



Gesetz über das Landesamt für Verfassungsschutz
Vom 19. Dezember 1990
GVBl. I S. 753
ERSTER TEIL
Aufgaben und Befugnisse
§ 1
Organisation
(1) Das Landesamt für Verfassungsschutz untersteht als obere Landesbehörde dem
Ministerium des Innern. Es darf mit Polizeidienststellen organisatorisch nicht verbunden
werden.
(2) Verfassungsschutzbehörden anderer Länder dürfen in Hessen nur im Einvernehmen, das
Bundesamt für Verfassungsschutz nur im Benehmen mit dem Landesamt für Verfassungsschutz
tätig werden.
§ 2
Aufgaben
(1) Aufgabe des Landesamtes für Verfassungsschutz ist es, den zuständigen Stellen zu
ermöglichen, rechtzeitig die erforderlichen Maßnahmen zur Abwehr von Gefahren für die
freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand und die Sicherheit des Bundes und
der Länder zu treffen. Das Landesamt für Verfassungsschutz dient auch dem Schutz
vor organisierter Kriminalität.
(2) Zur Erfüllung dieser Aufgaben beobachtet das Landesamt für Verfassungsschutz
1. Bestrebungen, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand
oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder eine ungesetzliche
Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder
ihrer Mitglieder zum Ziele haben,
2. sicherheitsgefährdende oder geheimdienstliche Tätigkeiten im Geltungsbereich des
Grundgesetzes für eine fremde Macht,
3. Bestrebungen im Geltungsbereich des Grundgesetzes, die durch Anwendung
von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange
der Bundesrepublik Deutschland gefährden,
4. Bestrebungen im Geltungsbereich des Grundgesetzes, die gegen den
Gedanken der Völkerverständigung (Art. 9 Abs. 2 des Grundgesetzes),
insbesondere gegen das friedliche Zusammenleben der Völker (Art. 26 Abs. 1 des
Grundgesetzes), gerichtet sind,
5. Bestrebungen und Tätigkeiten der organisierten Kriminalität im
Geltungsbereich des Grundgesetzes.
Es sammelt zu diesem Zweck Informationen, insbesondere sach- und personenbezogene
Auskünfte, Nachrichten und Unterlagen, über solche Bestrebungen oder Tätigkeiten und
wertet sie aus.
(3) Im Sinne dieses Gesetzes sind
a) Bestrebungen gegen den Bestand des Bundes oder eines Landes politisch bestimmte,
ziel- und zweckgerichtete Verhaltensweisen in einem oder für einen
Personenzusammenschluß, der darauf gerichtet ist, die Freiheit des Bundes oder eines
Landes von fremder Herrschaft aufzuheben, ihre staatliche Einheit zu beseitigen oder ein
zu ihm gehörendes Gebiet abzutrennen;
b) Bestrebungen gegen die Sicherheit des Bundes oder eines Landes politisch bestimmte,
ziel- und zweckgerichtete Verhaltensweisen in einem oder für einen
Personenzusammenschluß, der darauf gerichtet ist, den Bund, Länder oder deren
Einrichtungen in ihrer Funktionsfähigkeit erheblich zu beeinträchtigen;
c) Bestrebungen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung politisch bestimmte,
ziel- und zweckgerichtete Verhaltensweisen in einem oder für einen
Personenzusammenschluß, der darauf gerichtet ist, einen der in Abs. 4
genannten Verfassungsgrundsätze zu beseitigen oder außer Geltung zu setzen,
d) organisierte Kriminalität die von Gewinn- oder Machtstreben bestimmte
planmäßige Begehung von Straftaten, die einzeln oder in ihrer Gesamtheit von
erheblicher Bedeutung für die Rechtsordnung sind, durch mehr als zwei
Beteiligte, die auf längere oder unbestimmte Dauer arbeitsteilig tätig werden
- unter Verwendung gewerblicher oder geschäftsähnlicher Strukturen oder
- unter Anwendung von Gewalt oder durch entsprechende Drohung oder
- unter Einflussnahme auf Politik, Verwaltung, Justiz, Medien oder
Wirtschaft.
Für einen Personenzusammenschluß handelt, wer ihn in seinen Bestrebungen
nachdrücklich unterstützt. Verhaltensweisen von Einzelpersonen, die nicht in einem oder
für einen Personenzusammenschluß handeln, sind Bestrebungen im Sinne dieses Gesetzes,
wenn sie auf Anwendung von Gewalt gerichtet sind oder auf Grund ihrer Wirkungsweise
geeignet sind, ein Schutzgut dieses Gesetzes erheblich zu beschädigen.
(4) Zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne des Gesetzes zählen:
a) das Recht des Volkes, die Staatsgewalt in Wahlen und Abstimmungen und durch
besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung
auszuüben und die Volksvertretung in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und
geheimer Wahl zu wählen,
b) die Bindung der Gesetzgebung an die verfassungsmäßige Ordnung und die Bindung der
vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung an Gesetz und Recht,
c) das Recht auf Bildung und Ausübung einer parlamentarischen Opposition,
d) die Ablösbarkeit der Regierung und ihre Verantwortlichkeit gegenüber der
Volksvertretung,
e) die Unabhängigkeit der Gerichte,
f) der Ausschluß jeder Gewalt- und Willkürherrschaft und
g) die im Grundgesetz und in der Verfassung des Landes Hessen konkretisierten
Menschenrechte.
(5) Das Landesamt für Verfassungsschutz wirkt auf Ersuchen der zuständigen öffentlichen
Stellen mit
1. bei der Sicherheitsüberprüfung von Personen, denen im öffentlichen Interesse
geheimhaltungsbedürftige Tatsachen, Gegenstände oder Erkenntnisse anvertraut werden, die
Zugang dazu erhalten sollen oder ihn sich verschaffen können,
2. bei der Sicherheitsüberprüfung von Personen, die an sicherheitsempfindlichen
Stellen von lebens- oder verteidigungswichtigen Einrichtungen beschäftigt sind oder
beschäftigt werden sollen,
3. bei technischen Sicherheitsmaßnahmen zum Schutz von Tatsachen,
Gegenständen oder Erkenntnissen, die im öffentlichen Interesse
geheimhaltungsbedürftig sind, gegen die Kenntnisnahme durch Unbefugte,
4. bei sonstigen Überprüfungen, soweit dies gesetzlich vorgesehen ist.“
(6) Das Landesamt für Verfassungsschutz ist zuständig für
Sicherheitsüberprüfungen nach § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Artikel 10-Gesetz vom 26.
