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Hessisches Sicherheitsüberprüfungsgesetz
(HSÜG)

Vom 28. September 2007
GVBl. I S. 623

 

Inhaltsübersicht

Erster Abschnitt
Allgemeine Vorschriften

bullet§ 1 Zweck und Anwendungsbereich des Gesetzes
bullet§ 2 Begriffsbestimmungen
bullet§ 3 Zu überprüfende Personen
bullet§ 4 Einwilligung in die Sicherheitsüberprüfung
bullet§ 5 Zuständigkeit

Zweiter Abschnitt
Überprüfungsarten und Durchführungsmaßnahmen

bullet§ 6 Arten der Sicherheitsüberprüfung
bullet§ 7 Einfache Sicherheitsüberprüfung
bullet§ 8 Erweiterte Sicherheitsüberprüfung
bullet§ 9 Erweiterte Sicherheitsüberprüfung mit Sicherheitsermittlungen
bullet§ 10 Maßnahmen bei den einzelnen Überprüfungsarten

Dritter Abschnitt
Verfahren

bullet§ 11 Sicherheitserklärung
bullet§ 12 Abschluss der Sicherheitsüberprüfung
bullet§ 13 Sicherheitserhebliche Erkenntnisse nach Abschluss der Sicherheitsüberprüfung
bullet§ 14 Ergänzung der Sicherheitserklärung und Wiederholungsüberprüfung
bullet§ 15 Reisebeschränkungen

Vierter Abschnitt
Akten über die Sicherheitsüberprüfung, Datenverarbeitung

bullet§ 16 Datenerhebung
bullet§ 17 Sicherheitsakte und Sicherheitsüberprüfungsakte
bullet§ 18 Aufbewahrung und Vernichtung der Akten
bullet§ 19 Verarbeitung personenbezogener Daten in Dateien
bullet§ 20 Übermittlung und Zweckbindung
bullet§ 21 Berichtigen, Löschen und Sperren personenbezogener Daten
bullet§ 22 Auskunft über gespeicherte personenbezogene Daten

Fünfter Abschnitt
Sonderregelungen bei Sicherheitsüberprüfungen für nicht-öffentliche Stellen

bullet§ 23 Anwendungsbereich
bullet§ 24 Zuständigkeiten
bullet§ 25 Sicherheitserklärung
bullet§ 26 Abschluss der Sicherheitsüberprüfung, Weitergabe sicherheitserheblicher Erkenntnisse
bullet§ 27 Aktualisierung der Sicherheitserklärung
bullet§ 28 Übermittlung von Informationen über persönliche und arbeitsrechtliche Verhältnisse
bullet§ 29 Sicherheitsakte der nicht-öffentlichen Stelle
bullet§ 30 Datenverarbeitung, Datennutzung und Datenberichtigung in automatisierten Dateien

Sechster Abschnitt
Straf- und Schlussvorschriften

bullet§ 31 Strafvorschrift
bullet§ 32 Änderung des Gesetzes über das Landesamt für Verfassungsschutz
bullet§ 33 Erlass von Rechtsverordnungen
bullet§ 34 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

 

Erster Abschnitt

Allgemeine Vorschriften

 

§ 1

Zweck und Anwendungsbereich des Gesetzes


(1) Dieses Gesetz regelt die Voraussetzungen und das Verfahren zur Überprüfung von Personen, die in einer Behörde oder sonstigen öffentlichen Stelle des Landes, einer Gemeinde, eines Landkreises sowie einer sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Person des öffentlichen Rechts (öffentliche Stelle), einer politischen Partei nach Art. 21 des Grundgesetzes oder einer nicht-öffentlichen Stelle sicherheitsempfindliche Tätigkeiten nach Abs. 2 und 3 ausüben sollen (Sicherheitsüberprüfung) oder bereits ausüben (Wiederholungsüberprüfung). Das Gesetz findet auch Anwendung auf Personen, die in einer nicht-öffentlichen Stelle tätig sind und von einer öffentlichen Stelle zu einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit ermächtigt werden. Zweck der Überprüfung ist es, den Zugang zu einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit auf Personen zu beschränken, bei denen kein Sicherheitsrisiko vorliegt.


(2) Eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit übt aus, wer

1. Zugang zu Verschlusssachen hat oder ihn sich verschaffen kann, die als STRENG GEHEIM, GEHEIM oder VS-VERTRAULICH eingestuft sind,

2. Zugang zu Verschlusssachen über- oder zwischenstaatlicher Einrichtungen und Stellen hat oder ihn sich verschaffen kann, wenn die Bundesrepublik Deutschland verpflichtet ist, nur sicherheitsüberprüfte Personen hierzu zuzulassen,

3. in einer Behörde oder einer sonstigen öffentlichen Stelle oder in einem Teil von ihr tätig ist, die aufgrund des Umfanges und der Bedeutung dort anfallender Verschlusssachen von der jeweils zuständigen obersten Landesbehörde im Einvernehmen mit dem für Grundsatzfragen der allgemeinen Verwaltungs- und Behördenorganisation zuständigen Ministerium zum Sicherheitsbereich erklärt worden ist.


(3) Eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit übt auch aus, wer an einer sicherheitsempfindlichen Stelle innerhalb einer lebens- oder verteidigungswichtigen Einrichtung beschäftigt ist oder werden soll.

 

§ 2

Begriffsbestimmungen


(1) Verschlusssachen sind im öffentlichen Interesse geheimhaltungsbedürftige Tatsachen, Gegenstände oder Erkenntnisse unabhängig von ihrer Darstellungsform. Sie werden entsprechend ihrer Schutzbedürftigkeit von einer amtlichen Stelle oder auf deren Veranlassung eingestuft.


(2) Eine Verschlusssache ist

1. STRENG GEHEIM, wenn die Kenntnisnahme durch Unbefugte den Bestand oder lebenswichtige Interessen der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder gefährden kann,

2. GEHEIM, wenn die Kenntnisnahme durch Unbefugte die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder gefährden oder ihren Interessen schweren Schaden zufügen kann,

3. VS-VERTRAULICH, wenn die Kenntnisnahme durch Unbefugte für die Interessen der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder schädlich sein kann,

4. VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH, wenn die Kenntnisnahme durch Unbefugte für die Interessen der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder nachteilig sein kann.


