


Erlass über die staatliche
Anerkennung von Rettungstaten und von Zivilcourage
Vom 5. September 2008
GVBl. I S. 905, 906
Präambel
Auf Wunsch des Bundespräsidenten wurde im Jahre 1953 die bereits vor dem Zweiten
Weltkrieg gestiftete Rettungsmedaille durch Gesetz wieder eingeführt, um den
Einsatz des Lebens zur Rettung anderer Menschen anzuerkennen. Der Hessische
Landtag hat das Gesetz im Jahre 2007 aufgehoben. Die besondere Anerkennung von
Rettungstaten bleibt gleichwohl erforderlich. Zudem findet nunmehr auch die
besondere Zivilcourage ihre staatliche Würdigung.
Artikel 1
(1) Als Anerkennung für Rettungstaten stifte ich die
Hessische Rettungsmedaille.
Bestand für die Retterin oder den Retter eine
minderschwere Gefahr, spreche ich eine
öffentliche Belobigung
aus.
(2) Als Anerkennung für besondere Zivilcourage stifte ich die
Hessische Medaille für Zivilcourage.
Artikel 2
(1) Die Rettungsmedaille wird an Personen verliehen, die unter eigener
Lebensgefahr Menschen aus Lebensgefahr gerettet oder eine der Allgemeinheit
drohende erhebliche Gefahr abgewendet haben. Bestand für die Retterin oder den
Retter keine Lebensgefahr oder ist ihr Handeln ohne Erfolg geblieben, wird eine
öffentliche Belobigung ausgesprochen.
(2) Die Medaille für Zivilcourage wird an Personen verliehen, die sich unter
Inkaufnahme erheblicher persönlicher Nachteile oder Gefahren für die Werte der
Hessischen Verfassung eingesetzt oder Hilfe geleistet haben.
(3) Die Anerkennung wird für ein auszeichnungswürdiges Verhalten ausgesprochen,
das einen besonderen Bezug zum Lande Hessen aufweist. Die Ehrung für eine
Rettungstat in einem anderen Bundesland unterbleibt, wenn sie dort durch eine
Ehrung gewürdigt wird.
(4) Personen, denen der Schutz des Lebens anderer anvertraut ist oder die in
Ausübung ihrer dienstlichen oder beruflichen Pflichten gehandelt haben, werden
geehrt, wenn sie sich in erheblichem Maße über ihre Pflichten hinaus eingesetzt
haben.
(5) In besonderen Fällen kann die Ehrung auch posthum ausgesprochen werden.
Artikel 3
(1) Die Rettungsmedaille ist aus Silber und hat einen Durchmesser von 2,5 cm.
Auf der Vorderseite zeigt sie über dem Wort „Hessen“ das Landeswappen, auf der
Rückseite, umgeben von einem Eichenkranz, die Aufschrift „Für Rettung aus
Gefahr“. Sie wird an einem orangefarbenen Band getragen, das an den Rändern von
einem schmalen weißen Streifen durchzogen ist.
(2) Die Medaille für Zivilcourage ist aus Silber und hat einen Durchmesser von
2,5 cm. Auf der Vorderseite zeigt sie über dem Wort „Hessen“ das Landeswappen,
auf der Rückseite, umgeben von einem Eichenkranz, die Aufschrift „Für
Zivilcourage“. Sie wird an einem roten Band getragen, das an den Rändern von
einem schmalen weißen Streifen durchzogen ist.
(3) Anstelle der Medaille kann eine Miniatur getragen werden.
(4) Die Gestaltung der Medaille, des Bandes und der Miniatur ist auf einer
Mustertafel festgelegt (Anlage).
Artikel 4
(1) Die Rettungsmedaille und die Medaille für Zivilcourage werden von mir
verliehen, die öffentliche Belobigung wird von mir ausgesprochen.
(2) Über die Verleihung und die öffentliche Belobigung wird eine Urkunde
ausgestellt.
(3) Die Medaille, die Miniatur und die Urkunde gehen in das Eigentum der oder
des Ausgezeichneten über.
Artikel 5
Dieser Erlass tritt am Tage nach der
Veröffentlichung in Kraft. Er tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2013 außer
Kraft.