Juni 2001 (BGBl. I S. 1254, 2298), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Februar
2007 (BGBl. I S. 106).
(7) Das Landesamt für Verfassungsschutz ist auch zuständig für die Zusammenarbeit
Hessens mit dem Bund und den anderen Ländern in Angelegenheiten des Verfassungsschutzes.
§ 3
Befugnisse
(1) Das Landesamt für Verfassungsschutz darf zur Erfüllung seiner Aufgaben nach § 2 die erforderlichen Informationen erheben und
weiterverarbeiten, soweit nicht der Zweite Teil dieses Gesetzes besondere Bestimmungen
für personenbezogene Daten enthält. Zur Aufgabenerfüllung nach § 2
Abs. 2 dürfen unbeschadet des § 4 Abs. 1
personenbezogene Daten von Personen, bei denen keine tatsächlichen Anhaltspunkte dafür
vorliegen, daß sie selbst Bestrebungen oder Tätigkeiten im Sinne des § 2
Abs. 2 nachgehen (Unbeteiligte), nur erhoben, verarbeitet oder genutzt werden, wenn
1. dies für die Erforschung von Bestrebungen oder Tätigkeiten nach § 2 Abs. 2 vorübergehend erforderlich ist,
2. die Erforschung des Sachverhalts auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich
erschwert wäre und
3. überwiegende schutzwürdige Belange der betroffenen Personen nicht entgegenstehen.
Daten Unbeteiligter dürfen auch erhoben werden, wenn sie mit zur Aufgabenerfüllung
erforderlichen Informationen untrennbar verbunden sind. Daten, die für das Verständnis
der zu speichernden Informationen nicht erforderlich sind, sind unverzüglich zu löschen.
Dies gilt nicht, wenn die Löschung nicht oder nur mit unvertretbarem Aufwand möglich
ist; in diesem Fall dürfen die Daten nicht verwertet werden.
(2) Das Landesamt für Verfassungsschutz darf mit nachrichtendienstlichen Mitteln,
insbesondere durch Einsatz von Vertrauensleuten und Gewährspersonen, Observation, Bild-
und Tonaufzeichnung und die Verwendung von Tarnpapieren und Tarnkennzeichen Informationen
verdeckt erheben. Die nachrichtendienstlichen Mittel sind in einer vom Ministerium des
Innern zu erlassenden Dienstvorschrift zu benennen, die auch die Zuständigkeit für die
Anordnung solcher Informationsbeschaffungen regelt. Die Dienstvorschrift ist der
Parlamentarischen Kontrollkommission zu übersenden. Die Behörden des Landes sind
verpflichtet, dem Landesamt für Verfassungsschutz technische Hilfe für
Tarnungsmaßnahmen zu leisten.
(3) Sind für die Erfüllung der Aufgaben verschiedene Maßnahmen geeignet, so hat das
Landesamt für Verfassungsschutz diejenige auszuwählen, die die davon betroffene Person
voraussichtlich am wenigsten beeinträchtigt. Eine Maßnahme hat zu unterbleiben, wenn sie
einen Nachteil herbeiführt, der erkennbar außer Verhältnis zu dem beabsichtigten Erfolg
steht.
(4) Polizeiliche Befugnisse oder Weisungsbefugnisse stehen dem Landesamt für
Verfassungsschutz nicht zu. Das Landesamt für Verfassungsschutz darf Polizeibehörden
auch nicht im Wege der Amtshilfe um Maßnahmen ersuchen, zu denen es selbst nicht befugt
ist.
(5) Zur Erfüllung von Aufgaben auf Grund eines Gesetzes nach Art. 73 Nr. 10 Buchst. b und
c des Grundgesetzes stehen dem Landesamt für Verfassungsschutz die Befugnisse zu, die es
zur Erfüllung der entsprechenden Aufgaben nach diesem Landesgesetz hat.
ZWEITER TEIL
Verarbeitung personenbezogener Daten
§ 4
Erhebung
(1) Das Landesamt für Verfassungsschutz darf personenbezogene Daten aus allgemein
zugänglichen Quellen erheben, um zu prüfen, ob tatsächliche Anhaltspunkte für
Bestrebungen oder Tätigkeiten nach § 2 Abs. 2 vorliegen.
(2) Liegen bei der betroffenen Person tatsächliche Anhaltspunkte für Bestrebungen oder
Tätigkeiten nach § 2 Abs. 2 vor oder wird das Landesamt
für Verfassungsschutz nach § 2 Abs. 5 oder § 3 Abs. 1 Satz 2 tätig, darf es Auskünfte bei öffentlichen
Stellen oder Dritten einholen, wenn die Daten nicht aus allgemein zugänglichen Quellen
oder nur mit übermäßigem Aufwand oder nur durch eine die betroffene Person stärker
belastende Maßnahme erhoben werden können. Würde durch die Erhebung nach Satz 1 der
Zweck der Maßnahme gefährdet oder die betroffene Person unverhältnismäßig
beeinträchtigt, darf das Landesamt für Verfassungsschutz Akten und Register
öffentlicher Stellen einsehen.
(3) Das Landesamt für Verfassungsschutz muß Ersuchen auf Auskunft oder Einsicht nicht
begründen, soweit dies dem Schutz der betroffenen Person dient oder eine Begründung den
Zweck der Maßnahme gefährden würde. Es hat die Ersuchen aktenkundig zu machen. Über
die Einsichtnahme nach Abs. 2 Satz 2 hat das Landesamt für Verfassungsschutz einen
Nachweis zu führen, aus dem der Zweck, die ersuchte Behörde und die Aktenfundstelle
hervorgehen; der Nachweis ist gesondert aufzubewahren, gegen unberechtigten Zugriff zu
sichern und am Ende des Kalenderjahres, das dem Jahr seiner Erstellung folgt, zu
vernichten.
(4) Zur Beantwortung von Übermittlungsersuchen nach § 11 Abs.
1 Nr. 4 darf das Landesamt für Verfassungsschutz personenbezogene Daten nur erheben,
soweit das zur Überprüfung dort bereits vorliegender Informationen erforderlich ist.