(3) Verpflichten sich Stellen des Landes gegenüber Stellen anderer Staaten durch Übereinkünfte, bei Personen, die Zugang zu Verschlusssachen ausländischer Staaten haben oder sich verschaffen können, zuvor Sicherheitsüberprüfungen nach deutschem Recht durchzuführen, ist in diesen Übereinkünften festzulegen, welche Verschlusssachengrade des Vertragspartners Verschlusssachengraden nach diesem Gesetz vergleichbar sind. Derartige Festlegungen müssen sich im Rahmen der Bewertungen dieses Gesetzes halten und insbesondere den Einstufungen des Abs. 2 entsprechen.


(4) Lebenswichtig sind solche Einrichtungen,

1. deren Beeinträchtigung aufgrund der ihnen anhaftenden betrieblichen Eigengefahr die Gesundheit oder das Leben großer Teile der Bevölkerung erheblich gefährden kann oder

2. die für das Funktionieren des Gemeinwesens unverzichtbar sind und deren Beeinträchtigung zu einer Gefährdung der Versorgung der Bevölkerung mit wichtigen Dingen des Lebens führen oder erhebliche Unruhe in großen Teilen der Bevölkerung und somit Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung entstehen lassen würde.


(5) Verteidigungswichtig sind solche Einrichtungen, die der Herstellung oder Erhaltung der Verteidigungsbereitschaft dienen und deren Beeinträchtigung aufgrund

1. fehlender kurzfristiger Ersetzbarkeit die Funktionsfähigkeit, insbesondere die Ausrüstung, Führung und Unterstützung der Bundeswehr und verbündeter Streitkräfte sowie der Zivilen Verteidigung, oder

2. der ihnen anhaftenden betrieblichen Eigengefahr die Gesundheit oder das Leben großer Teile der Bevölkerung

erheblich gefährden kann.


(6) Sicherheitsempfindliche Stelle ist die kleinste selbstständig handelnde Organisationseinheit innerhalb einer lebens- oder verteidigungswichtigen Einrichtung, die vor unberechtigtem Zugang geschützt ist und von der im Falle der Beeinträchtigung eine erhebliche Gefahr für die in Abs. 4 und 5 genannten Schutzgüter ausgeht.


(7) Ein Sicherheitsrisiko im Sinne dieses Gesetzes liegt bei der betroffenen Person vor, wenn tatsächliche Anhaltspunkte

1. Zweifel an der Zuverlässigkeit bei der Wahrnehmung einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit begründen,

2. eine besondere Gefährdung durch Anbahnungs- und Werbungsversuche fremder Nachrichtendienste, insbesondere die Besorgnis der Erpressbarkeit, begründen oder

3. Zweifel am Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes oder am jederzeitigen Eintreten für deren Erhaltung begründen.

Ein Sicherheitsrisiko kann aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte auch bei der in die Sicherheitsüberprüfung einbezogenen Person vorliegen.


(8) Eine Erkenntnis ist sicherheitserheblich, wenn sich aus ihr ein Anhaltspunkt für ein Sicherheitsrisiko ergibt.


(9) Sicherheitshinweise im Sinne dieses Gesetzes sind fallbezogene Empfehlungen, die zur weiteren Betreuung der betroffenen Person notwendig erscheinen.

 

§ 3

Zu überprüfende Personen


(1) Eine Person, der eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit übertragen werden soll (betroffene Person), ist vorher einer Sicherheitsüberprüfung zu unterziehen. Eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit darf erst nach Vollendung des 16. Lebensjahres übertragen werden. Auf eine Sicherheitsüberprüfung nach diesem Gesetz kann verzichtet werden, wenn für die betroffene Person bereits eine gleich- oder höherwertige Sicherheitsüberprüfung durchgeführt worden ist.


(2) Die zuständige Stelle kann in Ausnahmefällen abweichend von Abs. 1 die sicherheitsempfindliche Tätigkeit der betroffenen Person vor Abschluss der Sicherheitsüberprüfung erlauben, wenn die mitwirkende Behörde

1. bei der einfachen Sicherheitsüberprüfung nach § 7 die Angaben in der Sicherheitserklärung unter Berücksichtigung der eigenen Erkenntnisse bewertet hat oder

2. bei der erweiterten Sicherheitsüberprüfung nach § 8 und bei der erweiterten Sicherheitsüberprüfung mit Sicherheitsermittlungen die Maßnahmen nach § 9 der nächstniederen Art der Sicherheitsüberprüfung abgeschlossen hat

und sich daraus keine tatsächlichen Anhaltspunkte für ein Sicherheitsrisiko ergeben haben.


(3) Die volljährige Ehegattin oder der volljährige Ehegatte, die volljährige Lebenspartnerin oder der volljährige Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz vom 16. Februar 2001 (BGBl. I S. 266), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Februar 2007 (BGBl. I S. 122), oder die volljährige Person, mit der die betroffene Person in einer auf Dauer angelegten eheähnlichen oder gleichgeschlechtlichen Gemeinschaft lebt (Lebensgemeinschaft), soll in die Sicherheitsüberprüfung nach den §§ 8 und 9 einbezogen werden. Über Ausnahmen entscheidet die zuständige Stelle. Geht die betroffene Person die Ehe während oder erst nach erfolgter Sicherheitsüberprüfung ein oder begründet sie in diesem Zeitraum eine Lebenspartnerschaft oder Lebensgemeinschaft, so hat sie die zuständige Stelle hiervon zu unterrichten, um diese in die Lage zu versetzen, die Einbeziehung der in Satz 1 genannten Personen in die Sicherheitsprüfung nachzuholen. Das Gleiche gilt bei später eintretender Volljährigkeit der einbezogenen Person.


