Erster Abschnitt
Allgemeine Vorschriften
§ 1
Zweck und Anwendungsbereich des
Gesetzes
(1) Dieses Gesetz regelt die Voraussetzungen und das Verfahren zur Überprüfung
von Personen, die in einer Behörde oder sonstigen öffentlichen Stelle des
Landes, einer Gemeinde, eines Landkreises sowie einer sonstigen der Aufsicht des
Landes unterstehenden juristischen Person des öffentlichen Rechts (öffentliche
Stelle), einer politischen Partei nach Art. 21 des Grundgesetzes oder einer
nicht-öffentlichen Stelle sicherheitsempfindliche Tätigkeiten nach Abs. 2 und 3
ausüben sollen (Sicherheitsüberprüfung) oder bereits ausüben
(Wiederholungsüberprüfung). Das Gesetz findet auch Anwendung auf Personen, die
in einer nicht-öffentlichen Stelle tätig sind und von einer öffentlichen Stelle
zu einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit ermächtigt werden. Zweck der
Überprüfung ist es, den Zugang zu einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit auf
Personen zu beschränken, bei denen kein Sicherheitsrisiko vorliegt.
(2) Eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit übt aus, wer
1. Zugang zu Verschlusssachen hat oder ihn sich
verschaffen kann, die als STRENG GEHEIM, GEHEIM oder VS-VERTRAULICH
eingestuft sind,
2. Zugang zu Verschlusssachen über- oder
zwischenstaatlicher Einrichtungen und Stellen hat oder ihn sich verschaffen
kann, wenn die Bundesrepublik Deutschland verpflichtet ist, nur
sicherheitsüberprüfte Personen hierzu zuzulassen,
3. in einer Behörde oder einer sonstigen öffentlichen
Stelle oder in einem Teil von ihr tätig ist, die aufgrund des Umfanges und
der Bedeutung dort anfallender Verschlusssachen von der jeweils zuständigen
obersten Landesbehörde im Einvernehmen mit dem für Grundsatzfragen der
allgemeinen Verwaltungs- und Behördenorganisation zuständigen Ministerium
zum Sicherheitsbereich erklärt worden ist.
(3) Eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit übt auch aus, wer an einer
sicherheitsempfindlichen Stelle innerhalb einer lebens- oder
verteidigungswichtigen Einrichtung beschäftigt ist oder werden soll.
§ 2
Begriffsbestimmungen
(1) Verschlusssachen sind im öffentlichen Interesse geheimhaltungsbedürftige
Tatsachen, Gegenstände oder Erkenntnisse unabhängig von ihrer Darstellungsform.
Sie werden entsprechend ihrer Schutzbedürftigkeit von einer amtlichen Stelle
oder auf deren Veranlassung eingestuft.
(2) Eine Verschlusssache ist
1. STRENG GEHEIM, wenn die Kenntnisnahme durch
Unbefugte den Bestand oder lebenswichtige Interessen der Bundesrepublik
Deutschland oder eines ihrer Länder gefährden kann,
2. GEHEIM, wenn die Kenntnisnahme durch Unbefugte die
Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder gefährden
oder ihren Interessen schweren Schaden zufügen kann,
3. VS-VERTRAULICH, wenn die Kenntnisnahme durch
Unbefugte für die Interessen der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer
Länder schädlich sein kann,
4. VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH, wenn die
Kenntnisnahme durch Unbefugte für die Interessen der Bundesrepublik
Deutschland oder eines ihrer Länder nachteilig sein kann.
(3) Verpflichten sich Stellen des Landes gegenüber Stellen anderer Staaten durch
Übereinkünfte, bei Personen, die Zugang zu Verschlusssachen ausländischer
Staaten haben oder sich verschaffen können, zuvor Sicherheitsüberprüfungen nach
deutschem Recht durchzuführen, ist in diesen Übereinkünften festzulegen, welche
Verschlusssachengrade des Vertragspartners Verschlusssachengraden nach diesem
Gesetz vergleichbar sind. Derartige Festlegungen müssen sich im Rahmen der
Bewertungen dieses Gesetzes halten und insbesondere den Einstufungen des Abs. 2
entsprechen.
(4) Lebenswichtig sind solche Einrichtungen,
1. deren Beeinträchtigung aufgrund der ihnen
anhaftenden betrieblichen Eigengefahr die Gesundheit oder das Leben großer
Teile der Bevölkerung erheblich gefährden kann oder
2. die für das Funktionieren des Gemeinwesens
unverzichtbar sind und deren Beeinträchtigung zu einer Gefährdung der
Versorgung der Bevölkerung mit wichtigen Dingen des Lebens führen oder
erhebliche Unruhe in großen Teilen der Bevölkerung und somit Gefahren für
die öffentliche Sicherheit oder Ordnung entstehen lassen würde.
(5) Verteidigungswichtig sind solche Einrichtungen, die der Herstellung oder
Erhaltung der Verteidigungsbereitschaft dienen und deren Beeinträchtigung
aufgrund
1. fehlender kurzfristiger Ersetzbarkeit die
Funktionsfähigkeit, insbesondere die Ausrüstung, Führung und Unterstützung
der Bundeswehr und verbündeter Streitkräfte sowie der Zivilen Verteidigung,
oder
2. der ihnen anhaftenden betrieblichen Eigengefahr die
Gesundheit oder das Leben großer Teile der Bevölkerung
erheblich gefährden kann.
(6) Sicherheitsempfindliche Stelle ist die kleinste selbstständig handelnde
Organisationseinheit innerhalb einer lebens- oder verteidigungswichtigen
Einrichtung, die vor unberechtigtem Zugang geschützt ist und von der im Falle
der Beeinträchtigung eine erhebliche Gefahr für die in Abs. 4 und 5 genannten
Schutzgüter ausgeht.
(7) Ein Sicherheitsrisiko im Sinne dieses Gesetzes liegt bei der betroffenen
Person vor, wenn tatsächliche Anhaltspunkte
1. Zweifel an der Zuverlässigkeit bei der Wahrnehmung
einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit begründen,
2. eine besondere Gefährdung durch Anbahnungs- und
Werbungsversuche fremder Nachrichtendienste, insbesondere die Besorgnis der
Erpressbarkeit, begründen oder
3. Zweifel am Bekenntnis zur freiheitlichen
demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes oder am jederzeitigen
Eintreten für deren Erhaltung begründen.
Ein Sicherheitsrisiko kann aufgrund tatsächlicher
Anhaltspunkte auch bei der in die Sicherheitsüberprüfung einbezogenen Person
vorliegen.
(8) Eine Erkenntnis ist sicherheitserheblich, wenn sich aus ihr ein Anhaltspunkt
für ein Sicherheitsrisiko ergibt.