(5) Werden Daten bei der betroffenen Person oder bei Dritten außerhalb des öffentlichen
Bereichs offen erhoben, so ist der Erhebungszweck anzugeben. Die Befragten sind auf die
Freiwilligkeit ihrer Angaben und bei einer Sicherheitsüberprüfung nach § 2 Abs. 5 Nr. 1 oder 2 auf eine dienst-, arbeitsrechtliche
oder sonstige vertragliche Mitwirkungspflicht hinzuweisen.
(6) Ein Ersuchen des Landesamts für Verfassungsschutz um Übermittlung
personenbezogener Daten darf nur diejenigen personenbezogenen Daten enthalten,
die für die Erteilung der Auskunft unerlässlich sind. Schutzwürdige Interessen
des Betroffenen dürfen nur in unvermeidbarem Umfang beeinträchtigt werden.
(7) Das Landesamt für Verfassungsschutz darf im Einzelfall zur Erfüllung seiner
Aufgaben nach § 2 Abs. 2 unter den Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 des Artikel
10-Gesetzes bei Personen und Unternehmen, die geschäftsmäßig
Postdienstleistungen erbringen, sowie bei denjenigen, die an der Erbringung
dieser Dienstleistungen mitwirken, unentgeltlich Auskünfte zu den Umständen des Postverkehrs einholen.
(8) Das Landesamt für Verfassungsschutz darf im Einzelfall zur Erfüllung seiner
Aufgaben nach § 2 Abs. 2 unter den Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 des Artikel
10-Gesetzes bei Personen und Unternehmen, die geschäftsmäßig
Telekommunikationsdienste und Teledienste erbringen oder daran mitwirken,
unentgeltlich Auskünfte über Telekommunikationsverbindungsdaten und
Teledienstenutzungsdaten einholen. Die Auskunft kann auch in Bezug auf die
zukünftige Nutzung von Telediensten verlangt werden.
Telekommunikationsverbindungsdaten und Teledienstenutzungsdaten sind
1. Berechtigungskennungen, Karten-Nummern, Standortkennung sowie Rufnummer
oder Kennung des anrufenden und angerufenen Anschlusses oder der Endeinrichtung,
2. Beginn und Ende der Verbindung nach Datum und Uhrzeit,
3. Angaben über
die Art der vom Kunden in Anspruch genommenen Telekommunikations- und
Teledienst-Dienste,
4. Endpunkte festgeschalteter Verbindungen, ihr Beginn
und ihr Ende nach Datum und Uhrzeit.
(9) Auskünfte nach den Abs. 7 und 8 dürfen nur auf Antrag eingeholt werden. Der
Antrag ist durch den Leiter des Landesamts für Verfassungsschutz oder seinen
Vertreter schriftlich zu stellen und zu begründen. Über den Antrag entscheidet
das für den Verfassungsschutz zuständige Ministerium. Es unterrichtet
unverzüglich die G-10-Kommission (§ 2 Abs. 1 des Hessischen Ausführungsgesetzes
zum Artikel 10-Gesetz) über die beschiedenen Anträge vor deren
Vollzug. Bei Gefahr im Verzug kann das Ministerium den Vollzug der Entscheidung
auch bereits vor Unterrichtung der Kommission anordnen. Die G-10-Kommission
prüft von Amts wegen oder aufgrund von Beschwerden die Zulässigkeit und
Notwendigkeit der Einholung von Auskünften. § 15 Abs. 5 des Artikel 10-Gesetzes
ist mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass die Kontrollbefugnis der
Kommission sich auf die gesamte Erhebung, Verarbeitung und Nutzung der nach den
Abs. 7 und 8 erlangten personenbezogenen Daten erstreckt. Entscheidungen über
Auskünfte, die die G-10-Kommission für unzulässig oder nicht notwendig erklärt,
hat das Ministerium unverzüglich aufzuheben. Für die Verarbeitung der nach den
Abs. 7 und 8 erhobenen Daten ist § 4 des Artikel 10-Gesetzes entsprechend
anzuwenden. Das Auskunftsersuchen und die übermittelten Daten dürfen dem
Betroffenen oder Dritten vom Auskunftgeber nicht mitgeteilt werden. § 12 Abs. 1
und 3 des Artikel 10-Gesetzes findet entsprechende Anwendung.
(10) Das Grundrecht des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses (Art. 10 des
Grundgesetzes) wird nach Maßgabe der Abs. 7 bis 9 eingeschränkt.
(11) Das Landesamt für Verfassungsschutz darf im Einzelfall
- bei Kreditinstituten, Finanzdienstleistungsinstituten und Finanzunternehmen
unentgeltlich Auskünfte zu Konten, Konteninhabern und sonstigen Berechtigten
sowie weiteren am Zahlungsverkehr Beteiligten und zu Geldbewegungen und
Geldanlagen
- bei Luftfahrtunternehmen unentgeltlich Auskünfte zu Namen,
Anschriften und zur Inanspruchnahme von Transportdienstleistungen und
sonstigen Umständen des Luftverkehrs
einholen, wenn dies zur Erfüllung seiner Aufgaben nach § 2 Abs. 2
erforderlich ist und tatsächliche Anhaltspunkte für schwerwiegende Gefahren für
die in § 2 Abs. 2 genannten Schutzgüter vorliegen.
(12) Das für den Verfassungsschutz zuständige Ministerium unterrichtet im
Abstand von höchstens sechs Monaten die Parlamentarische Kontrollkommission (§
20) und das Parlamentarische Kontrollgremium des Bundes über die Durchführung
der Abs. 7, 8 und 11; dabei ist insbesondere ein Überblick über Anlass, Umfang,
Dauer, Ergebnis und Kosten der im Berichtszeitraum durchgeführten Maßnahmen nach
den Abs. 7, 8 und 11 zu geben.