(4) Dieses Gesetz gilt nicht für

1. die Mitglieder des Hessischen Landtages, der Hessischen Landesregierung und des Staatsgerichtshofes des Landes Hessen,

2. Richterinnen und Richter, soweit sie Aufgaben der Rechtsprechung wahrnehmen,

3. ausländische Staatsangehörige, die in der Bundesrepublik Deutschland im Interesse über- oder zwischenstaatlicher Einrichtungen und Stellen eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 ausüben sollen.

 

§ 4

Einwilligung in die Sicherheitsüberprüfung


Die Sicherheitsüberprüfung bedarf der Einwilligung der betroffenen Person, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Im Falle der Einbeziehung ist auch die Einwilligung der einbezogenen Person erforderlich. Die Einwilligung ist schriftlich zu erteilen, die elektronische Form ist ausgeschlossen. Die Einwilligung kann jederzeit widerrufen werden. Auf ihr Widerrufsrecht sind die betroffene und die einbezogene Person hinzuweisen. Wird die Einwilligung abgelehnt oder widerrufen, ist die Übertragung einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit ausgeschlossen.

 

§ 5

Zuständigkeit


(1) Zuständige Stelle für die Sicherheitsüberprüfung ist

1. die Behörde oder sonstige öffentliche Stelle, die einer Person eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit übertragen will,

2. bei politischen Parteien nach Art. 21 des Grundgesetzes sowie deren Stiftungen die Partei selbst,

3. die Behörde oder sonstige öffentliche Stelle, die eine Verschlusssache an eine nicht-öffentliche Stelle nach § 23 weitergeben will,

4. die Behörde oder sonstige öffentliche Stelle, die aufgrund einer Rechtsverordnung nach § 33 lebens- oder verteidigungswichtige Einrichtung ist und eine Person an einer sicherheitsempfindlichen Stelle beschäftigt oder beschäftigen will.

In den Fällen der Nr. 1 und 3 kann die jeweils zuständige oberste Landesbehörde und im Fall der Nr. 1 die oberste Kommunalaufsichtsbehörde im Einzelfall bestimmen, dass sie selbst oder die von ihr bestimmte Behörde die Sicherheitsüberprüfung vornimmt.


(2) Die Aufgaben der zuständigen Stelle nach diesem Gesetz sind von einer von der Personalverwaltung getrennten Organisationseinheit wahrzunehmen.


(3) Mitwirkende Behörde bei der Sicherheitsüberprüfung ist das Landesamt für Verfassungsschutz nach § 2 Abs. 5 Nr. 1 des Gesetzes über das Landesamt für Verfassungsschutz vom 19. Dezember 1990 (GVBl. I S. 753), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. April 2002 (GVBl. I S. 82), in der jeweils geltenden Fassung.


(4) Das Landesamt für Verfassungsschutz führt Sicherheitsüberprüfungen bei Angehörigen des eigenen Dienstes selbst nach Maßgabe dieses Gesetzes durch.

 

Zweiter Abschnitt

Überprüfungsarten und Durchführungsmaßnahmen

 

§ 6

Arten der Sicherheitsüberprüfung


(1) Entsprechend der vorgesehenen sicherheitsempfindlichen Tätigkeit wird entweder eine

1. einfache Sicherheitsüberprüfung nach § 7,

2. erweiterte Sicherheitsüberprüfung nach § 8 oder

3. erweiterte Sicherheitsüberprüfung mit Sicherheitsermittlungen nach § 9

durchgeführt.


(2) Ergeben sich bei der Sicherheitsüberprüfung sicherheitserhebliche Erkenntnisse, die nur durch Maßnahmen der nächsthöheren Art der Sicherheitsüberprüfung geklärt werden können, kann die zuständige Stelle mit Einwilligung der betroffenen und der einbezogenen Person die nächsthöhere Art der Sicherheitsüberprüfung anordnen. § 10 Abs. 4 bleibt unberührt.

 

§ 7

Einfache Sicherheitsüberprüfung


(1) Die einfache Sicherheitsüberprüfung ist für Personen durchzuführen, die

1. Zugang zu als VS-VERTRAULICH eingestuften Verschlusssachen erhalten sollen oder ihn sich verschaffen können,

2. Tätigkeiten in Bereichen nach § 1 Abs. 2 Nr. 3 und Abs. 3 wahrnehmen sollen.

§ 9 Abs. 1 Nr. 3 bleibt unberührt.


(2) Die zuständige Stelle kann in den Fällen des § 1 Abs. 2 Nr. 3 von der Sicherheitsüberprüfung absehen, wenn Art oder Dauer der Tätigkeit dies im Einzelfall zulassen.

 

§ 8

Erweiterte Sicherheitsüberprüfung


(1) Eine erweiterte Sicherheitsüberprüfung ist für Personen durchzuführen, die

1. Zugang zu als GEHEIM eingestuften Verschlusssachen erhalten sollen oder ihn sich verschaffen können oder

2. Zugang zu einer hohen Anzahl als VS-VERTRAULICH eingestufter Verschlusssachen erhalten sollen oder ihn sich verschaffen können.


(2) Von einer Sicherheitsüberprüfung nach Abs. 1 kann in den Fällen des § 1 Abs. 2 Nr. 3 abgesehen werden, wenn die zuständige Stelle im Einzelfall nach Art und Dauer der Tätigkeit eine Sicherheitsüberprüfung nach § 7 für ausreichend hält.

 

§ 9

Erweiterte Sicherheitsüberprüfung mit Sicherheitsermittlungen


(1) Eine erweiterte Sicherheitsüberprüfung mit Sicherheitsermittlungen ist für Personen durchzuführen, die

1. Zugang zu als STRENG GEHEIM eingestuften Verschlusssachen erhalten sollen oder ihn sich verschaffen können,

2. Zugang zu einer hohen Anzahl als GEHEIM eingestuften Verschlusssachen erhalten sollen oder ihn sich verschaffen können,

3. beim Landesamt für Verfassungsschutz tätig sind.


(2) Von einer Sicherheitsüberprüfung nach Abs. 1 kann abgesehen werden, wenn die zuständige Stelle im Einzelfall nach Art und Dauer der Tätigkeit eine Sicherheitsüberprüfung nach § 7 oder § 8 für ausreichend hält.