(9) Sicherheitshinweise im Sinne dieses Gesetzes sind fallbezogene Empfehlungen,
die zur weiteren Betreuung der betroffenen Person notwendig erscheinen.
§ 3
Zu überprüfende Personen
(1) Eine Person, der eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit übertragen werden
soll (betroffene Person), ist vorher einer Sicherheitsüberprüfung zu
unterziehen. Eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit darf erst nach Vollendung
des 16. Lebensjahres übertragen werden. Auf eine Sicherheitsüberprüfung nach
diesem Gesetz kann verzichtet werden, wenn für die betroffene Person bereits
eine gleich- oder höherwertige Sicherheitsüberprüfung durchgeführt worden ist.
(2) Die zuständige Stelle kann in Ausnahmefällen abweichend von Abs. 1 die
sicherheitsempfindliche Tätigkeit der betroffenen Person vor Abschluss der
Sicherheitsüberprüfung erlauben, wenn die mitwirkende Behörde
1. bei der einfachen Sicherheitsüberprüfung nach § 7
die Angaben in der Sicherheitserklärung unter Berücksichtigung der eigenen
Erkenntnisse bewertet hat oder
2. bei der erweiterten Sicherheitsüberprüfung nach § 8
und bei der erweiterten Sicherheitsüberprüfung mit Sicherheitsermittlungen
die Maßnahmen nach § 9 der nächstniederen Art der Sicherheitsüberprüfung
abgeschlossen hat
und sich daraus keine tatsächlichen Anhaltspunkte für ein
Sicherheitsrisiko ergeben haben.
(3) Die volljährige Ehegattin oder der volljährige Ehegatte, die volljährige
Lebenspartnerin oder der volljährige Lebenspartner nach dem
Lebenspartnerschaftsgesetz vom 16. Februar 2001 (BGBl. I S. 266), zuletzt
geändert durch Gesetz vom 19. Februar 2007 (BGBl. I S. 122), oder die
volljährige Person, mit der die betroffene Person in einer auf Dauer angelegten
eheähnlichen oder gleichgeschlechtlichen Gemeinschaft lebt (Lebensgemeinschaft),
soll in die Sicherheitsüberprüfung nach den §§ 8 und 9 einbezogen werden. Über
Ausnahmen entscheidet die zuständige Stelle. Geht die betroffene Person die Ehe
während oder erst nach erfolgter Sicherheitsüberprüfung ein oder begründet sie
in diesem Zeitraum eine Lebenspartnerschaft oder Lebensgemeinschaft, so hat sie
die zuständige Stelle hiervon zu unterrichten, um diese in die Lage zu
versetzen, die Einbeziehung der in Satz 1 genannten Personen in die
Sicherheitsprüfung nachzuholen. Das Gleiche gilt bei später eintretender
Volljährigkeit der einbezogenen Person.
(4) Dieses Gesetz gilt nicht für
1. die Mitglieder des Hessischen Landtages, der
Hessischen Landesregierung und des Staatsgerichtshofes des Landes Hessen,
2. Richterinnen und Richter, soweit sie Aufgaben der
Rechtsprechung wahrnehmen,
3. ausländische Staatsangehörige, die in der
Bundesrepublik Deutschland im Interesse über- oder zwischenstaatlicher
Einrichtungen und Stellen eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit nach § 1
Abs. 2 Nr. 2 ausüben sollen.
§ 4
Einwilligung in die
Sicherheitsüberprüfung
Die Sicherheitsüberprüfung bedarf der Einwilligung der betroffenen Person,
soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Im Falle der Einbeziehung ist
auch die Einwilligung der einbezogenen Person erforderlich. Die Einwilligung ist
schriftlich zu erteilen, die elektronische Form ist ausgeschlossen. Die
Einwilligung kann jederzeit widerrufen werden. Auf ihr Widerrufsrecht sind die
betroffene und die einbezogene Person hinzuweisen. Wird die Einwilligung
abgelehnt oder widerrufen, ist die Übertragung einer sicherheitsempfindlichen
Tätigkeit ausgeschlossen.
§ 5
Zuständigkeit
(1) Zuständige Stelle für die Sicherheitsüberprüfung ist
1. die Behörde oder sonstige öffentliche Stelle, die
einer Person eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit übertragen will,
2. bei politischen Parteien nach Art. 21 des
Grundgesetzes sowie deren Stiftungen die Partei selbst,
3. die Behörde oder sonstige öffentliche Stelle, die
eine Verschlusssache an eine nicht-öffentliche Stelle nach § 23 weitergeben
will,
4. die Behörde oder sonstige öffentliche Stelle, die
aufgrund einer Rechtsverordnung nach § 33 lebens- oder verteidigungswichtige
Einrichtung ist und eine Person an einer sicherheitsempfindlichen Stelle
beschäftigt oder beschäftigen will.
In den Fällen der Nr. 1 und 3 kann die jeweils zuständige
oberste Landesbehörde und im Fall der Nr. 1 die oberste Kommunalaufsichtsbehörde
im Einzelfall bestimmen, dass sie selbst oder die von ihr bestimmte Behörde die
Sicherheitsüberprüfung vornimmt.
(2) Die Aufgaben der zuständigen Stelle nach diesem Gesetz sind von einer von
der Personalverwaltung getrennten Organisationseinheit wahrzunehmen.
(3) Mitwirkende Behörde bei der Sicherheitsüberprüfung ist das Landesamt für
Verfassungsschutz nach
§ 2 Abs. 5
Nr. 1 des Gesetzes über das Landesamt für Verfassungsschutz vom 19. Dezember
1990 (GVBl. I S. 753), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. April 2002 (GVBl. I
S. 82), in der jeweils geltenden Fassung.
(4) Das Landesamt für Verfassungsschutz führt Sicherheitsüberprüfungen bei
Angehörigen des eigenen Dienstes selbst nach Maßgabe dieses Gesetzes durch.
Zweiter Abschnitt
Überprüfungsarten und
Durchführungsmaßnahmen
§ 6
Arten der
Sicherheitsüberprüfung
(1) Entsprechend der vorgesehenen sicherheitsempfindlichen Tätigkeit wird
entweder eine
1. einfache Sicherheitsüberprüfung nach § 7,
2. erweiterte Sicherheitsüberprüfung nach § 8 oder
3. erweiterte Sicherheitsüberprüfung mit
Sicherheitsermittlungen nach § 9
durchgeführt.