§ 5
Erhebung mit nachrichtendienstlichen Mitteln
(1) Das Landesamt für Verfassungsschutz darf personenbezogene Daten mit
nachrichtendienstlichen Mitteln erheben, wenn
1. bei der betroffenen Person tatsächliche Anhaltspunkte für Bestrebungen oder
Tätigkeiten nach § 2 Abs. 2 vorliegen und anzunehmen ist,
daß auf diese Weise zusätzliche Erkenntnisse erlangt werden können, oder
2. tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, daß auf diese Weise die zur
Erforschung von Bestrebungen und Tätigkeiten nach § 2 Abs. 2
erforderlichen Quellen gewonnen werden können, oder
3. dies zum Schutz der Mitarbeiter, Einrichtungen, Gegenstände und Quellen des
Landesamtes für Verfassungsschutz gegen sicherheitsgefährdende oder geheimdienstliche
Tätigkeiten erforderlich ist.
(2) Das Landesamt für Verfassungsschutz darf im Einzelfall zur Erfüllung seiner
Aufgaben nach § 2 Abs. 2 unter den Voraussetzungen des Abs. 1 technische Mittel
zur Ermittlung des Standortes eines aktiv geschalteten Mobilfunkgerätes und zur
Ermittlung der Geräte- und Kartennummer einsetzen. Die Maßnahme ist nur
zulässig, wenn ohne die Ermittlung die Erreichung des Zwecks der
Überwachungsmaßnahme aussichtslos oder erheblich erschwert wäre.
Personenbezogene Daten Dritter dürfen anlässlich solcher Maßnahmen nur erhoben
werden, wenn dies aus technischen Gründen zur Erreichung des Zwecks nach Satz 1
unvermeidbar ist. Sie unterliegen einem absoluten Verwertungsverbot und sind
nach Beendigung der Maßnahme unverzüglich zu löschen.
(3) Die Erhebung nach Abs. 1 und 2 ist unzulässig, wenn die Erforschung des
Sachverhalts auf andere, die betroffene Person weniger beeinträchtigende Weise
möglich ist. Die Anwendung des nachrichtendienstlichen Mittels darf nicht
erkennbar außer Verhältnis zur Bedeutung des aufzuklärenden Sachverhalts stehen.
Die Maßnahme ist unverzüglich zu beenden, wenn ihr Zweck erreicht ist oder sich
ergibt, dass er nicht oder nicht auf diese Weise erreicht werden kann. In den
Fällen des Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 dürfen nachrichtendienstliche Mittel nicht
gezielt gegen Unbeteiligte eingesetzt werden; im Übrigen gilt § 3 Abs. 1 Satz 3
bis 5.
§ 5a
Einsatz besonderer technischer Mittel in
Wohnungen
(1) Der verdeckte Einsatz besonderer technischer Mittel in Wohnungen ist nur
zulässig zur Abwehr dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit, wenn
tatsächliche Anhaltspunkte für den Verdacht vorliegen, dass jemand Bestrebungen
oder Tätigkeiten nach § 2 Abs. 2 durch die Planung oder Begehung von Straftaten
von erheblicher Bedeutung verfolgt. Solche Straftaten sind Verbrechen sowie
Vergehen, die im Einzelfall nach Art und Schwere geeignet sind, den
Rechtsfrieden erheblich zu stören, soweit sie
1. sich gegen Leib, Leben oder Freiheit einer Person oder bedeutende
Sach- oder Vermögenswerte richten,
2. auf den Gebieten des unerlaubten Waffen- oder
Betäubungsmittelverkehrs, der Geld- und Wertzeichenfälschung oder der in §§
74a und 120 des Gerichtsverfassungsgesetzes aufgezählten Staatsschutzdelikte
begangen werden oder
3. gewerbs-, gewohnheits-, serien- oder bandenmäßig oder sonst
organisiert begangen werden,
und die Erforschung des Sachverhalts auf andere Weise aussichtslos oder
wesentlich erschwert wäre.
(2) Die Maßnahme darf sich nur gegen Verdächtige oder Personen richten, von
denen aufgrund von Tatsachen anzunehmen ist, dass sie für Verdächtige bestimmte
oder von ihnen herrührende Mitteilungen entgegennehmen oder weitergeben oder
dass Verdächtige sich in ihrer Wohnung aufhalten. Gespräche unter Anwesenheit
von unverdächtigen Dritten dürfen nur abgehört werden, wenn eine hinreichende
Wahrscheinlichkeit besteht, dass verdachtsrelevante Informationen erlangt werden
können. Der Einsatz in Wohnungen Dritter ist nur zulässig, wenn eine Maßnahme in
der Wohnung der verdächtigen Person nicht erfolgversprechend ist.
(3) Die Anordnung des Einsatzes besonderer technischer Mittel nach Abs. 1 Satz 1
wird durch richterliche Entscheidung getroffen. Bei Gefahr im Verzug kann der
Leiter des Landesamts für Verfassungsschutz einen Einsatz nach Abs. 1 Satz 1
anordnen; eine richterliche Entscheidung ist unverzüglich nachzuholen. Die
Anordnung ergeht schriftlich. Sie muss die Personen, gegen die sich die
Maßnahmen richten sollen, so genau bezeichnen, wie dies nach den zur Zeit der
Anordnung vorhandenen Erkenntnissen möglich ist. Art und Dauer der Maßnahmen
sind festzulegen. Die Anordnung ist auf längstens vier Wochen zu befristen;
Verlängerungen um jeweils nicht mehr als vier Wochen sind auf Antrag zulässig,
soweit die Voraussetzungen der Anordnung fortbestehen. In der Begründung der
Anordnung sind die Voraussetzungen und die wesentlichen Abwägungsgesichtspunkte
einzelfallbezogen darzulegen.
(4) Die Anordnung wird unter der Aufsicht eines Beschäftigten des Landesamts für
Verfassungsschutz vollzogen, der die Befähigung zum Richteramt hat. Die Behörde
hat dafür Sorge zu tragen, dass in keinem Fall in den Kernbereich privater
Lebensgestaltung eingegriffen wird. Liegen die Voraussetzungen der Anordnung
nicht mehr vor oder ist der verdeckte Einsatz technischer Mittel zur
Informationsgewinnung nicht mehr erforderlich, ist die Maßnahme unverzüglich zu
beenden. Erkenntnisse aus dem Kernbereich privater Lebensgestaltung unterliegen
einem Verwertungsverbot.
