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Erlaß über die Stiftung eines
Brandschutzehrenzeichens
Vom 30. Juli 1962
GVBl. S. 409
Verkündet am 1. September 1962
Artikel 1
Zur Anerkennung und Würdigung von Verdiensten um den Brandschutz im Lande Hessen stifte
ich ein Brandschutzehrenzeichen.
Artikel 2
(1) Das Brandschutzehrenzeichen wird in vier Stufen verliehen:
Stufe I: Silbernes Brandschutzehrenzeichen am Bande,
Stufe II: Goldenes Brandschutzehrenzeichen am Bande,
Stufe III: Silbernes Brandschutzehrenzeichen als Steckkreuz,
Stufe IV: Goldenes Brandschutzehrenzeichen als Steckkreuz.
(2) Es kann verliehen werden:
1. Das Silberne Brandschutzehrenzeichen am Bande
a) an Angehörige von Freiwilligen Feuerwehren für mindestens 25jährige, aktive,
pflichttreue Dienstzeit in Feuerwehren,
b) an Personen, die sich besondere Verdienste um den Brandschutz erworben haben,
2. das Goldene Brandschutzehrenzeichen am Bande
a) an Angehörige von Freiwilligen Feuerwehren für mindestens 40jährige, aktive,
pflichttreue Dienstzeit in Feuerwehren,
b) an Personen, die sich hervorragende Verdienste um den Brandschutz erworben haben,
3. das Silberne Brandschutzehrenzeichen als Steckkreuz an Personen, deren Tätigkeit zu
einer wesentlichen Verbesserung des Brandschutzes im Lande beigetragen hat,
4. die Stufe I bis III des Brandschutzehrenzeichens an Personen, die sich durch
besonders mutiges und entschlossenes Verhalten bei der Brandbekämpfung oder bei sonstigen
Einsätzen der Feuerwehren ausgezeichnet haben,
5. das Goldene Brandschutzehrenzeichen als Steckkreuz an Personen, die sich unter
erheblicher Gefahr für Leib und Leben durch besonders mutiges und entschlossenes
Verhalten bei der Brandbekämpfung oder bei sonstigen Einsätzen der Feuerwehren
ausgezeichnet haben.
(3) Bei Verleihung des Goldenen Brandschutzehrenzeichens am Bande ist das Silberne
Brandschutzehrenzeichen am Bande, bei Verleihung des Goldenen Brandschutzehrenzeichens als
Steckkreuz ist das Silberne Brandschutzehrenzeichen als Steckkreuz abzulegen.
Artikel 3
(1) Das Brandschutzehrenzeichen am Bande für einen mindestens 25jährigen
(Stufe 1) oder 40-jährigen (Stufe II) aktiven und pflichttreuen Dienst besteht
aus einem gleichschenkligen Kreuz und zeigt ein Flammenkreuz auf rotem Grund,
das in der Mitte das Landeswappen trägt. Es wird an einem rot-weiß-roten Band
getragen. Das Flammenkreuz sowie die Einfassung des Kreuzes und des Bandes sind
beim Silbernen Brandschutzehrenzeichen silbern, beim Goldenen
Brandschutzehrenzeichen golden.
(2) Das Brandschutzehrenzeichen am Bande für besondere (Stufe I) oder
hervorragende (Stufe II) Verdienste besteht aus einem gleichschenkligen Kreuz
und zeigt ein rotes Flammenkreuz auf weißem Grund, das in der Mitte das
Landeswappen trägt. Es wird an einem weiß-rot-weißen Band getragen. Das
Flammenkreuz sowie die Einfassung des Kreuzes und des Bandes sind beim Silbernen
Brandschutzehrenzeichen silbern, beim Goldenen Brandschutzehrenzeichen golden.
(3) Beim Brandschutzehrenzeichen als Steckkreuz verbindet die Schenkel des
Kreuzes ein geprägter Kranz aus Eichenlaub, der beim Silbernen
Brandschutzehrenzeichen silbern, beim Goldenen Brandschutzehrenzeichen golden
ist. Das Silberne Brandschutzehrenzeichen als Steckkreuz, verliehen für
besonders mutiges und entschlossenes Verhalten bei der Brandbekämpfung oder bei
sonstigen Einsätzen der Feuerwehren, zeigt ein Flammenkreuz auf rotem Grund.
Das Silberne Brandschutzehrenzeichen als Steckkreuz, verliehen in Ehrung der
Tätigkeit zur wesentlichen Verbesserung des Brandschutzes im Lande Hessen,
zeigt ein Flammenkreuz auf weißem Grund.
(4) Die Rückseite des Brandschutzehrenzeichens am Bande trägt die Inschrift
"Für Verdienste im Brandschutz"
(5) Form, Farbe und Größe der verschiedenen Stufen des
Brandschutzehrenzeichens und der Bänder ergeben sich im Übrigen aus der
beigefügten Mustertafel (Anlage).
(6) Personen, die Ehrenzeichen nach Art. 2 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b, Art. 2 Abs. 2
Nr. 2 Buchst. b oder Art. 2 Abs. 2 Nr. 3 erhalten haben, können auf Antrag bei
den Gemeindevorständen der Wohnsitzgemeinden ihre Ehrenzeichen nach Art. 3 Abs.
2 und Art. 3 Abs. 3 austauschen lassen.
Artikel 4
Das Brandschutzehrenzeichen als Steckkreuz wird von der Ministerpräsidentin oder
dem Ministerpräsidenten, das Brandschutzehrenzeichen am Bande in ihrem oder
seinem Namen von der für den Brandschutz zuständigen Ministerin oder dem hierfür
zuständigen Minister verliehen.
Artikel 5
(1) Über die Verleihung des Brandschutzehrenzeichens wird eine Urkunde ausgestellt.
(2) Das Brandschutzehrenzeichen und die Verleihungsurkunde gehen in das Eigentum
der beliehenen Person über. Bei ihrem Tode verbleiben sie den Erben.
Artikel 6
(1) Das Brandschutzehrenzeichen wird nicht an Personen verliehen, die infolge
ihrer Verurteilung wegen eines vorsätzlich begangenen Verbrechens oder Vergehens
oder aus anderen Gründen einer Auszeichnung unwürdig sind.
(2) Erweist sich die beliehene Person durch ihr späteres Verhalten der
Auszeichnung unwürdig oder wird ein solches Verhalten nach der Verleihung
bekannt, so kann ihr das Brandschutzehrenzeichen entzogen werden.
Artikel 7
Die Bestimmungen zur Ausführung dieses Erlasses erläßt die für den Brandschutz
zuständige Ministerin oder der hierfür zuständige Minister.
Artikel 8
Dieser Erlass tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2011 außer
Kraft.

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