(2) Ergeben sich bei der Sicherheitsüberprüfung sicherheitserhebliche
Erkenntnisse, die nur durch Maßnahmen der nächsthöheren Art der
Sicherheitsüberprüfung geklärt werden können, kann die zuständige Stelle mit
Einwilligung der betroffenen und der einbezogenen Person die nächsthöhere Art
der Sicherheitsüberprüfung anordnen. § 10 Abs. 4 bleibt unberührt.
§ 7
Einfache Sicherheitsüberprüfung
(1) Die einfache Sicherheitsüberprüfung ist für Personen durchzuführen, die
1. Zugang zu als VS-VERTRAULICH eingestuften
Verschlusssachen erhalten sollen oder ihn sich verschaffen können,
2. Tätigkeiten in Bereichen nach § 1 Abs. 2 Nr. 3 und
Abs. 3 wahrnehmen sollen.
§ 9 Abs. 1 Nr. 3 bleibt unberührt.
(2) Die zuständige Stelle kann in den Fällen des § 1 Abs. 2 Nr. 3 von der
Sicherheitsüberprüfung absehen, wenn Art oder Dauer der Tätigkeit dies im
Einzelfall zulassen.
§ 8
Erweiterte
Sicherheitsüberprüfung
(1) Eine erweiterte Sicherheitsüberprüfung ist für Personen durchzuführen, die
1. Zugang zu als GEHEIM eingestuften Verschlusssachen
erhalten sollen oder ihn sich verschaffen können oder
2. Zugang zu einer hohen Anzahl als VS-VERTRAULICH
eingestufter Verschlusssachen erhalten sollen oder ihn sich verschaffen
können.
(2) Von einer Sicherheitsüberprüfung nach Abs. 1 kann in den Fällen des § 1 Abs.
2 Nr. 3 abgesehen werden, wenn die zuständige Stelle im Einzelfall nach Art und
Dauer der Tätigkeit eine Sicherheitsüberprüfung nach § 7 für ausreichend hält.
§ 9
Erweiterte
Sicherheitsüberprüfung mit Sicherheitsermittlungen
(1) Eine erweiterte Sicherheitsüberprüfung mit Sicherheitsermittlungen ist für
Personen durchzuführen, die
1. Zugang zu als STRENG GEHEIM eingestuften
Verschlusssachen erhalten sollen oder ihn sich verschaffen können,
2. Zugang zu einer hohen Anzahl als GEHEIM
eingestuften Verschlusssachen erhalten sollen oder ihn sich verschaffen
können,
3. beim Landesamt für Verfassungsschutz tätig sind.
(2) Von einer Sicherheitsüberprüfung nach Abs. 1 kann abgesehen werden, wenn die
zuständige Stelle im Einzelfall nach Art und Dauer der Tätigkeit eine
Sicherheitsüberprüfung nach § 7 oder § 8 für ausreichend hält.
§ 10
Maßnahmen bei den einzelnen
Überprüfungsarten
(1) Bei der Sicherheitsüberprüfung nach § 7 trifft die mitwirkende Behörde
folgende Maßnahmen:
1. sicherheitsmäßige Bewertung der Angaben in der
Sicherheitserklärung unter Berücksichtigung der Erkenntnisse der
Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder, auch in Bezug auf die
in § 3 Abs. 3 Satz 1 genannten Personen,
2. Einholung einer unbeschränkten Auskunft aus dem
Bundeszentralregister,
3. Anfragen an das Landeskriminalamt, in dessen
Zuständigkeitsbereich die in den letzten fünf Jahren innegehabten Wohnsitze
der betroffenen Person liegen, das Bundeskriminalamt, die
Bundespolizeidirektion und die Nachrichtendienste des Bundes,
4. Einholung einer Auskunft aus dem zentralen
staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister und
5. Auskunftsersuchen an das Ausländerzentralregister,
soweit hierzu Anlass besteht.
Die zuständige Stelle fragt zur Feststellung einer hauptamtlichen oder
inoffiziellen Tätigkeit der betroffenen Person und einer in § 3 Abs. 3 Satz 1
genannten Person für den Staatssicherheitsdienst der ehemaligen Deutschen
Demokratischen Republik bei der oder dem Bundesbeauftragten für die Unterlagen
des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik
an, wenn diese vor dem 1. Januar 1970 geboren wurde und in dem Gebiet der
ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik wohnhaft war oder Anhaltspunkte für
eine Tätigkeit für den Staatssicherheitsdienst der ehemaligen Deutschen
Demokratischen Republik vorliegen. Ergibt die Anfrage sicherheitserhebliche
Erkenntnisse, übermittelt sie die zuständige Stelle zur Bewertung an die
mitwirkende Behörde. In den Fällen des Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 findet für die in
§ 3 Abs. 3 Satz 1 genannten Personen § 4 entsprechende Anwendung.
(2) Bei der Sicherheitsüberprüfung nach § 8 trifft die mitwirkende Behörde
zusätzlich zu Abs. 1 folgende Maßnahmen:
1. Anfragen an die Polizeidienststellen, in deren
Zuständigkeitsbereich die innegehabten Wohnsitze der betroffenen Person
liegen, in der Regel beschränkt auf die letzten fünf Jahre,
2. Prüfung der Identität der betroffenen Person.
Hinsichtlich der nach § 3 Abs. 3 Satz 1 in die
Sicherheitsüberprüfung einbezogenen Person trifft die mitwirkende Behörde die in
Satz 1 und Abs. 1 genannten Maßnahmen.
(3) Bei der Sicherheitsüberprüfung nach § 9 befragt die mitwirkende Behörde über
die Maßnahmen nach Abs. 1 und 2 hinaus von der betroffenen Person in ihrer
Sicherheitserklärung angegebene Referenzpersonen und weitere geeignete
Auskunftspersonen, um zu prüfen, ob die Angaben der betroffenen Person zutreffen
und ob tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen, die auf ein Sicherheitsrisiko
schließen lassen.
(4) Soweit es zur Feststellung einer sicherheitserheblichen Erkenntnis
erforderlich ist und die Befragung der betroffenen oder der einbezogenen Person
nicht ausreicht oder ihr schutzwürdige Interessen entgegenstehen, kann die
mitwirkende Behörde bei Sicherheitsüberprüfungen nach den §§ 7 bis 9 bei anderen
geeigneten Stellen, insbesondere Staatsanwaltschaften oder Gerichten,
Akteneinsicht nehmen und bei Sicherheitsüberprüfungen nach den §§ 7 und 8 mit
Einwilligung der betroffenen Person weitere geeignete Auskunftspersonen befragen
oder Einzelmaßnahmen der nächst höheren Art der Sicherheitsüberprüfung
durchführen.
