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Erlass über die Stiftung der „Silbernen Ehrenplakette“ und der „Goldenen Ehrenplakette“

Vom 10. März 2009
GVBl. I S. 132

 

Präambel

Um das ehrenamtliche und kulturelle Wirken von Gesangvereinen und Sportvereinen im Bundesland Hessen, die auf ein hundertjähriges Bestehen zurückblicken können, zu würdigen, hat der Hessische Ministerpräsident 1951 die „Silberne Ehrenplakette“ gestiftet. Seit dem Jahr 2005 wird diese Ehrenplakette auch Musikvereinen verliehen. Mit der im selben Jahr gestifteten „Goldenen Ehrenplakette“ findet darüber hinaus das außergewöhnlich lange Bestehen eines Vereins Anerkennung. Dazu ergeht der folgende Stiftungserlass:

 

Artikel 1


(1) In Anerkennung des 100-jährigen Bestehens von Gesang-, Musik- und Sportvereinen stifte ich die „Silberne Ehrenplakette“.


(2) In Anerkennung des mindestens 200-jährigen Bestehens von Gesang-, Musik- und Sportvereinen stifte ich die „Goldene Ehrenplakette“.

 

Artikel 2


Für die Gestaltung und Beschriftung der Ehrenplakette ist das beigefügte Muster (Anlage) maßgebend. Auf der Rückseite der Ehrenplakette werden das Jubiläumsjahr und der Name des Vereins eingraviert.

 

Artikel 3


(1) Die Ehrenplakette wird durch die Hessische Ministerpräsidentin oder den Hessischen Ministerpräsidenten oder durch eine von ihr oder ihm beauftragte Persönlichkeit überreicht. Über die Verleihung wird eine Urkunde ausgestellt.


(2) Die Ehrenplakette und die Urkunde gehen in das Eigentum des ausgezeichneten Vereins über. Die Verleihung der Ehrenplakette wird im Staatsanzeiger für das Land Hessen veröffentlicht.


(3) Die Verleihung der Ehrenplakette erfolgt auf Antrag des betreffenden Vereins, seiner Landesorganisation, einer Gemeinde, Stadt oder eines Kreises. Der Antrag ist mit einer Stellungnahme der Landrätin oder des Landrates, der Oberbürgermeisterin oder des Oberbürgermeisters und des Landesverbandes an die Hessische Staatskanzlei zu richten.

 

Artikel 4


Der Erlass über die Stiftung der „Silbernen Ehrenplakette“ und der „Goldenen Ehrenplakette“ vom 6. Dezember 2005 (GVBl. I S. 834) wird aufgehoben.

 

Artikel 5


Dieser Erlass tritt am Tage nach seiner Veröffentlichung in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2014 außer Kraft.

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