Verordnung über die Amtsschilder der Landesbehörden
Vom 26. November 1949
GVBl. S. 171
Verkündet am 31. Dezember 1949
Auf Grund des § 8 des
Gesetzes über die Hoheitszeichen des Landes Hessen vom 4. August 1948 (GVBl. S. 111)
wird im Benehmen mit dem Minister der Justiz verordnet:
§ 1
(1) Zur Führung des Amtsschildes der Landesbehörden sind nur die staatlichen
Verwaltungen des Landes, die Standesbeamten und die Notare berechtigt.
(2) Über das Recht zur Führung des Amtsschildes nach Abs. 1 entscheidet in
Zweifelsfällen die zuständige oberste Landesbehörde im Einvernehmen mit dem Minister
des Innern.
§ 2
(1) Für Gestalt, Schrift und Farbe der Amtsschilder der Landesbehörden sind die
beigefügten Muster maßgebend.
§ 3
§ 4