Dritter Abschnitt
Verfahren
§ 11
Sicherheitserklärung
(1) In der Sicherheitserklärung sind von der betroffenen Person anzugeben:
1. Name, auch frühere, Vornamen,
2. Geburtsdatum, Geburtsort,
3. Staatsangehörigkeit, auch frühere und doppelte
Staatsangehörigkeiten,
4. Familienstand,
5. Wohnsitze und Aufenthalte von längerer Dauer als
zwei Monate, und zwar im Inland in den vergangenen fünf Jahren, im Ausland
ab dem 18. Lebensjahr,
6. ausgeübter Beruf,
7. Arbeitgeber und deren Anschrift,
8. Anzahl der Kinder,
9. im Haushalt lebende Personen über 18 Jahren (Name,
auch frühere, Vornamen, Geburtsdatum und Geburtsort und Verhältnis zu diesen
Personen),
10. Eltern, Stief- und Pflegeeltern (Name, auch
frühere, Vornamen, Geburtsdatum, Geburtsort, Staatsangehörigkeit und
Wohnsitz),
11. Ausbildungs- und Beschäftigungszeiten, Wehr- oder
Zivildienstzeiten mit Angabe der Ausbildungsstätten, Beschäftigungsstellen
sowie deren Anschriften,
12. Nummer des Personalausweises oder Reisepasses,
13. aufgenommene Kredite, gegen sie in den vergangenen
fünf Jahren durchgeführte Zwangsvollstreckungsmaßnahmen und ob zurzeit die
finanziellen Verpflichtungen erfüllt werden können,
14. Kontakte zu ausländischen Nachrichtendiensten oder
zu Nachrichtendiensten der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik,
15. Beziehungen zu verfassungsfeindlichen
Organisationen,
16. Beziehungen zu Organisationen, die von ihren
Anhängern unbedingten Gehorsam verlangen und deshalb die betroffene Person
in Konflikt mit ihrer Verschwiegenheitspflicht bringen können,
17. anhängige Straf- und Disziplinarverfahren,
18. Wohnsitze, Aufenthalte, Reisen, nahe Angehörige
und sonstige Beziehungen in und zu Staaten, in denen nach Feststellung des
Bundesministeriums des Innern als Nationale Sicherheitsbehörde besondere
Sicherheitsrisiken für die mit sicherheitsempfindlicher Tätigkeit befassten
Personen zu besorgen sind,
19. zwei Auskunftspersonen zur Identitätsprüfung der
betroffenen Person (Name, Vornamen, Anschrift und Verhältnis zur Person),
20. drei Referenzpersonen (Name, Vornamen, Beruf,
berufliche und private Anschrift und Rufnummern sowie zeitlicher Beginn der
Bekanntschaft),
21. frühere Sicherheitsüberprüfungen,
die Daten zu Nr. 1 bis 4, 14 und 15 hinsichtlich der in §
3 Abs. 3 Satz 1 genannten Personen.
Der Erklärung sind zwei aktuelle Lichtbilder mit der
Angabe des Jahres der Aufnahme beizufügen. Bei der Sicherheitsüberprüfung nach §
7 entfallen die Angaben zu Nr. 8, 11, 12, 19 und 20 und die Pflicht, Lichtbilder
beizubringen. Bei der Sicherheitsüberprüfung nach § 8 entfällt die Angabe zu Nr.
20.
(2) Zu der in die Sicherheitsüberprüfung einbezogenen Person sind zusätzlich die
in Abs. 1 Nr. 5 bis 7, 12, 13, 16 bis 19 genannten Daten anzugeben.
(3) Bei Sicherheitsüberprüfungen der in § 5 Abs. 4 genannten Personen sind
zusätzlich die Wohnsitze seit der Geburt, die Geschwister und abgeschlossene
Straf- und Disziplinarverfahren sowie alle Kontakte zu ausländischen
Nachrichtendiensten und zu Nachrichtendiensten der ehemaligen Deutschen
Demokratischen Republik anzugeben.
(4) Die betroffene Person ist verpflichtet, die Sicherheitserklärung abzugeben
und die zur Sicherheitsüberprüfung erforderlichen Angaben vollständig und
wahrheitsgemäß zu machen. Sie kann Angaben verweigern, die für sie, einen nahen
Angehörigen im Sinne von § 52 Abs. 1 der Strafprozessordnung oder eine
einbezogene Person die Gefahr strafrechtlicher oder disziplinarischer
Verfolgung, der Entlassung oder Kündigung begründen könnten. In diesem Fall gilt
§ 4 Satz 6 entsprechend. Über das Verweigerungsrecht ist die betroffene Person
zu belehren.
(5) Die Sicherheitserklärung ist von der betroffenen Person der zuständigen
Stelle zuzuleiten. Sie prüft die Angaben der betroffenen Person auf ihre
Vollständigkeit und Richtigkeit. Zu diesem Zweck können die Personalakten mit
Zustimmung der betroffenen Person von der zuständigen Stelle eingesehen werden.
Die zuständige Stelle leitet die Sicherheitserklärung an die mitwirkende Behörde
weiter und beauftragt diese, eine Sicherheitsüberprüfung durchzuführen, es sei
denn, die zuständige Stelle hat bereits bei der Prüfung der Sicherheitserklärung
festgestellt, dass ein Sicherheitsrisiko vorliegt, das einer
sicherheitsempfindlichen Tätigkeit entgegensteht. Die mitwirkende Behörde kann
mit Einwilligung der zuständigen Stelle und der betroffenen Person in die
Personalakte Einsicht nehmen, wenn dies zur Klärung oder Beurteilung
sicherheitserheblicher Erkenntnisse unerlässlich ist.
§ 12
Abschluss der
Sicherheitsüberprüfung
(1) Kommt die mitwirkende Behörde zu dem Ergebnis, dass kein Sicherheitsrisiko
nach § 2 Abs. 7 vorliegt, so teilt sie dies der zuständigen Stelle mit. Fallen
Erkenntnisse an, die kein Sicherheitsrisiko begründen, aber weiterhin
sicherheitserheblich sind, so werden diese mitgeteilt. Hierzu können auch
Sicherheitshinweise gegeben werden.
(2) Kommt die mitwirkende Behörde zu dem Ergebnis, dass ein Sicherheitsrisiko
vorliegt, unterrichtet sie schriftlich unter Darlegung der Gründe und ihrer
Bewertung die zuständige Stelle. Bei nachgeordneten Stellen erfolgt die
Unterrichtung über deren oberste Landesbehörde.
(3) Die zuständige Stelle entscheidet, ob ein Sicherheitsrisiko vorliegt, das
der sicherheitsempfindlichen Tätigkeit der betroffenen Person entgegensteht.