(5) Erkenntnisse und Unterlagen, die durch Maßnahmen nach Abs. 1 Satz 1 gewonnen
wurden, dürfen zur Verfolgung und Erforschung der dort genannten Bestrebungen
oder Tätigkeiten sowie nach Maßgabe des § 4 Abs. 4 bis 6 des Artikel 10-Gesetzes
oder unter den Voraussetzungen des § 100f Abs. 5 der Strafprozessordnung
verwendet werden. Eine Zweckänderung ist festzustellen und zu protokollieren.
Für die Speicherung, Kennzeichnung und Löschung der durch Maßnahmen nach den
Abs. 1 und 6 erlangten personenbezogenen Daten sowie die Entscheidung über die
nachträgliche Information der von Maßnahmen nach Abs. 1 Betroffenen gelten § 4
Abs. 1 und 2 und § 12 des Artikel 10-Gesetzes entsprechend.
(6) Der verdeckte Einsatz besonderer technischer Mittel in Wohnungen ist auch
dann zulässig, wenn es zum Schutz der dort für den Verfassungsschutz tätigen
Personen erforderlich erscheint und vom Leiter des Landesamts für
Verfassungsschutz angeordnet ist. Eine anderweitige Verwertung der hierbei
erlangten Kenntnisse zum Zweck der Strafverfolgung oder der Gefahrenabwehr ist
nur zulässig, wenn zuvor die Rechtmäßigkeit der Maßnahme richterlich
festgestellt ist; bei Gefahr im Verzug ist die richterliche Entscheidung
unverzüglich nachzuholen.
(7) Zuständiges Gericht zur Entscheidung nach Abs. 1 und 6 ist das Amtsgericht
am Sitz des Landesamts für Verfassungsschutz. Für das Verfahren gelten die
Vorschriften des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen
Gerichtsbarkeit in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 315-1,
veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Gesetz vom 17.
November 2006 (BGBl. I S. 2606), entsprechend.
(8) Die Landesregierung unterrichtet den Landtag jährlich über die nach Abs. 1
und, soweit richterlich überprüfungsbedürftig, nach Abs. 6 angeordneten
Maßnahmen. Die Parlamentarische Kontrollkommission Verfassungsschutz übt auf der
Grundlage dieses Berichts die parlamentarische Kontrolle aus.
§ 6
Speicherung
(1) Umfang und Dauer der Speicherung personenbezogener Daten sind auf das für die
Aufgabenerfüllung des Landesamtes für Verfassungsschutz erforderliche Maß zu
beschränken.
(2) Das Landesamt für Verfassungsschutz darf Daten über Minderjährige, die das
14. Lebensjahr nicht vollendet haben, in zu ihrer Person geführten Akten nur
speichern, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der
Minderjährige eine der in § 3 des Artikel 10-Gesetzes genannten Straftaten
plant, begeht oder begangen hat. In Dateien ist eine Speicherung von Daten
Minderjähriger, die das 14. Lebensjahr nicht vollendet haben, nicht zulässig.
(3) In Dateien oder zu ihrer Person geführten Akten gespeicherte Daten über
Minderjährige sind nach zwei Jahren auf die Erforderlichkeit der Speicherung zu
überprüfen und spätestens nach fünf Jahren zu löschen, es sei denn, daß nach
Eintritt der Volljährigkeit weitere Erkenntnisse angefallen sind, die eine Fortdauer der
Speicherung rechtfertigen.
(4) Personenbezogene Daten, die erhoben worden sind, um zu prüfen, ob Bestrebungen oder
Tätigkeiten nach § 2 Abs. 2 vorliegen, dürfen in Dateien
erst gespeichert werden, wenn sich tatsächliche Anhaltspunkte für derartige Bestrebungen
oder Tätigkeiten ergeben haben. Bis zu diesem Zeitpunkt dürfen auch keine Akten angelegt
werden, die zur Person geführt werden.
(5) Das Landesamt für Verfassungsschutz prüft bei der Einzelfallbearbeitung und
im übrigen nach von ihm festgesetzten angemessenen Fristen, spätestens jedoch
nach fünf Jahren, ob gespeicherte personenbezogene Daten zur Aufgabenerfüllung
noch erforderlich sind. Gespeicherte personenbezogene Daten über Bestrebungen
nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 sind spätestens 10 Jahre, über Bestrebungen nach § 2 Abs.
2 Nr. 3 und 5 sind spätestens 15 Jahre nach dem Zeitpunkt der letzten
gespeicherten relevanten Information zu löschen, es sei denn, der Behördenleiter
oder sein Vertreter trifft im Einzelfall ausnahmsweise eine andere Entscheidung.
Enthalten Sachakten oder Akten zu anderen Personen personenbezogene Daten, die
nach Satz 2 zu löschen sind, dürfen sie nicht mehr verwendet werden.
Soweit Daten automatisiert verarbeitet oder Akten automatisiert erschlossen werden, ist
auf den Ablauf der Fristen nach Satz 1 und 2 hinzuweisen.
§ 7
Zweckbindung
(1) Das Landesamt für Verfassungsschutz darf personenbezogene Daten nur zum Zwecke des
Verfassungsschutzes im Sinne des § 2 übermitteln.
(2) Zu anderen Zwecken dürfen personenbezogene Daten nach Maßgabe von § 11 Abs. 1 Nr. 2 oder 3 sowie § 13
Satz 1 Nr. 2 übermittelt werden.
(3) Personenbezogene Daten dürfen auch zur Ausübung von Aufsichts- und
Kontrollbefugnissen sowie zu Ausbildungs- und Prüfungszwecken übermittelt und in dem
dafür erforderlichen Umfang verwendet werden.
§ 8
Übermittlung von Daten an das Landesamt für
Verfassungsschutz
(1) Die Behörden und sonstige öffentliche Stellen des Landes dürfen von sich aus dem Landesamt für Verfassungsschutz die
ihnen bekannt gewordenen personenbezogenen Daten übermitteln, wenn tatsächliche
Anhaltspunkte dafür bestehen, daß die Übermittlung für die Erfüllung der Aufgaben des
Landesamtes für Verfassungsschutz nach § 2 Abs. 2 oder
entsprechender Aufgaben auf Grund eines Gesetzes nach Art. 73 Nr. 10 Buchst. b und c des
Grundgesetzes erforderlich ist. Das gleiche gilt für die Gemeinden, Gemeindeverbände und
die sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und
Stiftungen des öffentlichen Rechts.
