


Erlass über die Stiftung der
„Silbernen Ehrenplakette“ und der „Goldenen Ehrenplakette“
Vom 10. März 2009
GVBl. I S. 132
Präambel
Um das ehrenamtliche und kulturelle Wirken von
Gesangvereinen und Sportvereinen im Bundesland Hessen, die auf ein
hundertjähriges Bestehen zurückblicken können, zu würdigen, hat der Hessische
Ministerpräsident 1951 die „Silberne Ehrenplakette“ gestiftet. Seit dem Jahr
2005 wird diese Ehrenplakette auch Musikvereinen verliehen. Mit der im selben
Jahr gestifteten „Goldenen Ehrenplakette“ findet darüber hinaus das
außergewöhnlich lange Bestehen eines Vereins Anerkennung. Dazu ergeht der
folgende Stiftungserlass:
Artikel 1
(1) In Anerkennung des 100-jährigen Bestehens von Gesang-, Musik- und
Sportvereinen stifte ich die „Silberne Ehrenplakette“.
(2) In Anerkennung des mindestens 200-jährigen Bestehens von Gesang-, Musik- und
Sportvereinen stifte ich die „Goldene Ehrenplakette“.
Artikel 2
Für die Gestaltung und Beschriftung der Ehrenplakette ist das beigefügte Muster
(Anlage) maßgebend. Auf der Rückseite der
Ehrenplakette werden das Jubiläumsjahr und der Name des Vereins eingraviert.
Artikel 3
(1) Die Ehrenplakette wird durch die Hessische Ministerpräsidentin oder den
Hessischen Ministerpräsidenten oder durch eine von ihr oder ihm beauftragte
Persönlichkeit überreicht. Über die Verleihung wird eine Urkunde ausgestellt.
(2) Die Ehrenplakette und die Urkunde gehen in das Eigentum des ausgezeichneten
Vereins über. Die Verleihung der Ehrenplakette wird im Staatsanzeiger für das
Land Hessen veröffentlicht.
(3) Die Verleihung der Ehrenplakette erfolgt auf Antrag des betreffenden
Vereins, seiner Landesorganisation, einer Gemeinde, Stadt oder eines Kreises.
Der Antrag ist mit einer Stellungnahme der Landrätin oder des Landrates, der
Oberbürgermeisterin oder des Oberbürgermeisters und des Landesverbandes an die
Hessische Staatskanzlei zu richten.
Artikel 4
Der Erlass über
die Stiftung der „Silbernen Ehrenplakette“ und der „Goldenen Ehrenplakette“
vom 6. Dezember 2005 (GVBl. I S. 834) wird aufgehoben.
Artikel 5
Dieser Erlass tritt am Tage nach seiner
Veröffentlichung in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2014 außer Kraft.