Kommt sie zu dem Ergebnis, dass ein solches Sicherheitsrisiko vorliegt, ist die
Übertragung der sicherheitsempfindlichen Tätigkeit ausgeschlossen. Im Zweifel
hat das Sicherheitsinteresse Vorrang vor anderen Belangen.
(4) Sieht die zuständige Stelle von der Betrauung mit der
sicherheitsempfindlichen Tätigkeit ab, teilt sie dies der betroffenen Person mit
und gibt ihr Gelegenheit, sich persönlich zu den für die Entscheidung
erheblichen Tatsachen zu äußern. Sie kann zur Anhörung mit anwaltlichem Beistand
oder einer Person ihres Vertrauens erscheinen. Die Anhörung erfolgt in einer
Weise, die den Quellenschutz gewährleistet und den schutzwürdigen Interessen von
Personen, die im Rahmen einer Sicherheitsüberprüfung befragt wurden, Rechnung
trägt. Sie unterbleibt, wenn sie einen erheblichen Nachteil für die Sicherheit
des Bundes oder eines Landes zur Folge hätte, insbesondere bei
Sicherheitsüberprüfungen der Bewerberinnen und Bewerber beim Landesamt für
Verfassungsschutz.
(5) Abs. 4 ist auch im Falle der Ablehnung einer Weiterbeschäftigung in einer
sicherheitsempfindlichen Tätigkeit anzuwenden.
§ 13
Sicherheitserhebliche
Erkenntnisse nach Abschluss der Sicherheitsüberprüfung
(1) Die zuständige Stelle und die mitwirkende Behörde haben sich unverzüglich
gegenseitig zu unterrichten, wenn nachträglich sicherheitserhebliche
Erkenntnisse über die betroffene oder die in die Sicherheitsüberprüfung
einbezogene Person bekannt werden oder sich mitgeteilte Erkenntnisse als
unrichtig erweisen.
(2) Die mitwirkende Behörde prüft die sicherheitserheblichen Erkenntnisse und
stellt fest, ob ein Sicherheitsrisiko nach § 2 Abs. 7 vorliegt, und unterrichtet
die zuständige Stelle über das Ergebnis der Prüfung. § 12 Abs. 3 und 4 gilt
entsprechend.
§ 14
Ergänzung der
Sicherheitserklärung und Wiederholungsüberprüfung
(1) Die Sicherheitserklärung ist der betroffenen Person, die eine
sicherheitsempfindliche Tätigkeit ausübt, in der Regel alle fünf Jahre erneut
von der zuständigen Stelle zuzuleiten und im Falle eingetretener Veränderungen
von der betroffenen Person zu ergänzen. Die zuständige Stelle kann eine
Wiederholungsüberprüfung einleiten, wenn sicherheitserhebliche Erkenntnisse dies
nahelegen. Das Verfahren bei der Wiederholungsüberprüfung entspricht dem der
Erstüberprüfung; die mitwirkende Behörde kann von einer erneuten
Identitätsprüfung absehen.
(2) Bei sicherheitsempfindlichen Tätigkeiten nach den §§ 8 und 9 ist in der
Regel im Abstand von zehn Jahren eine Wiederholungsüberprüfung einzuleiten.
§ 15
Reisebeschränkungen
(1) Personen, die eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit ausüben, die eine
Sicherheitsüberprüfung nach den §§ 8 und 9 erfordert, können verpflichtet
werden, Dienst- und Privatreisen in und durch Staaten, für die besondere
Sicherheitsregelungen gelten, der zuständigen Stelle oder der nicht-öffentlichen
Stelle rechtzeitig vorher anzuzeigen. Die Verpflichtung kann auch für die Zeit
nach dem Ausscheiden aus der sicherheitsempfindlichen Tätigkeit angeordnet
werden.
(2) Die Reise kann von der zuständigen Stelle untersagt werden, wenn
Anhaltspunkte zur Person oder eine besonders sicherheitsempfindliche Tätigkeit
vorliegen, die eine erhebliche Gefährdung durch fremde Nachrichtendienste
erwarten lassen.
(3) Ergeben sich bei einer Reise Anhaltspunkte, die auf einen Anbahnungs- oder
Werbungsversuch fremder Nachrichtendienste hindeuten können, so ist die
zuständige Stelle nach Abschluss der Reise unverzüglich zu unterrichten.
Vierter Abschnitt
Akten über die
Sicherheitsüberprüfung, Datenverarbeitung
§ 16
Datenerhebung
(1) Die zuständige Stelle und die mitwirkende Behörde dürfen die zur Erfüllung
ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlichen Daten erheben. Die betroffene
Person sowie die sonstigen zu befragenden Personen und nicht-öffentlichen
Stellen sind auf den Zweck der Erhebung, die Auskunftspflichten nach diesem
Gesetz und auf eine dienst-, arbeitsrechtliche oder sonstige vertragliche
Mitwirkungspflicht, ansonsten auf die Freiwilligkeit ihrer Angaben hinzuweisen.
Bei Sicherheitsüberprüfungen der in § 5 Abs. 4 genannten Personen kann die
Angabe der erhebenden Stelle gegenüber den sonstigen zu befragenden Personen
oder nicht-öffentlichen Stellen unterbleiben, wenn dies zum Schutz der
betroffenen Person oder des Landesamtes für Verfassungsschutz erforderlich ist.
(2) Die zuständige Stelle erhebt die personenbezogenen Daten bei der betroffenen
Person oder bei der in die Sicherheitsüberprüfung einbezogenen Person. Reicht
diese Erhebung nicht aus oder stehen ihr schutzwürdige Interessen der
betroffenen oder der einbezogenen Person entgegen, können bei anderen geeigneten
Personen oder Stellen, insbesondere Staatsanwaltschaften, Gerichten, Behörden,
Verbänden, Arbeitskolleginnen oder Arbeitskollegen, Arbeitgebern,
Geschäftspartnerinnen oder Geschäftspartnern Daten erhoben werden.
§ 17
Sicherheitsakte und
Sicherheitsüberprüfungsakte
(1) Die zuständige Stelle führt über die betroffene Person eine Sicherheitsakte,
in die alle die Sicherheitsüberprüfung betreffenden Informationen aufzunehmen
sind.
(2) Informationen über die persönlichen, dienstlichen und arbeitsrechtlichen
Verhältnisse der Personen, die mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit
befasst sind, sind zu der Sicherheitsakte zu nehmen, soweit sie für die
sicherheitsmäßige Beurteilung erheblich sind. Dazu zählen insbesondere:
1. Zuweisung und Übertragung einer
sicherheitsempfindlichen Tätigkeit, die dazu erteilte Ermächtigung sowie
deren Änderung und Beendigung,
2. Umsetzung, Abordnung, Versetzung und die Beendigung
oder die Nichtaufnahme der sicherheitsempfindlichen Tätigkeit,
3. Änderungen des Familienstandes, des Namens, eines
Wohnsitzes und der Staatsangehörigkeit,
4. Anhaltspunkte für Überschuldung, insbesondere
Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse und
5. Straf- und Disziplinarsachen sowie dienst- und
arbeitsrechtliche Maßnahmen.
