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Verordnung über die Amtsschilder der Landesbehörden

Vom 26. November 1949
GVBl. S. 171

Verkündet am 31. Dezember 1949

Auf Grund des § 8 des Gesetzes über die Hoheitszeichen des Landes Hessen vom 4. August 1948 (GVBl. S. 111) wird im Benehmen mit dem Minister der Justiz verordnet:


§ 1


(1) Zur Führung des Amtsschildes der Landesbehörden sind nur die staatlichen Verwaltungen des Landes, die Standesbeamten und die Notare berechtigt.


(2) Über das Recht zur Führung des Amtsschildes nach Abs. 1 entscheidet in Zweifelsfällen die zuständige oberste Landesbehörde im Einvernehmen mit dem Minister des Innern.

 

§ 2


(1) Für Gestalt, Schrift und Farbe der Amtsschilder der Landesbehörden sind die beigefügten Muster maßgebend.

 

§ 3

 

§ 4

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