(2) Die in Abs. 1 genannten Stellen sind zur Übermittlung verpflichtet, wenn im
Einzelfall ein Ersuchen des Landesamtes für Verfassungsschutz nach § 4
Abs. 2 vorliegt. Es dürfen nur die Daten übermittelt werden, die bei der ersuchten
Behörde bekannt sind oder aus allgemein zugänglichen Quellen entnommen werden können.
Unter den Voraussetzungen des Abs. 1 Satz 1 haben die Staatsanwaltschaften des Landes auch
ohne Ersuchen Anklageschriften und Urteile an das Landesamt für Verfassungsschutz zu
übermitteln, die Polizeibehörden vorbehaltlich der staatsanwaltschaftlichen
Sachleitungsbefugnis auch sonstige personenbezogene Daten. Vorschriften des Hessischen
Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung, nach denen personenbezogene Daten
nicht für andere als die dort genannten Zwecke verwendet werden dürfen, stehen einer
Übermittlung an das Landesamt für Verfassungsschutz nicht entgegen.
(3) Die Übermittlung personenbezogener Daten, die aufgrund einer Maßnahme nach §
100a der Strafprozessordnung bekannt geworden sind, ist nach den Vorschriften
der Abs. 1 und 2 nur zulässig, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen,
dass jemand eine der in § 3 Artikel 10-Gesetz genannten Straftaten plant, begeht
oder begangen hat. Auf die dem Landesamt nach Satz 1 übermittelten Kenntnisse
und Unterlagen finden § 4 Abs. 1 und 4 bis 6 Artikel 10-Gesetz entsprechende
Anwendung.
(4) Hält die ersuchte Stelle das Verlangen nach Auskunft oder Einsichtnahme nach § 4 Abs. 2 nicht für rechtmäßig, so teilt sie dies dem
Landesamt für Verfassungsschutz mit. Besteht dieses auf dem Verlangen nach Auskunft oder
Einsichtnahme, so entscheidet die für die ersuchte Stelle zuständige oberste
Aufsichtsbehörde, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.
(5) Das Landesamt für Verfassungsschutz prüft, ob die übermittelten personenbezogenen
Daten für die Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich sind. Ergibt die Prüfung, daß sie
nicht erforderlich sind, sind die Unterlagen unverzüglich zu vernichten. Die Vernichtung
unterbleibt, wenn die Trennung von anderen Informationen, die zur Erfüllung der Aufgaben
erforderlich sind, nicht oder nur mit unvertretbarem Aufwand erfolgen kann; in diesem Fall
unterliegen die personenbezogenen Daten einem Verwertungsverbot.
§ 9
Übermittlung an übergeordnete Behörden,
Veröffentlichung
(1) Das Landesamt für Verfassungsschutz unterrichtet die Ministerien und die
Staatskanzlei über Bestrebungen und Tätigkeiten nach § 2 Abs.
2, die für ihren Zuständigkeitsbereich von Bedeutung sind. Dabei dürfen auch
personenbezogene Daten übermittelt werden.
(2) Das Ministerium des Innern darf die ihm übermittelten personenbezogenen Daten zum
Zweck der Aufklärung der Öffentlichkeit über Bestrebungen und Tätigkeiten nach § 2 Abs. 2 öffentlich bekanntgeben, wenn die Bekanntgabe für
das Verständnis des Zusammenhangs oder der Darstellung von Organisationen erforderlich
ist und die Interessen der Allgemeinheit das schutzwürdige Interesse der betroffenen
Person überwiegen.
(3) Die Unterrichtung nach Abs. 1 dient auch der Aufklärung der Öffentlichkeit
über Bestrebungen und Tätigkeiten nach § 2 Abs. 2, die mindestens einmal
jährlich in einem zusammenfassenden Bericht erfolgt. Zu diesem Zweck darf auch
das Landesamt für Verfassungsschutz Öffentlichkeitsarbeit betreiben. Der Bericht
darf vom Landesamt für Verfassungsschutz höchstens fünf Jahre im Internet
eingestellt werden.
§ 10
Übermittlung an die Strafverfolgungsbehörden in
Staatsschutzangelegenheiten
Das Landesamt für Verfassungsschutz übermittelt den Staatsanwaltschaften und den
Polizeibehörden des Landes die ihm bekanntgewordenen personenbezogenen Daten, wenn
tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, daß die Übermittlung zur Verhütung oder
Verfolgung von Staatsschutzdelikten erforderlich ist. Delikte nach Satz 1 sind die in den
§§ 74 a und 120 des Gerichtsverfassungsgesetzes genannten Straftaten sowie sonstige
Straftaten, bei denen auf Grund ihrer Zielsetzung, des Motivs des Tatverdächtigen oder
dessen Verbindung zu einer Organisation tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, daß
sie gegen die in Art. 73 Nr. 10 Buchst. b oder c des Grundgesetzes genannten Schutzgüter
gerichtet sind.
§ 11
Übermittlung innerhalb des öffentlichen Bereichs
(1) Die Übermittlung ist über die §§ 9 und 10 hinaus zulässig an
1. Behörden, die ein Ersuchen nach § 2 Abs. 5 Nr. 1, 2 oder 4
an das Landesamt für Verfassungsschutz gerichtet haben;
2. Staatsanwaltschaften und Polizeibehörden zur Verfolgung der in § 100 a der
Strafprozeßordnung genannten oder sonstiger Straftaten im Rahmen der organisierten
Kriminalität;
3. Polizei- und Ordnungsbehörden, wenn dies zu ihrer Aufgabenerfüllung erforderlich
ist und die Übermittlung der Abwehr einer im Einzelfall bestehenden erheblichen Gefahr
oder zur Verhütung der in Nr. 2 genannten Straftaten sowie von Verbrechen, für deren
Vorbereitung konkrete Hinweise vorliegen, dient;
4. andere öffentliche Stellen, wenn diese die personenbezogenen Daten zum Schutz der
freiheitlichen demokratischen Grundordnung benötigen.
In den Fällen des Satz 1 Nr. 3 ist das Landesamt für Verfassungsschutz zur
Übermittlung verpflichtet. In den Fällen des Satz 1 Nr. 2 ist das Landesamt für
Verfassungsschutz unter Beachtung von § 15 zur Übermittlung verpflichtet, sobald
sich nach den dort vorliegenden Erkenntnissen zureichende tatsächliche
Anhaltspunkte für das Vorliegen einer verfolgbaren Straftat im Sinne des § 152
Abs. 2 der Strafprozessordnung ergeben.