 

§ 10

Maßnahmen bei den einzelnen Überprüfungsarten


(1) Bei der Sicherheitsüberprüfung nach § 7 trifft die mitwirkende Behörde folgende Maßnahmen:

1. sicherheitsmäßige Bewertung der Angaben in der Sicherheitserklärung unter Berücksichtigung der Erkenntnisse der Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder, auch in Bezug auf die in § 3 Abs. 3 Satz 1 genannten Personen,

2. Einholung einer unbeschränkten Auskunft aus dem Bundeszentralregister,

3. Anfragen an das Landeskriminalamt, in dessen Zuständigkeitsbereich die in den letzten fünf Jahren innegehabten Wohnsitze der betroffenen Person liegen, das Bundeskriminalamt, die Bundespolizeidirektion und die Nachrichtendienste des Bundes,

4. Einholung einer Auskunft aus dem zentralen staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister und

5. Auskunftsersuchen an das Ausländerzentralregister, soweit hierzu Anlass besteht.


Die zuständige Stelle fragt zur Feststellung einer hauptamtlichen oder inoffiziellen Tätigkeit der betroffenen Person und einer in § 3 Abs. 3 Satz 1 genannten Person für den Staatssicherheitsdienst der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik bei der oder dem Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik an, wenn diese vor dem 1. Januar 1970 geboren wurde und in dem Gebiet der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik wohnhaft war oder Anhaltspunkte für eine Tätigkeit für den Staatssicherheitsdienst der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik vorliegen. Ergibt die Anfrage sicherheitserhebliche Erkenntnisse, übermittelt sie die zuständige Stelle zur Bewertung an die mitwirkende Behörde. In den Fällen des Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 findet für die in § 3 Abs. 3 Satz 1 genannten Personen § 4 entsprechende Anwendung.


(2) Bei der Sicherheitsüberprüfung nach § 8 trifft die mitwirkende Behörde zusätzlich zu Abs. 1 folgende Maßnahmen:

1. Anfragen an die Polizeidienststellen, in deren Zuständigkeitsbereich die innegehabten Wohnsitze der betroffenen Person liegen, in der Regel beschränkt auf die letzten fünf Jahre,

2. Prüfung der Identität der betroffenen Person.

Hinsichtlich der nach § 3 Abs. 3 Satz 1 in die Sicherheitsüberprüfung einbezogenen Person trifft die mitwirkende Behörde die in Satz 1 und Abs. 1 genannten Maßnahmen.


(3) Bei der Sicherheitsüberprüfung nach § 9 befragt die mitwirkende Behörde über die Maßnahmen nach Abs. 1 und 2 hinaus von der betroffenen Person in ihrer Sicherheitserklärung angegebene Referenzpersonen und weitere geeignete Auskunftspersonen, um zu prüfen, ob die Angaben der betroffenen Person zutreffen und ob tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen, die auf ein Sicherheitsrisiko schließen lassen.


(4) Soweit es zur Feststellung einer sicherheitserheblichen Erkenntnis erforderlich ist und die Befragung der betroffenen oder der einbezogenen Person nicht ausreicht oder ihr schutzwürdige Interessen entgegenstehen, kann die mitwirkende Behörde bei Sicherheitsüberprüfungen nach den §§ 7 bis 9 bei anderen geeigneten Stellen, insbesondere Staatsanwaltschaften oder Gerichten, Akteneinsicht nehmen und bei Sicherheitsüberprüfungen nach den §§ 7 und 8 mit Einwilligung der betroffenen Person weitere geeignete Auskunftspersonen befragen oder Einzelmaßnahmen der nächst höheren Art der Sicherheitsüberprüfung durchführen.

 

Dritter Abschnitt

Verfahren

 

§ 11

Sicherheitserklärung


(1) In der Sicherheitserklärung sind von der betroffenen Person anzugeben:

1. Name, auch frühere, Vornamen,

2. Geburtsdatum, Geburtsort,

3. Staatsangehörigkeit, auch frühere und doppelte Staatsangehörigkeiten,

4. Familienstand,

5. Wohnsitze und Aufenthalte von längerer Dauer als zwei Monate, und zwar im Inland in den vergangenen fünf Jahren, im Ausland ab dem 18. Lebensjahr,

6. ausgeübter Beruf,

7. Arbeitgeber und deren Anschrift,

8. Anzahl der Kinder,

9. im Haushalt lebende Personen über 18 Jahren (Name, auch frühere, Vornamen, Geburtsdatum und Geburtsort und Verhältnis zu diesen Personen),

10. Eltern, Stief- und Pflegeeltern (Name, auch frühere, Vornamen, Geburtsdatum, Geburtsort, Staatsangehörigkeit und Wohnsitz),

11. Ausbildungs- und Beschäftigungszeiten, Wehr- oder Zivildienstzeiten mit Angabe der Ausbildungsstätten, Beschäftigungsstellen sowie deren Anschriften,

12. Nummer des Personalausweises oder Reisepasses,

13. aufgenommene Kredite, gegen sie in den vergangenen fünf Jahren durchgeführte Zwangsvollstreckungsmaßnahmen und ob zurzeit die finanziellen Verpflichtungen erfüllt werden können,

14. Kontakte zu ausländischen Nachrichtendiensten oder zu Nachrichtendiensten der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik,

15. Beziehungen zu verfassungsfeindlichen Organisationen,

16. Beziehungen zu Organisationen, die von ihren Anhängern unbedingten Gehorsam verlangen und deshalb die betroffene Person in Konflikt mit ihrer Verschwiegenheitspflicht bringen können,

17. anhängige Straf- und Disziplinarverfahren,

18. Wohnsitze, Aufenthalte, Reisen, nahe Angehörige und sonstige Beziehungen in und zu Staaten, in denen nach Feststellung des Bundesministeriums des Innern als Nationale Sicherheitsbehörde besondere Sicherheitsrisiken für die mit sicherheitsempfindlicher Tätigkeit befassten Personen zu besorgen sind,

19. zwei Auskunftspersonen zur Identitätsprüfung der betroffenen Person (Name, Vornamen, Anschrift und Verhältnis zur Person),

20. drei Referenzpersonen (Name, Vornamen, Beruf, berufliche und private Anschrift und Rufnummern sowie zeitlicher Beginn der Bekanntschaft),

21. frühere Sicherheitsüberprüfungen,

die Daten zu Nr. 1 bis 4, 14 und 15 hinsichtlich der in § 3 Abs. 3 Satz 1 genannten Personen.

