aufgehoben; vgl.
GVBl. 2007 I S. 911
Gesetz über die staatliche Anerkennung von
Rettungstaten
Vom 10. Juli 1953
GVBl. S. 123
§ 1
Als staatliche Anerkennung von Rettungstaten wird die Hessische Rettungsmedaille
gestiftet. Sie wird an Personen verliehen, die unter eigener Lebensgefahr entweder
Menschen aus Lebensgefahr gerettet oder eine der Allgemeinheit drohende erhebliche Gefahr
abgewendet haben.
§ 2
(1) Ist die Anerkennung einer Rettungstat oder eines Rettungsversuches gerechtfertigt,
obwohl die Voraussetzungen für die Verleihung der Rettungsmedaille nicht vorliegen, so
wird eine öffentliche Belobigung ausgesprochen.
(2) Das gleiche gilt, falls die Voraussetzungen für die Verleihung der Rettungsmedaille
von einer Person erfüllt worden sind, die bereits Inhaber der Hessischen Rettungsmedaille
ist.
§ 3
Neben der Rettungsmedaille und neben der öffentlichen Belobigung kann eine Geldbelohnung
gewährt werden.
§ 4
Personen, denen der Schutz des Lebens anderer anvertraut ist oder denen es dienstlich oder
beruflich obliegt, der Allgemeinheit drohende Gefahren abzuwenden, wird eine Anerkennung
nach diesem Gesetz nur gewährt, wenn sie bei einer Rettungstat das Durchschnittsmaß der
ihnen obliegenden Pflichten erheblich überschritten haben.
§ 5
(1) Über die Verleihung der Rettungsmedaille, die Erteilung einer öffentlichen
Belobigung und die Gewährung einer Geldbelohnung entscheidet der Ministerpräsident nach
freiem Ermessen.
(2) Über die Verleihung der Rettungsmedaille und über die öffentliche Belobigung wird
eine Urkunde ausgestellt.
(3) Die Verleihung der Rettungsmedaille und die öffentliche Belobigung werden im
Staats-Anzeiger für das Land Hessen bekanntgemacht.
§ 6
Rettungstaten aus der Zeit vom 8. Mai 1945 bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes können
nachträglich nach diesem Gesetz durch Verleihung der Rettungsmedaille anerkannt werden,
auch wenn bereits eine staatliche Anerkennung durch öffentliche Belobigung erfolgt ist.
§ 7
Die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Vorschriften, insbesondere über die
Ausgestaltung und das Tragen der Rettungsmedaille und über das Verfahren, erläßt die
Landesregierung.
§ 8
Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner
Verkündung
in Kraft.