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Erlaß über die Stiftung eines Brandschutzehrenzeichens

Vom 30. Juli 1962
GVBl. S. 409

Verkündet am 1. September 1962


Artikel 1


Zur Anerkennung und Würdigung von Verdiensten um den Brandschutz im Lande Hessen stifte ich ein Brandschutzehrenzeichen.

 

Artikel 2


(1) Das Brandschutzehrenzeichen wird in vier Stufen verliehen:

Stufe I: Silbernes Brandschutzehrenzeichen am Bande,

Stufe II: Goldenes Brandschutzehrenzeichen am Bande,

Stufe III: Silbernes Brandschutzehrenzeichen als Steckkreuz,

Stufe IV: Goldenes Brandschutzehrenzeichen als Steckkreuz.


(2) Es kann verliehen werden:

1. Das Silberne Brandschutzehrenzeichen am Bande

a) an Angehörige von Freiwilligen Feuerwehren für mindestens 25jährige, aktive, pflichttreue Dienstzeit in Feuerwehren,

b) an Personen, die sich besondere Verdienste um den Brandschutz erworben haben,

2. das Goldene Brandschutzehrenzeichen am Bande

a) an Angehörige von Freiwilligen Feuerwehren für mindestens 40jährige, aktive, pflichttreue Dienstzeit in Feuerwehren,

b) an Personen, die sich hervorragende Verdienste um den Brandschutz erworben haben,

3. das Silberne Brandschutzehrenzeichen als Steckkreuz an Personen, deren Tätigkeit zu einer wesentlichen Verbesserung des Brandschutzes im Lande beigetragen hat,

4. die Stufe I bis III des Brandschutzehrenzeichens an Personen, die sich durch besonders mutiges und entschlossenes Verhalten bei der Brandbekämpfung oder bei sonstigen Einsätzen der Feuerwehren ausgezeichnet haben,

5. das Goldene Brandschutzehrenzeichen als Steckkreuz an Personen, die sich unter erheblicher Gefahr für Leib und Leben durch besonders mutiges und entschlossenes Verhalten bei der Brandbekämpfung oder bei sonstigen Einsätzen der Feuerwehren ausgezeichnet haben.


(3) Bei Verleihung des Goldenen Brandschutzehrenzeichens am Bande ist das Silberne Brandschutzehrenzeichen am Bande, bei Verleihung des Goldenen Brandschutzehrenzeichens als Steckkreuz ist das Silberne Brandschutzehrenzeichen als Steckkreuz abzulegen.

 

Artikel 3


(1) Das Brandschutzehrenzeichen am Bande für einen mindestens 25jährigen (Stufe 1) oder 40-jährigen (Stufe II) aktiven und pflichttreuen Dienst besteht aus einem gleichschenkligen Kreuz und zeigt ein Flammenkreuz auf rotem Grund, das in der Mitte das Landeswappen trägt. Es wird an einem rot-weiß-roten Band getragen. Das Flammenkreuz sowie die Einfassung des Kreuzes und des Bandes sind beim Silbernen Brandschutzehrenzeichen silbern, beim Goldenen Brandschutzehrenzeichen golden.


(2) Das Brandschutzehrenzeichen am Bande für besondere (Stufe I) oder hervorragende (Stufe II) Verdienste besteht aus einem gleichschenkligen Kreuz und zeigt ein rotes Flammenkreuz auf weißem Grund, das in der Mitte das Landeswappen trägt. Es wird an einem weiß-rot-weißen Band getragen. Das Flammenkreuz sowie die Einfassung des Kreuzes und des Bandes sind beim Silbernen Brandschutzehrenzeichen silbern, beim Goldenen Brandschutzehrenzeichen golden.


(3) Beim Brandschutzehrenzeichen als Steckkreuz verbindet die Schenkel des Kreuzes ein geprägter Kranz aus Eichenlaub, der beim Silbernen Brandschutzehrenzeichen silbern, beim Goldenen Brandschutzehrenzeichen golden ist. Das Silberne Brandschutzehrenzeichen als Steckkreuz, verliehen für besonders mutiges und entschlossenes Verhalten bei der Brandbekämpfung oder bei sonstigen Einsätzen der Feuerwehren, zeigt ein Flammenkreuz auf rotem Grund. Das Silberne Brandschutzehrenzeichen als Steckkreuz, verliehen in Ehrung der Tätigkeit zur wesentlichen Verbesserung des Brandschutzes im Lande Hessen, zeigt ein Flammenkreuz auf weißem Grund.


(4) Die Rückseite des Brandschutzehrenzeichens am Bande trägt die Inschrift

"Für Verdienste im Brandschutz"


(5) Form, Farbe und Größe der verschiedenen Stufen des Brandschutzehrenzeichens und der Bänder ergeben sich im Übrigen aus der beigefügten Mustertafel (Anlage).


(6) Personen, die Ehrenzeichen nach Art. 2 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b, Art. 2 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b oder Art. 2 Abs. 2 Nr. 3 erhalten haben, können auf Antrag bei den Gemeindevorständen der Wohnsitzgemeinden ihre Ehrenzeichen nach Art. 3 Abs. 2 und Art. 3 Abs. 3 austauschen lassen.

 

Artikel 4


Das Brandschutzehrenzeichen als Steckkreuz wird von der Ministerpräsidentin oder dem Ministerpräsidenten, das Brandschutzehrenzeichen am Bande in ihrem oder seinem Namen von der für den Brandschutz zuständigen Ministerin oder dem hierfür zuständigen Minister verliehen.

 

Artikel 5


(1) Über die Verleihung des Brandschutzehrenzeichens wird eine Urkunde ausgestellt.


(2) Das Brandschutzehrenzeichen und die Verleihungsurkunde gehen in das Eigentum der beliehenen Person über. Bei ihrem Tode verbleiben sie den Erben.

 

Artikel 6


(1) Das Brandschutzehrenzeichen wird nicht an Personen verliehen, die infolge ihrer Verurteilung wegen eines vorsätzlich begangenen Verbrechens oder Vergehens oder aus anderen Gründen einer Auszeichnung unwürdig sind.


(2) Erweist sich die beliehene Person durch ihr späteres Verhalten der Auszeichnung unwürdig oder wird ein solches Verhalten nach der Verleihung bekannt, so kann ihr das Brandschutzehrenzeichen entzogen werden.

 

Artikel 7


Die Bestimmungen zur Ausführung dieses Erlasses erläßt die für den Brandschutz zuständige Ministerin oder der hierfür zuständige Minister.

 

Artikel 8


Dieser Erlass tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2011 außer Kraft.

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