Der Erklärung sind zwei aktuelle Lichtbilder mit der Angabe des Jahres der Aufnahme beizufügen. Bei der Sicherheitsüberprüfung nach § 7 entfallen die Angaben zu Nr. 8, 11, 12, 19 und 20 und die Pflicht, Lichtbilder beizubringen. Bei der Sicherheitsüberprüfung nach § 8 entfällt die Angabe zu Nr. 20.


(2) Zu der in die Sicherheitsüberprüfung einbezogenen Person sind zusätzlich die in Abs. 1 Nr. 5 bis 7, 12, 13, 16 bis 19 genannten Daten anzugeben.


(3) Bei Sicherheitsüberprüfungen der in § 5 Abs. 4 genannten Personen sind zusätzlich die Wohnsitze seit der Geburt, die Geschwister und abgeschlossene Straf- und Disziplinarverfahren sowie alle Kontakte zu ausländischen Nachrichtendiensten und zu Nachrichtendiensten der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik anzugeben.


(4) Die betroffene Person ist verpflichtet, die Sicherheitserklärung abzugeben und die zur Sicherheitsüberprüfung erforderlichen Angaben vollständig und wahrheitsgemäß zu machen. Sie kann Angaben verweigern, die für sie, einen nahen Angehörigen im Sinne von § 52 Abs. 1 der Strafprozessordnung oder eine einbezogene Person die Gefahr strafrechtlicher oder disziplinarischer Verfolgung, der Entlassung oder Kündigung begründen könnten. In diesem Fall gilt § 4 Satz 6 entsprechend. Über das Verweigerungsrecht ist die betroffene Person zu belehren.


(5) Die Sicherheitserklärung ist von der betroffenen Person der zuständigen Stelle zuzuleiten. Sie prüft die Angaben der betroffenen Person auf ihre Vollständigkeit und Richtigkeit. Zu diesem Zweck können die Personalakten mit Zustimmung der betroffenen Person von der zuständigen Stelle eingesehen werden. Die zuständige Stelle leitet die Sicherheitserklärung an die mitwirkende Behörde weiter und beauftragt diese, eine Sicherheitsüberprüfung durchzuführen, es sei denn, die zuständige Stelle hat bereits bei der Prüfung der Sicherheitserklärung festgestellt, dass ein Sicherheitsrisiko vorliegt, das einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit entgegensteht. Die mitwirkende Behörde kann mit Einwilligung der zuständigen Stelle und der betroffenen Person in die Personalakte Einsicht nehmen, wenn dies zur Klärung oder Beurteilung sicherheitserheblicher Erkenntnisse unerlässlich ist.

 

§ 12

Abschluss der Sicherheitsüberprüfung


(1) Kommt die mitwirkende Behörde zu dem Ergebnis, dass kein Sicherheitsrisiko nach § 2 Abs. 7 vorliegt, so teilt sie dies der zuständigen Stelle mit. Fallen Erkenntnisse an, die kein Sicherheitsrisiko begründen, aber weiterhin sicherheitserheblich sind, so werden diese mitgeteilt. Hierzu können auch Sicherheitshinweise gegeben werden.


(2) Kommt die mitwirkende Behörde zu dem Ergebnis, dass ein Sicherheitsrisiko vorliegt, unterrichtet sie schriftlich unter Darlegung der Gründe und ihrer Bewertung die zuständige Stelle. Bei nachgeordneten Stellen erfolgt die Unterrichtung über deren oberste Landesbehörde.


(3) Die zuständige Stelle entscheidet, ob ein Sicherheitsrisiko vorliegt, das der sicherheitsempfindlichen Tätigkeit der betroffenen Person entgegensteht. Kommt sie zu dem Ergebnis, dass ein solches Sicherheitsrisiko vorliegt, ist die Übertragung der sicherheitsempfindlichen Tätigkeit ausgeschlossen. Im Zweifel hat das Sicherheitsinteresse Vorrang vor anderen Belangen.


(4) Sieht die zuständige Stelle von der Betrauung mit der sicherheitsempfindlichen Tätigkeit ab, teilt sie dies der betroffenen Person mit und gibt ihr Gelegenheit, sich persönlich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern. Sie kann zur Anhörung mit anwaltlichem Beistand oder einer Person ihres Vertrauens erscheinen. Die Anhörung erfolgt in einer Weise, die den Quellenschutz gewährleistet und den schutzwürdigen Interessen von Personen, die im Rahmen einer Sicherheitsüberprüfung befragt wurden, Rechnung trägt. Sie unterbleibt, wenn sie einen erheblichen Nachteil für die Sicherheit des Bundes oder eines Landes zur Folge hätte, insbesondere bei Sicherheitsüberprüfungen der Bewerberinnen und Bewerber beim Landesamt für Verfassungsschutz.


(5) Abs. 4 ist auch im Falle der Ablehnung einer Weiterbeschäftigung in einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit anzuwenden.

 

§ 13

Sicherheitserhebliche Erkenntnisse nach Abschluss der Sicherheitsüberprüfung


(1) Die zuständige Stelle und die mitwirkende Behörde haben sich unverzüglich gegenseitig zu unterrichten, wenn nachträglich sicherheitserhebliche Erkenntnisse über die betroffene oder die in die Sicherheitsüberprüfung einbezogene Person bekannt werden oder sich mitgeteilte Erkenntnisse als unrichtig erweisen.


(2) Die mitwirkende Behörde prüft die sicherheitserheblichen Erkenntnisse und stellt fest, ob ein Sicherheitsrisiko nach § 2 Abs. 7 vorliegt, und unterrichtet die zuständige Stelle über das Ergebnis der Prüfung. § 12 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.

