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Gesetz über das Beflaggen öffentlicher Gebäude

Vom 16. Mai 1950
GVBl. S. 106

Verkündet am 20. Juni 1950


§ 1


Der Minister des Innern kann aus besonderen Anlässen, die für das ganze Land oder einzelne Teile von allgemeiner politischer Bedeutung sind, die Beflaggung der Dienstgebäude und sonstigen öffentlichen Gebäude des Landes und der hessischen öffentlich-rechtlichen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen, soweit sie der Staatsaufsicht unterstehen, anordnen.

 

§ 2


(1) An den Dienstgebäuden der staatlichen Verwaltungen werden die Bundesflagge und die Landesdienstflagge, an den übrigen Dienstgebäuden und den öffentlichen Gebäuden im Sinne des § 1 die Bundesflagge und die Landesflagge gesetzt.


(2) Gemeinden oder Gemeindeverbände, die zur Führung eigener Flaggen berechtigt sind, können diese neben der Bundesflagge und der Landesflagge zeigen.

 

§ 3


Für Religionsgesellschaften besteht keine Verpflichtung zur Beflaggung. Ihr Recht, eigene Fahnen entweder allein oder neben anderen zugelassenen Flaggen zu zeigen, bleibt unberührt.

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