(2) Hält das Landesamt für Verfassungsschutz das Ersuchen des Empfängers nicht für
rechtmäßig, so teilt es ihm dies mit. Besteht der Empfänger auf der Erfüllung des
Ersuchens, so entscheidet das Ministerium des Innern.
(3) Der Empfänger darf die ihm übermittelten personenbezogenen Daten nur zu dem Zweck
verwenden, zu dessen Erfüllung sie ihm übermittelt wurden.
§ 12
Übermittlung an Stationierungsstreitkräfte
Das Landesamt für Verfassungsschutz darf personenbezogene Daten an Dienststellen der
Stationierungsstreitkräfte übermitteln, soweit die Bundesrepublik Deutschland dazu im
Rahmen von Artikel 3 des Zusatzabkommens zu dem Abkommen zwischen den Parteien des
Nordatlantikpaktes über die Rechtsstellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der
Bundesrepublik Deutschland stationierten ausländischen Streitkräfte vom 3. August 1959
(BGBl. 1961 II S. 1183) verpflichtet ist.
§ 13
Übermittlung an öffentliche Stellen außerhalb des
Geltungsbereichs des Grundgesetzes
Das Landesamt für Verfassungsschutz darf personenbezogene Daten an ausländische
öffentliche Stellen sowie an über- oder zwischenstaatliche Stellen übermitteln, wenn
die Übermittlung
1. zur Erfüllung seiner Aufgaben oder
2. zur Wahrung erheblicher Sicherheitsinteressen des Empfängers
erforderlich ist. Die Übermittlung hat zu unterbleiben, wenn auswärtige Belange der
Bundesrepublik Deutschland oder überwiegende schutzwürdige Belange der betroffenen
Person entgegenstehen.
Die Übermittlung ist nur im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Verfassungsschutz
zulässig. Sie ist aktenkundig zu machen. Der Empfänger ist darauf hinzuweisen, daß die
übermittelten personenbezogenen Daten nur zu dem Zweck verwendet werden dürfen, zu dem
sie ihm übermittelt wurden, und das Landesamt für Verfassungsschutz sich vorbehält, um
Auskunft über die vorgenommene Verwendung der Daten zu bitten.
§ 14
Übermittlung an Personen und Stellen außerhalb des
öffentlichen Bereichs
Personenbezogene Daten dürfen an Personen oder Stellen außerhalb des öffentlichen
Bereichs nicht übermittelt werden, es sei denn, daß dies zum Schutz der freiheitlichen
demokratischen Grundordnung, des Bestandes oder der Sicherheit des Bundes oder eines
Landes oder zur Gewährleistung der Sicherheit von lebens- oder
verteidigungswichtigen Einrichtungen nach § 2 Abs. 5 Nr. 2 erforderlich ist und das Ministerium des Innern im Einzelfall seine Zustimmung
erteilt hat. Das Landesamt für Verfassungsschutz führt über die Auskunft nach Satz 1
einen Nachweis, aus dem der Zweck der Übermittlung, die Aktenfundstelle und der
Empfänger hervorgehen; die Nachweise sind gesondert aufzubewahren, gegen unberechtigten
Zugriff zu sichern und am Ende des Kalenderjahres, das dem Jahr seiner Erstellung folgt,
zu vernichten. Der Empfänger darf die übermittelten personenbezogenen Daten nur für den
Zweck verwenden, zu dem sie ihm übermittelt wurden. Der Empfänger ist auf die
Verwendungsbeschränkung und darauf hinzuweisen, daß das Landesamt für Verfassungsschutz
sich vorbehält, um Auskunft über die vorgenommene Verwendung der Daten zu bitten.
Die Sätze 1 bis 4 finden keine Anwendung, wenn personenbezogene Daten zum Zwecke
von Datenerhebungen nach § 4 übermittelt werden.
§ 15
Übermittlungsverbote
Die Übermittlung nach den Vorschriften dieses Teils hat zu unterbleiben, wenn
1. für die übermittelnde Stelle erkennbar ist, daß unter Berücksichtigung der Art
der personenbezogenen Daten und ihrer Erhebung die schutzwürdigen Interessen der
betroffenen Person das Allgemeininteresse an der Übermittlung überwiegen,
2. überwiegende Sicherheitsinteressen dies erfordern.
§ 16
Minderjährigenschutz
(1) Personenbezogene Daten über das Verhalten Minderjähriger dürfen nach den
Vorschriften dieses Gesetzes übermittelt werden, solange die Voraussetzungen der
Speicherung nach § 6 Abs. 2 und 3 erfüllt sind. Liegen
diese Voraussetzungen nicht mehr vor, bleibt eine Übermittlung nur zulässig, wenn sie
zur Abwehr einer erheblichen Gefahr oder zur Verfolgung einer Straftat von erheblicher
Bedeutung erforderlich ist.
(2) Personenbezogene Daten über das Verhalten Minderjähriger, die das 16. Lebensjahr
nicht vollendet haben, dürfen nach den Vorschriften dieses Gesetzes nicht an
ausländische oder über- oder zwischenstaatliche Stellen übermittelt werden.
§ 17
Nachberichtspflicht
Erweisen sich personenbezogene Daten nach ihrer Übermittlung nach den Vorschriften dieses
Gesetzes als unvollständig oder unrichtig, sind sie unverzüglich gegenüber dem
Empfänger zu berichtigen, wenn dies zu einer anderen Bewertung der Daten führen könnte
oder zur Wahrung schutzwürdiger Interessen der betroffenen Person erforderlich ist.
§ 18
Auskunft
(1) Der betroffenen Person ist vom Landesamt für Verfassungsschutz auf Antrag
gebührenfrei Auskunft über die zu ihrer Person gespeicherten Daten sowie den Zweck und
die Rechtsgrundlage der Verarbeitung zu erteilen.