 

§ 14

Ergänzung der Sicherheitserklärung und Wiederholungsüberprüfung


(1) Die Sicherheitserklärung ist der betroffenen Person, die eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit ausübt, in der Regel alle fünf Jahre erneut von der zuständigen Stelle zuzuleiten und im Falle eingetretener Veränderungen von der betroffenen Person zu ergänzen. Die zuständige Stelle kann eine Wiederholungsüberprüfung einleiten, wenn sicherheitserhebliche Erkenntnisse dies nahelegen. Das Verfahren bei der Wiederholungsüberprüfung entspricht dem der Erstüberprüfung; die mitwirkende Behörde kann von einer erneuten Identitätsprüfung absehen.


(2) Bei sicherheitsempfindlichen Tätigkeiten nach den §§ 8 und 9 ist in der Regel im Abstand von zehn Jahren eine Wiederholungsüberprüfung einzuleiten.

 

§ 15

Reisebeschränkungen


(1) Personen, die eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit ausüben, die eine Sicherheitsüberprüfung nach den §§ 8 und 9 erfordert, können verpflichtet werden, Dienst- und Privatreisen in und durch Staaten, für die besondere Sicherheitsregelungen gelten, der zuständigen Stelle oder der nicht-öffentlichen Stelle rechtzeitig vorher anzuzeigen. Die Verpflichtung kann auch für die Zeit nach dem Ausscheiden aus der sicherheitsempfindlichen Tätigkeit angeordnet werden.


(2) Die Reise kann von der zuständigen Stelle untersagt werden, wenn Anhaltspunkte zur Person oder eine besonders sicherheitsempfindliche Tätigkeit vorliegen, die eine erhebliche Gefährdung durch fremde Nachrichtendienste erwarten lassen.


(3) Ergeben sich bei einer Reise Anhaltspunkte, die auf einen Anbahnungs- oder Werbungsversuch fremder Nachrichtendienste hindeuten können, so ist die zuständige Stelle nach Abschluss der Reise unverzüglich zu unterrichten.

 

Vierter Abschnitt

Akten über die Sicherheitsüberprüfung, Datenverarbeitung

 

§ 16

Datenerhebung


(1) Die zuständige Stelle und die mitwirkende Behörde dürfen die zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlichen Daten erheben. Die betroffene Person sowie die sonstigen zu befragenden Personen und nicht-öffentlichen Stellen sind auf den Zweck der Erhebung, die Auskunftspflichten nach diesem Gesetz und auf eine dienst-, arbeitsrechtliche oder sonstige vertragliche Mitwirkungspflicht, ansonsten auf die Freiwilligkeit ihrer Angaben hinzuweisen. Bei Sicherheitsüberprüfungen der in § 5 Abs. 4 genannten Personen kann die Angabe der erhebenden Stelle gegenüber den sonstigen zu befragenden Personen oder nicht-öffentlichen Stellen unterbleiben, wenn dies zum Schutz der betroffenen Person oder des Landesamtes für Verfassungsschutz erforderlich ist.


(2) Die zuständige Stelle erhebt die personenbezogenen Daten bei der betroffenen Person oder bei der in die Sicherheitsüberprüfung einbezogenen Person. Reicht diese Erhebung nicht aus oder stehen ihr schutzwürdige Interessen der betroffenen oder der einbezogenen Person entgegen, können bei anderen geeigneten Personen oder Stellen, insbesondere Staatsanwaltschaften, Gerichten, Behörden, Verbänden, Arbeitskolleginnen oder Arbeitskollegen, Arbeitgebern, Geschäftspartnerinnen oder Geschäftspartnern Daten erhoben werden.

 

§ 17

Sicherheitsakte und Sicherheitsüberprüfungsakte


(1) Die zuständige Stelle führt über die betroffene Person eine Sicherheitsakte, in die alle die Sicherheitsüberprüfung betreffenden Informationen aufzunehmen sind.


(2) Informationen über die persönlichen, dienstlichen und arbeitsrechtlichen Verhältnisse der Personen, die mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit befasst sind, sind zu der Sicherheitsakte zu nehmen, soweit sie für die sicherheitsmäßige Beurteilung erheblich sind. Dazu zählen insbesondere:

1. Zuweisung und Übertragung einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit, die dazu erteilte Ermächtigung sowie deren Änderung und Beendigung,

2. Umsetzung, Abordnung, Versetzung und die Beendigung oder die Nichtaufnahme der sicherheitsempfindlichen Tätigkeit,

3. Änderungen des Familienstandes, des Namens, eines Wohnsitzes und der Staatsangehörigkeit,

4. Anhaltspunkte für Überschuldung, insbesondere Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse und

5. Straf- und Disziplinarsachen sowie dienst- und arbeitsrechtliche Maßnahmen.


(3) Die Sicherheitsakte ist keine Personalakte. Sie ist gesondert zu führen und darf weder der personalverwaltenden Stelle noch der betroffenen Person zugänglich gemacht werden; § 22 Abs. 6 bleibt unberührt. Im Falle des Wechsels der Dienststelle oder des Dienstherrn ist die Sicherheitsakte nach dort abzugeben, wenn auch dort eine sicherheitserhebliche Tätigkeit ausgeübt werden soll.


(4) Die mitwirkende Behörde führt über die betroffene Person eine Sicherheitsüberprüfungsakte, in die aufzunehmen sind:

1. Informationen, die die Sicherheitsüberprüfung, die durchgeführten Maßnahmen und das Ergebnis betreffen,

2. die Beendigung oder die Nichtaufnahme der sicherheitsempfindlichen Tätigkeit,

3. die in Abs. 2 Nr. 3 bis 5 genannten Daten.


(5) Die zuständige Stelle ist verpflichtet, die in Abs. 4 Nr. 2 und 3 genannten Daten unverzüglich der mitwirkenden Behörde zu übermitteln.