(3) Die Sicherheitsakte ist keine Personalakte. Sie ist gesondert zu führen und
darf weder der personalverwaltenden Stelle noch der betroffenen Person
zugänglich gemacht werden; § 22 Abs. 6 bleibt unberührt. Im Falle des Wechsels
der Dienststelle oder des Dienstherrn ist die Sicherheitsakte nach dort
abzugeben, wenn auch dort eine sicherheitserhebliche Tätigkeit ausgeübt werden
soll.
(4) Die mitwirkende Behörde führt über die betroffene Person eine
Sicherheitsüberprüfungsakte, in die aufzunehmen sind:
1. Informationen, die die Sicherheitsüberprüfung, die
durchgeführten Maßnahmen und das Ergebnis betreffen,
2. die Beendigung oder die Nichtaufnahme der
sicherheitsempfindlichen Tätigkeit,
3. die in Abs. 2 Nr. 3 bis 5 genannten Daten.
(5) Die zuständige Stelle ist verpflichtet, die in Abs. 4 Nr. 2 und 3 genannten
Daten unverzüglich der mitwirkenden Behörde zu übermitteln.
§ 18
Aufbewahrung und Vernichtung
der Akten
(1) Die Sicherheitsakte und die Sicherheitsüberprüfungsakte sind gesondert
aufzubewahren und gegen unbefugten Zugriff zu schützen.
(2) Die Sicherheitsakte ist bei der zuständigen Stelle spätestens nach einem
Jahr zu vernichten, wenn die betroffene Person keine sicherheitsempfindliche
Tätigkeit aufnimmt, es sei denn, sie willigt in die weitere Aufbewahrung ein. Im
Übrigen sind die Unterlagen über die Sicherheitsüberprüfung bei der zuständigen
Stelle fünf Jahre nach dem Ausscheiden aus der sicherheitsempfindlichen
Tätigkeit zu vernichten, es sei denn, die betroffene Person willigt in die
weitere Aufbewahrung ein oder es ist beabsichtigt, ihr in absehbarer Zeit erneut
eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit zu übertragen oder sie dazu zu
ermächtigen. Willigt die betroffene Person in die weitere Aufbewahrung ein, so
ist die Sicherheitsakte spätestens zehn Jahre ab den in Satz 1 und 2 bestimmten
Zeitpunkten zu vernichten.
(3) Die Sicherheitsüberprüfungsakte bei der mitwirkenden Behörde ist nach den in
§ 21 Abs. 2 Nr. 2 genannten Fristen zu vernichten. Gleiches gilt bezüglich der
Sicherheitsakten und Sicherheitsüberprüfungsakten der in § 5 Abs. 4 genannten
Personen.
§ 19
Verarbeitung personenbezogener
Daten in Dateien
(1) Die zuständige Stelle darf zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz
die in § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 6 genannten personenbezogenen Daten, ihre
Aktenfundstelle und die der mitwirkenden Behörde sowie die Beschäftigungsstelle,
Verfügungen zur Bearbeitung des Vorganges und beteiligte Behörden in Dateien
speichern, verändern und nutzen.
(2) Die mitwirkende Behörde darf zur Erfüllung ihrer Aufgaben
1. die in § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 6 genannten
personenbezogenen Daten der nach § 3 Abs. 3 Satz 1 in die
Sicherheitsüberprüfung einbezogenen Person sowie die Aktenfundstelle,
2. Verfügungen zur Bearbeitung des Vorgangs sowie
3. sicherheitserhebliche Erkenntnisse und
Erkenntnisse, die ein Sicherheitsrisiko begründen,
in Dateien speichern, verändern und nutzen. Die Daten nach
Nr. 1 dürfen auch in den nach § 6 des Bundesverfassungsschutzgesetzes vom 20.
Dezember 1990 (BGBl. I S. 2954, 2970), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19.
August 2007 (BGBl. I S. 1970), zulässigen Verbunddateien gespeichert werden.
§ 20
Übermittlung und Zweckbindung
(1) Die im Rahmen der Sicherheitsüberprüfung gespeicherten personenbezogenen
Daten dürfen von der zuständigen Stelle und mitwirkenden Behörde nur für
1. die mit der Sicherheitsüberprüfung verfolgten
Zwecke,
2. Zwecke parlamentarischer Untersuchungsausschüsse
oder der Parlamentarischen Kontrollkommission
genutzt und übermittelt werden. Die Übermittlung an
Polizei und Staatsanwaltschaften zu Zwecken der Strafverfolgung ist zulässig,
wenn die Strafverfolgung auf andere Weise erheblich weniger erfolgversprechend
oder wesentlich erschwert wäre. Die zuständige Stelle darf die gespeicherten
personenbezogenen Daten darüber hinaus für Zwecke der disziplinarrechtlichen
Verfolgung sowie dienst- oder arbeitsrechtlicher Maßnahmen nutzen und
übermitteln, wenn dies zur Gewährleistung des Verschlusssachenschutzes
erforderlich ist. Die mitwirkende Behörde darf die gespeicherten
personenbezogenen Daten darüber hinaus zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben
nach § 2 Abs. 2 des Gesetzes über das Landesamt für Verfassungsschutz im Rahmen
des erforderlichen Umfangs nutzen und übermitteln, soweit dies zwingend
erforderlich ist.
(2) Die Übermittlung der nach § 19 in Dateien gespeicherten Daten ist nur
zulässig, soweit sie für die Erfüllung der in Abs. 1 genannten Zwecke
erforderlich ist. Die nach § 19 Abs. 2 Nr. 1 gespeicherten Daten dürfen nach
Maßgabe von Abs. 1 Satz 4 für Zwecke des Verfassungsschutzes genutzt und
übermittelt werden.
(3) Die mitwirkende Behörde darf personenbezogene Daten nach Abs. 1 und 2 nur an
öffentliche Stellen übermitteln.
(4) Die Nutzung oder Übermittlung unterbleibt, soweit gesetzliche
Verwendungsregelungen entgegenstehen.
(5) Der Empfänger darf die übermittelten Daten nur für den Zweck verarbeiten und
nutzen, zu dessen Erfüllung sie ihm übermittelt werden. Eine nicht-öffentliche
Stelle ist darauf hinzuweisen.
