Hessische Ausführungsverordnung zum Gesetz über
Titel, Orden und Ehrenzeichen
Vom 15. April 1958
GVBl. S. 51
Auf Grund des Art. 107 der Verfassung des Landes Hessen und des § 4 der Hessischen
Gemeindeordnung vom 25. Februar 1952 (GVBI. S. 11) wird von der Landesregierung und
auf Grund des § 73 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten vom 25.
März 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 177) wird vom Minister des Innern und vom Minister für
Arbeit, Wirtschaft und Verkehr verordnet:
§ 1
(1) Für
1. die Ausstellung von Ersatzurkunden (§ 9 Abs. 1 des Gesetzes über Titel, Orden
und Ehrenzeichen vom 26. Juli 1957 [Bundesgesetzbl. I S. 844], im folgenden:
Bundesgesetz),
2. die Zulassung von Verkaufsstellen für Orden, Ehrenzeichen und Ordensbänder
(§ 14 Abs. 1 Satz 1 des Bundesgesetzes),
3. die Erteilung einer Genehmigung zum Erwerb von Orden und Ehrenzeichen nach
§ 14 Abs. 3 Satz 2 des Bundesgesetzes,
4. ...
ist in den Landkreisen der Landrat als Behörde der Landesverwaltung zuständig.
Zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten
nach § 15 des Bundesgesetzes ist der Gemeindevorstand.
(2) Den kreisfreien Städten werden die in Abs. 1 genannten Aufgaben zur Erfüllung nach
Weisung übertragen; sie werden vom Magistrat wahrgenommen. Die Aufsichtsbehörden können
allgemeine Weisungen erteilen. Im Einzelfall können dem Magistrat Weisungen nur erteilt
werden, wenn er das Recht verletzt oder allgemeine Weisungen nicht befolgt.
(3) Die den kreisfreien Städten durch die Wahrnehmung der in Abs. 1 genannten Aufgaben
entstehenden Kosten sind aus den anfallenden Gebühren zu decken.
§ 2
Örtlich zuständig ist
1. in den Fällen des § 1 Abs. 1 Nr. 1 und 3 die Behörde, in deren Bezirk der
Antragsteller seinen Wohnsitz oder in Ermangelung eines Wohnsitzes seinen dauernden
Aufenthalt hat,
2. in den Fällen des § 1 Abs. 1 Nr. 2 die Behörde, in deren Bezirk der
Antragsteller seine gewerbliche Niederlassung hat oder errichten will.
§ 3
Die zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Verwaltungsvorschriften erläßt,
soweit es sich um die in § 1 Abs. 1 Nr. 1 und 3 genannten Aufgaben und um die
Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 16 Abs. 1 Nr. 3 des Bundesgesetzes handelt,
der Minister des Innern, im übrigen der Minister für Arbeit, Wirtschaft und Verkehr.
§ 4
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung
in Kraft.