(2) Abs. 1 gilt nicht, soweit eine Abwägung ergibt, daß das Auskunftsrecht der
betroffenen Person gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Geheimhaltung der
Tätigkeit des Landesamtes für Verfassungsschutz oder einem überwiegenden
Geheimhaltungsinteresse Dritter zurücktreten muß. Ein Geheimhaltungsinteresse liegt dann
vor, wenn
1. eine Gefährdung der Aufgabenerfüllung durch die Auskunftserteilung zu besorgen
ist,
2. durch die Auskunftserteilung Quellen gefährdet sein können oder die Ausforschung
des Erkenntnisstandes oder der Arbeitsweise des Landesamtes für Verfassungsschutz zu
befürchten ist,
3. die Auskunft die öffentliche Sicherheit gefährden oder sonst dem Wohl des Bundes
oder eines Landes Nachteile bereiten würde oder
4. die Daten oder die Tatsache der Speicherung nach einer Rechtsvorschrift oder wegen
der überwiegenden berechtigten Interessen eines Dritten geheimgehalten werden müssen.
Die Entscheidung trifft der Behördenleiter oder ein von ihm besonders beauftragter
Mitarbeiter.
(3) Die Auskunftsverpflichtung erstreckt sich nicht auf die Herkunft der Daten und die
Empfänger von Übermittlungen.
(4) Die Ablehnung der Auskunftserteilung bedarf keiner Begründung, soweit dadurch der
Zweck der Auskunftsverweigerung gefährdet würde. Die Gründe der Auskunftsverweigerung
sind aktenkundig zu machen. Wird die Auskunftserteilung abgelehnt, ist die betroffene
Person auf die Rechtsgrundlage für das Fehlen der Begründung und darauf hinzuweisen,
daß sie sich an den Hessischen Datenschutzbeauftragten wenden kann. Mitteilungen des
Hessischen Datenschutzbeauftragten dürfen keine Rückschlüsse auf den Erkenntnisstand
des Landesamtes für Verfassungsschutz zulassen, sofern es nicht einer weitergehenden
Auskunft zustimmt.
§ 19
Geltung des Hessischen Datenschutzgesetzes
(1) Das Hessische
Datenschutzgesetz bleibt unberührt, soweit dieses Gesetz nichts anderes
bestimmt. Die Vorschriften des
Hessischen
Datenschutzgesetzes über das Recht des Betroffenen auf Gegenvorstellung auf
Grund eines schutzwürdigen besonderen persönlichen Interesses und über die
Beteiligung der datenverarbeitenden Stelle an gemeinsamen Verfahren finden keine
Anwendung. Personenbezogene Daten sind nicht zu löschen, sondern nur zu sperren,
wenn
1. Grund zu der Annahme besteht, daß schutzwürdige Belange der betroffenen
Person beeinträchtigt würden,
2. die Daten zur Behebung einer bestehenden Beweisnot unerläßlich sind oder
3. die Verwendung der Daten, die zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu
anonymisieren sind, zu wissenschaftlichen Zwecken erforderlich ist.
(2) In dem Verfahrensverzeichnis über automatisierte personenbezogene
Textdateien ist die Zugriffsberechtigung auf Personen zu beschränken, die
unmittelbar mit Arbeiten in dem Gebiet betraut sind, dem die Textdateien
zugeordnet sind; Auszüge aus Textdateien dürfen nicht ohne die dazugehörenden
erläuternden Unterlagen übermittelt werden.
DRITTER TEIL
Parlamentarische Kontrolle
§ 20
Parlamentarische Kontrolle
(1) Die Landesregierung unterliegt hinsichtlich der Tätigkeit des Landesamtes für
Verfassungsschutz der parlamentarischen Kontrolle. Sie wird von der Parlamentarischen
Kontrollkommission ausgeübt.
(2) Die Parlamentarische Kontrollkommission besteht aus fünf Mitgliedern, die zu Beginn
jeder Wahlperiode vom Landtag aus seiner Mitte mit der Mehrheit seiner Mitglieder gewählt
werden. Die Kontrollkommission wählt einen Vorsitzenden und gibt sich eine
Geschäftsordnung.
(3) Scheidet ein Mitglied aus dem Landtag oder seiner Fraktion aus, so verliert es die
Mitgliedschaft in der Parlamentarischen Kontrollkommission. Für dieses Mitglied ist
unverzüglich ein neues Mitglied zu wählen; das gleiche gilt, wenn ein Mitglied aus der
Kontrollkommission ausscheidet.
(4) Im übrigen bleiben die Rechte des Landtags unberührt.
§ 21
Geheimhaltung
Die Beratungen der Parlamentarischen Kontrollkommission sind geheim. Die Mitglieder sind
zur Geheimhaltung der Angelegenheiten verpflichtet, die ihnen bei ihrer Tätigkeit in der
Parlamentarischen Kontrollkommission bekannt geworden sind. Dies gilt auch für die Zeit
nach ihrem Ausscheiden.
§ 22
Befugnisse der Parlamentarischen Kontrollkommission
(1) Die Landesregierung unterrichtet die Parlamentarische Kontrollkommission umfassend
über die allgemeine Tätigkeit des Landesamtes für Verfassungsschutz und über Vorgänge
von besonderer Bedeutung. Die Landesregierung berichtet zu einem konkreten Thema aus dem
Aufgabenbereich des Landesamtes für Verfassungsschutz, sofern die Parlamentarische
Kontrollkommission dies wünscht.
(2) Zeit, Art und Umfang der Unterrichtung der Parlamentarischen Kontrollkommission werden
unter Beachtung des notwendigen Schutzes der Quellen durch die politische Verantwortung
der Landesregierung bestimmt.
(3) Jedes Mitglied kann die Einberufung und die Unterrichtung der Parlamentarischen
Kontrollkommission verlangen. Diese hat Anspruch auf entsprechende Unterrichtung durch die
Landesregierung.
(4) Die Parlamentarische Kontrollkommission kann im Einzelfall beschließen, daß ihr
Akteneinsicht zu gewähren ist.
VIERTER TEIL
Schlußvorschriften
§ 23
Einschränkung von Grundrechten
Aufgrund dieses Gesetzes kann das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung
(Art. 13 des Grundgesetzes,
Art. 8 der
Verfassung des Landes Hessen) eingeschränkt werden.
§ 24
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung
in Kraft. Der Dritte Teil tritt am 5. April 1991 in Kraft.
§ 25
Außerkrafttreten
Dieses Gesetz tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2012 außer Kraft.