§ 21
Berichtigen, Löschen und
Sperren personenbezogener Daten
(1) Die zuständige Stelle und die mitwirkende Behörde haben personenbezogene
Daten zu berichtigen, wenn sie unrichtig sind. Wird festgestellt, dass
personenbezogene Daten unrichtig sind, oder wird ihre Richtigkeit von der
betroffenen Person bestritten, so ist dies bei den betreffenden Daten zu
vermerken oder, falls die Daten in einer Datei gespeichert sind, auf sonstige
Weise festzuhalten.
(2) In Dateien gespeicherte personenbezogene Daten sind zu löschen
1. von der zuständigen Stelle
a) spätestens nach einem Jahr, wenn die betroffene
Person keine sicherheitsempfindliche Tätigkeit aufnimmt, es sei denn,
sie willigt in die weitere Speicherung ein,
b) nach Ablauf von fünf Jahren nach dem
Ausscheiden der betroffenen Person aus der sicherheitsempfindlichen
Tätigkeit, es sei denn, sie willigt in die weitere Speicherung ein oder
es ist beabsichtigt, ihr in absehbarer Zeit eine sicherheitsempfindliche
Tätigkeit zuzuweisen, zu übertragen oder sie dazu zu ermächtigen,
2. von der mitwirkenden Behörde
a) bei einfachen Sicherheitsüberprüfungen nach
Ablauf von fünf Jahren nach dem Ausscheiden der betroffenen Person aus
der sicherheitsempfindlichen Tätigkeit,
b) bei den übrigen Überprüfungsarten nach Ablauf
von zehn Jahren,
c) die nach § 19 Abs. 2 Nr. 3 gespeicherten Daten,
wenn feststeht, dass die betroffene Person keine sicherheitsempfindliche
Tätigkeit aufnimmt oder sie beendet hat.
Im Übrigen sind in Dateien gespeicherte personenbezogene
Daten zu löschen, wenn ihre Speicherung unzulässig ist.
(3) Die Löschung unterbleibt, wenn Grund zu der Annahme besteht, dass durch sie
schutzwürdige Interessen der betroffenen Person beeinträchtigt würden. In diesem
Fall sind die Daten zu sperren. Sie dürfen nur noch mit Einwilligung der
betroffenen Person verarbeitet und genutzt werden.
§ 22
Auskunft über gespeicherte
personenbezogene Daten
(1) Auf Antrag ist von der zuständigen Stelle und mitwirkenden Behörde Auskunft
zu erteilen, welche Daten über die anfragende Person im Rahmen der
Sicherheitsüberprüfung gespeichert wurden.
(2) Bezieht sich die Auskunftserteilung auf die Übermittlung personenbezogener
Daten an die mitwirkende Behörde, ist sie nur mit deren Einwilligung zulässig.
(3) Die Auskunftserteilung unterbleibt, soweit
1. die Auskunft die ordnungsgemäße Erfüllung der in
der Zuständigkeit der speichernden Stelle liegenden Aufgaben gefährden
würde,
2. die Auskunft die öffentliche Sicherheit gefährden
oder sonst dem Wohle des Bundes oder eines Landes Nachteile bereiten würde
oder
3. die Daten oder die Tatsache ihrer Speicherung nach
einer Rechtsvorschrift oder ihrem Wesen nach, insbesondere wegen der
überwiegenden berechtigten Interessen eines Dritten, geheim gehalten werden
müssen
und deswegen das Interesse der anfragenden Person an der
Auskunftserteilung zurücktreten muss.
(4) Die Ablehnung der Auskunftserteilung bedarf einer Begründung nicht, soweit
durch die Mitteilung der tatsächlichen und rechtlichen Gründe, auf die die
Entscheidung gestützt wird, der mit der Auskunftsverweigerung verfolgte Zweck
gefährdet würde. In diesem Fall sind die Gründe der Auskunftsverweigerung
aktenkundig zu machen. Die anfragende Person ist auf die Rechtsgrundlage für das
Fehlen der Begründung und darauf hinzuweisen, dass sie sich an die Hessische
Datenschutzbeauftragte oder den Hessischen Datenschutzbeauftragten wenden kann.
(5) Wird der anfragenden Person keine Auskunft erteilt, so ist sie auf ihr
Verlangen der Hessischen Datenschutzbeauftragten oder dem Hessischen
Datenschutzbeauftragten zu erteilen, soweit nicht die jeweils zuständige oberste
Landesbehörde im Einzelfall feststellt, dass dadurch die Sicherheit des Bundes
oder eines Landes gefährdet würde. Die Mitteilung der Hessischen
Datenschutzbeauftragten oder des Hessischen Datenschutzbeauftragten an die
anfragende Person darf keine Rückschlüsse auf den Erkenntnisstand der
speichernden Stelle zulassen, sofern diese nicht einer weitergehenden Auskunft
zustimmt.
(6) Die zuständige Stelle gewährt der anfragenden Person Einsicht in die bei ihr
geführten Unterlagen über die Sicherheitsüberprüfung, soweit eine Auskunft für
die Wahrnehmung ihrer rechtlichen Interessen nicht ausreicht und sie hierfür auf
die Einsichtnahme angewiesen ist. Abs. 2 bis 5 gelten entsprechend.
(7) Die Auskunft und die Einsichtnahme sind unentgeltlich.
Fünfter Abschnitt
Sonderregelungen bei
Sicherheitsüberprüfungen für nicht-öffentliche Stellen
§ 23
Anwendungsbereich
Die Vorschriften dieses Abschnitts finden keine Anwendung auf nicht-öffentliche
Stellen, deren Tätigkeit nicht auf Gewinnerzielung gerichtet ist.
§ 24
Zuständigkeiten
(1) Zuständige Stelle für Sicherheitsüberprüfungen bei sicherheitsempfindlichen
Tätigkeiten nach § 1 Abs. 2 in einer nicht-öffentlichen Stelle ist die für
Wirtschaft zuständige oberste Landesbehörde, soweit nicht durch Rechtsverordnung
nach § 33 Abs. 1 Nr. 2 eine andere oberste Landesbehörde bestimmt ist.
(2) Zuständige Stelle für die Sicherheitsüberprüfung bei
sicherheitsempfindlichen Tätigkeiten in einer nicht-öffentlichen Einrichtung
nach § 1 Abs. 3 ist die durch Rechtsverordnung nach § 33 Abs. 1 Nr. 3 bestimmte
oberste Landesbehörde, soweit nicht durch Rechtsverordnung nach § 33 Abs. 2 Nr.
2 eine andere öffentliche Stelle des Landes bestimmt ist.
