


Verordnung zur Führung
ausländischer akademischer Grade
(Gradführungsverordnung)
Vom 25. September 2006
GVBl. I S. 529
Aufgrund des
§ 29 Abs. 4 des Hessischen Hochschulgesetzes in der Fassung vom 31. Juli
2000 (GVBl. I S. 374), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Dezember 2005
(GVBl. I S. 843), wird verordnet:
§ 1
(1) Hochschulgrade aus Mitgliedsstaaten der Europäischen Union (EU) oder des
Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) sowie Hochschulgrade des Europäischen
Hochschulinstituts Florenz und der Päpstlichen Hochschulen können in der
Originalform ohne Herkunftsbezeichnung geführt werden.
(2) Inhaberinnen und Inhaber von in einem wissenschaftlichen Promotionsverfahren
erworbenen Doktorgraden, die in den in Abs. 1 bezeichneten Staaten oder
Institutionen erworben wurden, können anstelle der im Herkunftsland zugelassenen
oder nachweislich allgemein üblichen Abkürzung nach
§ 29 Abs. 1 des Hessischen Hochschulgesetzes wahlweise die Abkürzung „Dr.“
ohne fachlichen Zusatz und ohne Herkunftsbezeichnung führen. Dies gilt nicht für
Doktorgrade, die ohne Promotionsstudien und -verfahren vergeben werden (so
genannte Berufsdoktorate), und für Doktorgrade, die nach den rechtlichen
Regelungen des Herkunftslandes nicht der dritten Ebene der
Bologna-Klassifikation der Studienabschlüsse zugeordnet sind. Die gleichzeitige Führung beider Abkürzungen ist
nicht zulässig.
(3) Inhaberinnen und Inhaber von folgenden Doktorgraden können anstelle der im
Herkunftsland zugelassenen oder nachweislich allgemein üblichen Abkürzung die
Abkürzung „Dr.“ ohne fachlichen Zusatz und ohne Herkunftsbezeichnung führen:
1. Australien: „Doctor of ...“ mit jeweils
unterschiedlicher Abkürzung,
2. Israel: „Doctor of ...“ mit jeweils
unterschiedlicher Abkürzung,
3. Japan: „Doctor of …“ und “hakushi”,
4. Kanada: „Doctor of Philosophy“, Abkürzung: „Ph.D.“,
5. Vereinigte Staaten von Amerika: „Doctor of
Philosophy“, Abkürzung: „Ph.D.“, der in der Anlage aufgeführten
Universitäten.
(4) Inhaberinnen und Inhaber von folgenden in Russland erworbenen Doktorgraden
können anstelle der im Herkunftsland zugelassenen oder nachweislich allgemein
üblichen Abkürzung die Abkürzung „Dr.“ ohne fachlichen Zusatz, jedoch mit
Herkunftsbezeichnung führen:
1. „kandidat biologiceskich nauk“,
2. „kandidat chimiceskich nauk“,
3. „kandidat farmacevticeskich nauk“,
4. „kandidat filologiceskich nauk“,
5. „kandidat fiziko-matematiceskich nauk“,
6. „kandidat geograficeskich nauk“,
7. „kandidat geologo-mineralogiceskich nauk“,
8. „kandidat iskusstvovedenija“,
9. „kandidat medicinskich nauk“,
10. „kandidat nauk (architektura)”,
11. „kandidat psichologiceskich nauk”,
12. „kandidat selskochozjajstvennych nauk”,
13. „kandidat techniceskich nauk”,
14. „kandidat veterinarnych nauk“.
§ 2
Soweit Vereinbarungen und Abkommen der Bundesrepublik Deutschland mit anderen
Staaten über Gleichwertigkeiten im Hochschulbereich die Inhaber ausländischer
Grade begünstigen, erhalten diese Regelungen den Vorrang.
§ 3
Diese Verordnung tritt am Tage nach der
Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2011 außer Kraft.