 

§ 18

Aufbewahrung und Vernichtung der Akten


(1) Die Sicherheitsakte und die Sicherheitsüberprüfungsakte sind gesondert aufzubewahren und gegen unbefugten Zugriff zu schützen.


(2) Die Sicherheitsakte ist bei der zuständigen Stelle spätestens nach einem Jahr zu vernichten, wenn die betroffene Person keine sicherheitsempfindliche Tätigkeit aufnimmt, es sei denn, sie willigt in die weitere Aufbewahrung ein. Im Übrigen sind die Unterlagen über die Sicherheitsüberprüfung bei der zuständigen Stelle fünf Jahre nach dem Ausscheiden aus der sicherheitsempfindlichen Tätigkeit zu vernichten, es sei denn, die betroffene Person willigt in die weitere Aufbewahrung ein oder es ist beabsichtigt, ihr in absehbarer Zeit erneut eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit zu übertragen oder sie dazu zu ermächtigen. Willigt die betroffene Person in die weitere Aufbewahrung ein, so ist die Sicherheitsakte spätestens zehn Jahre ab den in Satz 1 und 2 bestimmten Zeitpunkten zu vernichten.


(3) Die Sicherheitsüberprüfungsakte bei der mitwirkenden Behörde ist nach den in § 21 Abs. 2 Nr. 2 genannten Fristen zu vernichten. Gleiches gilt bezüglich der Sicherheitsakten und Sicherheitsüberprüfungsakten der in § 5 Abs. 4 genannten Personen.

 

§ 19

Verarbeitung personenbezogener Daten in Dateien


(1) Die zuständige Stelle darf zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz die in § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 6 genannten personenbezogenen Daten, ihre Aktenfundstelle und die der mitwirkenden Behörde sowie die Beschäftigungsstelle, Verfügungen zur Bearbeitung des Vorganges und beteiligte Behörden in Dateien speichern, verändern und nutzen.


(2) Die mitwirkende Behörde darf zur Erfüllung ihrer Aufgaben

1. die in § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 6 genannten personenbezogenen Daten der nach § 3 Abs. 3 Satz 1 in die Sicherheitsüberprüfung einbezogenen Person sowie die Aktenfundstelle,

2. Verfügungen zur Bearbeitung des Vorgangs sowie

3. sicherheitserhebliche Erkenntnisse und Erkenntnisse, die ein Sicherheitsrisiko begründen,

in Dateien speichern, verändern und nutzen. Die Daten nach Nr. 1 dürfen auch in den nach § 6 des Bundesverfassungsschutzgesetzes vom 20. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2954, 2970), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. August 2007 (BGBl. I S. 1970), zulässigen Verbunddateien gespeichert werden.

 

§ 20

Übermittlung und Zweckbindung


(1) Die im Rahmen der Sicherheitsüberprüfung gespeicherten personenbezogenen Daten dürfen von der zuständigen Stelle und mitwirkenden Behörde nur für

1. die mit der Sicherheitsüberprüfung verfolgten Zwecke,

2. Zwecke parlamentarischer Untersuchungsausschüsse oder der Parlamentarischen Kontrollkommission

genutzt und übermittelt werden. Die Übermittlung an Polizei und Staatsanwaltschaften zu Zwecken der Strafverfolgung ist zulässig, wenn die Strafverfolgung auf andere Weise erheblich weniger erfolgversprechend oder wesentlich erschwert wäre. Die zuständige Stelle darf die gespeicherten personenbezogenen Daten darüber hinaus für Zwecke der disziplinarrechtlichen Verfolgung sowie dienst- oder arbeitsrechtlicher Maßnahmen nutzen und übermitteln, wenn dies zur Gewährleistung des Verschlusssachenschutzes erforderlich ist. Die mitwirkende Behörde darf die gespeicherten personenbezogenen Daten darüber hinaus zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben nach § 2 Abs. 2 des Gesetzes über das Landesamt für Verfassungsschutz im Rahmen des erforderlichen Umfangs nutzen und übermitteln, soweit dies zwingend erforderlich ist.


(2) Die Übermittlung der nach § 19 in Dateien gespeicherten Daten ist nur zulässig, soweit sie für die Erfüllung der in Abs. 1 genannten Zwecke erforderlich ist. Die nach § 19 Abs. 2 Nr. 1 gespeicherten Daten dürfen nach Maßgabe von Abs. 1 Satz 4 für Zwecke des Verfassungsschutzes genutzt und übermittelt werden.


(3) Die mitwirkende Behörde darf personenbezogene Daten nach Abs. 1 und 2 nur an öffentliche Stellen übermitteln.


(4) Die Nutzung oder Übermittlung unterbleibt, soweit gesetzliche Verwendungsregelungen entgegenstehen.


(5) Der Empfänger darf die übermittelten Daten nur für den Zweck verarbeiten und nutzen, zu dessen Erfüllung sie ihm übermittelt werden. Eine nicht-öffentliche Stelle ist darauf hinzuweisen.

 

§ 21

Berichtigen, Löschen und Sperren personenbezogener Daten


(1) Die zuständige Stelle und die mitwirkende Behörde haben personenbezogene Daten zu berichtigen, wenn sie unrichtig sind. Wird festgestellt, dass personenbezogene Daten unrichtig sind, oder wird ihre Richtigkeit von der betroffenen Person bestritten, so ist dies bei den betreffenden Daten zu vermerken oder, falls die Daten in einer Datei gespeichert sind, auf sonstige Weise festzuhalten.


(2) In Dateien gespeicherte personenbezogene Daten sind zu löschen

1. von der zuständigen Stelle

a) spätestens nach einem Jahr, wenn die betroffene Person keine sicherheitsempfindliche Tätigkeit aufnimmt, es sei denn, sie willigt in die weitere Speicherung ein,

b) nach Ablauf von fünf Jahren nach dem Ausscheiden der betroffenen Person aus der sicherheitsempfindlichen Tätigkeit, es sei denn, sie willigt in die weitere Speicherung ein oder es ist beabsichtigt, ihr in absehbarer Zeit eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit zuzuweisen, zu übertragen oder sie dazu zu ermächtigen,

2. von der mitwirkenden Behörde

a) bei einfachen Sicherheitsüberprüfungen nach Ablauf von fünf Jahren nach dem Ausscheiden der betroffenen Person aus der sicherheitsempfindlichen Tätigkeit,

b) bei den übrigen Überprüfungsarten nach Ablauf von zehn Jahren,

c) die nach § 19 Abs. 2 Nr. 3 gespeicherten Daten, wenn feststeht, dass die betroffene Person keine sicherheitsempfindliche Tätigkeit aufnimmt oder sie beendet hat.