(3) Die Aufgaben der nicht-öffentlichen Stelle nach diesem Gesetz sind
grundsätzlich von einer von der Personalverwaltung getrennten
Organisationseinheit wahrzunehmen. Die zuständige Stelle kann Ausnahmen
zulassen, wenn die nicht-öffentliche Stelle sich verpflichtet, Informationen,
die ihr im Rahmen der Sicherheitsüberprüfung bekannt werden, nur für solche
Zwecke zu gebrauchen, die mit der Sicherheitsüberprüfung verfolgt werden.
§ 25
Sicherheitserklärung
Abweichend von § 11 Abs. 5 leitet die betroffene Person ihre
Sicherheitserklärung der nicht-öffentlichen Stelle zu, in der sie beschäftigt
ist. Werden Personen nach § 3 Abs. 3 Satz 1 in die Sicherheitsüberprüfung
einbezogen, fügt sie deren Einwilligung bei. Die nicht-öffentliche Stelle prüft
die Vollständigkeit und Richtigkeit der Angaben und darf, soweit dies
erforderlich ist, die Personalunterlagen beiziehen. Sie gibt die
Sicherheitserklärung an die zuständige Stelle weiter und teilt dieser vorhandene
sicherheitserhebliche Erkenntnisse mit.
§ 26
Abschluss der
Sicherheitsüberprüfung, Weitergabe sicherheitserheblicher Erkenntnisse
Die zuständige Stelle unterrichtet die nicht-öffentliche Stelle nur darüber,
dass die betroffene Person zur sicherheitsempfindlichen Tätigkeit ermächtigt
oder nicht ermächtigt wird. Erkenntnisse, die die Ablehnung der Ermächtigung zur
sicherheitsempfindlichen Tätigkeit betreffen, dürfen nicht mitgeteilt werden.
Zur Gewährleistung des Verschlusssachenschutzes können sicherheitserhebliche
Erkenntnisse an die nicht-öffentliche Stelle übermittelt werden; sie dürfen von
ihr ausschließlich zu diesem Zweck genutzt werden. Die nicht-öffentliche Stelle
hat die zuständige Stelle unverzüglich zu unterrichten, wenn
sicherheitserhebliche Erkenntnisse über die betroffene oder die in die
Sicherheitsüberprüfung einbezogene Person bekannt werden.
§ 27
Aktualisierung der
Sicherheitserklärung
(1) Die nicht-öffentliche Stelle leitet der betroffenen Person, die eine
sicherheitsempfindliche Tätigkeit ausübt, auf Anforderung der zuständigen Stelle
die Sicherheitserklärung in der Regel alle fünf Jahre erneut zu.
(2) Die betroffene Person hat die in der Sicherheitserklärung angegebenen Daten
im Falle eingetretener Veränderungen zu ergänzen. Die zuständige Stelle
beauftragt die mitwirkende Behörde, die Maßnahmen nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2
bis 4 erneut durchzuführen und zu bewerten.
§ 28
Übermittlung von Informationen
über persönliche und arbeitsrechtliche Verhältnisse
Die nicht-öffentliche Stelle hat der zuständigen Stelle das Ausscheiden aus
einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit, Änderungen des Familienstandes, des
Namens, eines Wohnsitzes und der Staatsangehörigkeit unverzüglich mitzuteilen.
§ 29
Sicherheitsakte der
nicht-öffentlichen Stelle
Die nicht-öffentliche Stelle führt eine Sicherheitsakte. Für die Sicherheitsakte
der nicht-öffentlichen Stelle gelten § 17 Abs. 1 bis 3 und § 18 Abs. 1 und 2
entsprechend mit der Maßgabe, dass sie bei einem Wechsel des Arbeitgebers nicht
abgegeben wird.
§ 30
Datenverarbeitung, Datennutzung
und Datenberichtigung in automatisierten Dateien
Die nicht-öffentliche Stelle darf die nach diesem Gesetz zur Erfüllung ihrer
Aufgaben erforderlichen personenbezogenen Daten der betroffenen Person in
automatisierten Dateien speichern, verändern und nutzen. Die für die zuständige
Stelle geltenden Vorschriften zur Berichtigung, Löschung und Sperrung finden
Anwendung.
Sechster Abschnitt
Straf- und Schlussvorschriften
§ 31
Strafvorschrift
(1) Wer gegen Entgelt oder in der Absicht, sich oder einen anderen zu bereichern
oder einen anderen zu schädigen, personenbezogene Daten, die nicht offenkundig
sind, entgegen den Vorschriften dieses Gesetzes
1. speichert, verändert oder übermittelt,
2. zum Abruf mittels automatisierten Verfahrens
bereithält oder
3. abruft oder sich oder einem anderen aus Dateien
verschafft,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit
Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer gegen Entgelt oder in der Absicht, sich oder einen
anderen zu bereichern oder einen anderen zu schädigen,
1. die Übermittlung von durch dieses Gesetz
geschützten personenbezogenen Daten, die nicht offenkundig sind, durch
unrichtige Angaben erschleicht oder
2. entgegen § 20 Abs. 1 oder § 26 Satz 3 Daten für
andere Zwecke nutzt, indem sie innerhalb der Stelle an einen anderen
weitergegeben werden.
§ 32
Änderung des Gesetzes über das
Landesamt für Verfassungsschutz
Ändert GVBl.
II 18-3, dort eingearbeitet.
§ 33
Erlass von Rechtsverordnungen
(1) Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen,
1. welche Behörden oder sonstigen öffentlichen Stellen
des Landes oder nicht-öffentliche Stellen oder Teile von ihnen lebens- oder
verteidigungswichtige Einrichtungen mit sicherheitsempfindlichen Stellen im
Sinne des § 1 Abs. 3 sind,
2. dass abweichend von § 24 Abs. 1 eine andere oberste
Landesbehörde zuständige Stelle ist und
3. welche oberste Landesbehörde zuständige Stelle nach
§ 24 Abs. 2 ist.
(2) Die jeweils zuständige Ministerin oder der jeweils zuständige Minister wird
ermächtigt, durch Rechtsverordnung für den jeweiligen Geschäftsbereich
1. im Einvernehmen mit der für Grundsatzfragen der
allgemeinen Verwaltungs- und Behördenorganisation zuständigen Ministerin
oder dem hierfür zuständigen Minister zum Sicherheitsbereich nach § 1 Abs. 2
Nr. 3 Behörden oder sonstige öffentliche Stellen oder Teile von ihnen zum
Sicherheitsbereich zu erklären und
2. die Befugnis nach § 24 Abs. 2 auf eine andere
öffentliche Stelle des Landes zu übertragen.
§ 34
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der
Verkündung in Kraft. Es tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2012 außer Kraft.


