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§ 1

Gesetzliche Feiertage


(1) Gesetzliche Feiertage sind die Sonntage sowie

1. der Neujahrstag,

2. der Karfreitag,

3. der Ostermontag,

4. der 1. Mai,

5. der Himmelfahrtstag,

6. der Pfingstmontag,

7. der Fronleichnamstag,

8. der Tag der Deutschen Einheit,

9. der 1. und 2. Weihnachtstag.


(2) Der zweitletzte Sonntag nach Trinitatis ist Gedenktag für die Opfer des Nationalsozialismus und die Toten beider Weltkriege (Volkstrauertag).


(3) Der letzte Sonntag nach Trinitatis ist Totensonntag.

     

 

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