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Erlass über die Stiftung des Hessischen Kulturpreises

Vom 5. September 2008
GVBl. I S. 905, 907

 

Präambel


In Anerkennung besonderer Leistungen in Wissenschaft und Kunst hat die Landesregierung im Jahre 1981 den Hessischen Kulturpreis gestiftet. Der Kabinettbeschluss wird als Erlass wie folgt neu gefasst:

 

Artikel 1


Zur Anerkennung besonderer Leistungen in Wissenschaft und Kunst stifte ich den

Hessischen Kulturpreis.

Mit dem Hessischen Kulturpreis werden künstlerische und wissenschaftliche Leistungen mit besonderer Bedeutung für das Land Hessen gewürdigt.

 

Artikel 2


Der Preis ist mit 45 000 Euro dotiert. Er kann geteilt werden.

 

Artikel 3


(1) Über die Verleihung des Preises entscheidet ein von der Ministerpräsidentin oder dem Ministerpräsidenten berufenes Kuratorium.


(2) Ihm gehören als ständige Mitglieder die Ministerpräsidentin oder der Ministerpräsident und das für Wissenschaft und Kunst zuständige Regierungsmitglied an. Neun weitere Mitglieder aus dem Kulturleben des Landes Hessen werden von der Ministerpräsidentin oder dem Ministerpräsidenten für einen Zeitraum von fünf Jahren berufen. Die Berufung kann wiederholt werden.


(3) Die Mitglieder des Kuratoriums sind unabhängig und an Weisungen nicht gebunden. Das Kuratorium entscheidet mit der Stimmenmehrheit seiner Mitglieder. Vorschläge werden aus seiner Mitte eingebracht.

 

Artikel 4


(1) Der Hessische Kulturpreis wird von mir verliehen.


(2) Über die Verleihung wird eine Urkunde ausgestellt.


(3) Die Urkunde geht in das Eigentum der oder des Ausgezeichneten über.

 

Artikel 5


Dieser Erlass tritt am Tage nach der Veröffentlichung in Kraft. Er tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2013 außer Kraft.

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