


Erlass über die Stiftung des
Hessischen Kulturpreises
Vom 5. September 2008
GVBl. I S. 905, 907
Präambel
In Anerkennung besonderer Leistungen in Wissenschaft und Kunst hat die
Landesregierung im Jahre 1981 den Hessischen Kulturpreis gestiftet. Der
Kabinettbeschluss wird als Erlass wie folgt neu gefasst:
Artikel 1
Zur Anerkennung besonderer Leistungen in Wissenschaft und Kunst stifte ich den
Hessischen Kulturpreis.
Mit dem Hessischen Kulturpreis werden künstlerische und
wissenschaftliche Leistungen mit besonderer Bedeutung für das Land Hessen
gewürdigt.
Artikel 2
Der Preis ist mit 45 000 Euro dotiert. Er kann geteilt werden.
Artikel 3
(1) Über die Verleihung des Preises entscheidet ein von der Ministerpräsidentin
oder dem Ministerpräsidenten berufenes Kuratorium.
(2) Ihm gehören als ständige Mitglieder die Ministerpräsidentin oder der
Ministerpräsident und das für Wissenschaft und Kunst zuständige
Regierungsmitglied an. Neun weitere Mitglieder aus dem Kulturleben des Landes
Hessen werden von der Ministerpräsidentin oder dem Ministerpräsidenten für einen
Zeitraum von fünf Jahren berufen. Die Berufung kann wiederholt werden.
(3) Die Mitglieder des Kuratoriums sind unabhängig und an Weisungen nicht
gebunden. Das Kuratorium entscheidet mit der Stimmenmehrheit seiner Mitglieder.
Vorschläge werden aus seiner Mitte eingebracht.
Artikel 4
(1) Der Hessische Kulturpreis wird von mir verliehen.
(2) Über die Verleihung wird eine Urkunde ausgestellt.
(3) Die Urkunde geht in das Eigentum der oder des Ausgezeichneten über.
Artikel 5
Dieser Erlass tritt am Tage nach der
Veröffentlichung in Kraft. Er tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2013 außer
Kraft.

