, Stadt oder eines Kreises.
Der Antrag ist mit einer Stellungnahme der Landrätin oder des Landrates, der
Oberbürgermeisterin oder des Oberbürgermeisters und des Landesverbandes an die
Hessische Staatskanzlei zu richten.
Artikel 4
Dieser Erlass tritt am Tage nach seiner
Veröffentlichung in Kraft und mit
Ablauf des 31. Dezember 2010 außer Kraft.