Im Übrigen sind in Dateien gespeicherte personenbezogene Daten zu löschen, wenn ihre Speicherung unzulässig ist.


(3) Die Löschung unterbleibt, wenn Grund zu der Annahme besteht, dass durch sie schutzwürdige Interessen der betroffenen Person beeinträchtigt würden. In diesem Fall sind die Daten zu sperren. Sie dürfen nur noch mit Einwilligung der betroffenen Person verarbeitet und genutzt werden.

 

§ 22

Auskunft über gespeicherte personenbezogene Daten


(1) Auf Antrag ist von der zuständigen Stelle und mitwirkenden Behörde Auskunft zu erteilen, welche Daten über die anfragende Person im Rahmen der Sicherheitsüberprüfung gespeichert wurden.


(2) Bezieht sich die Auskunftserteilung auf die Übermittlung personenbezogener Daten an die mitwirkende Behörde, ist sie nur mit deren Einwilligung zulässig.


(3) Die Auskunftserteilung unterbleibt, soweit

1. die Auskunft die ordnungsgemäße Erfüllung der in der Zuständigkeit der speichernden Stelle liegenden Aufgaben gefährden würde,

2. die Auskunft die öffentliche Sicherheit gefährden oder sonst dem Wohle des Bundes oder eines Landes Nachteile bereiten würde oder

3. die Daten oder die Tatsache ihrer Speicherung nach einer Rechtsvorschrift oder ihrem Wesen nach, insbesondere wegen der überwiegenden berechtigten Interessen eines Dritten, geheim gehalten werden müssen

und deswegen das Interesse der anfragenden Person an der Auskunftserteilung zurücktreten muss.


(4) Die Ablehnung der Auskunftserteilung bedarf einer Begründung nicht, soweit durch die Mitteilung der tatsächlichen und rechtlichen Gründe, auf die die Entscheidung gestützt wird, der mit der Auskunftsverweigerung verfolgte Zweck gefährdet würde. In diesem Fall sind die Gründe der Auskunftsverweigerung aktenkundig zu machen. Die anfragende Person ist auf die Rechtsgrundlage für das Fehlen der Begründung und darauf hinzuweisen, dass sie sich an die Hessische Datenschutzbeauftragte oder den Hessischen Datenschutzbeauftragten wenden kann.


(5) Wird der anfragenden Person keine Auskunft erteilt, so ist sie auf ihr Verlangen der Hessischen Datenschutzbeauftragten oder dem Hessischen Datenschutzbeauftragten zu erteilen, soweit nicht die jeweils zuständige oberste Landesbehörde im Einzelfall feststellt, dass dadurch die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gefährdet würde. Die Mitteilung der Hessischen Datenschutzbeauftragten oder des Hessischen Datenschutzbeauftragten an die anfragende Person darf keine Rückschlüsse auf den Erkenntnisstand der speichernden Stelle zulassen, sofern diese nicht einer weitergehenden Auskunft zustimmt.


(6) Die zuständige Stelle gewährt der anfragenden Person Einsicht in die bei ihr geführten Unterlagen über die Sicherheitsüberprüfung, soweit eine Auskunft für die Wahrnehmung ihrer rechtlichen Interessen nicht ausreicht und sie hierfür auf die Einsichtnahme angewiesen ist. Abs. 2 bis 5 gelten entsprechend.


(7) Die Auskunft und die Einsichtnahme sind unentgeltlich.

 

Fünfter Abschnitt

Sonderregelungen bei Sicherheitsüberprüfungen für nicht-öffentliche Stellen

 

§ 23

Anwendungsbereich


Die Vorschriften dieses Abschnitts finden keine Anwendung auf nicht-öffentliche Stellen, deren Tätigkeit nicht auf Gewinnerzielung gerichtet ist.

 

§ 24

Zuständigkeiten


(1) Zuständige Stelle für Sicherheitsüberprüfungen bei sicherheitsempfindlichen Tätigkeiten nach § 1 Abs. 2 in einer nicht-öffentlichen Stelle ist die für Wirtschaft zuständige oberste Landesbehörde, soweit nicht durch Rechtsverordnung nach § 33 Abs. 1 Nr. 2 eine andere oberste Landesbehörde bestimmt ist.


(2) Zuständige Stelle für die Sicherheitsüberprüfung bei sicherheitsempfindlichen Tätigkeiten in einer nicht-öffentlichen Einrichtung nach § 1 Abs. 3 ist die durch Rechtsverordnung nach § 33 Abs. 1 Nr. 3 bestimmte oberste Landesbehörde, soweit nicht durch Rechtsverordnung nach § 33 Abs. 2 Nr. 2 eine andere öffentliche Stelle des Landes bestimmt ist.


(3) Die Aufgaben der nicht-öffentlichen Stelle nach diesem Gesetz sind grundsätzlich von einer von der Personalverwaltung getrennten Organisationseinheit wahrzunehmen. Die zuständige Stelle kann Ausnahmen zulassen, wenn die nicht-öffentliche Stelle sich verpflichtet, Informationen, die ihr im Rahmen der Sicherheitsüberprüfung bekannt werden, nur für solche Zwecke zu gebrauchen, die mit der Sicherheitsüberprüfung verfolgt werden.

 

§ 25

Sicherheitserklärung


Abweichend von § 11 Abs. 5 leitet die betroffene Person ihre Sicherheitserklärung der nicht-öffentlichen Stelle zu, in der sie beschäftigt ist. Werden Personen nach § 3 Abs. 3 Satz 1 in die Sicherheitsüberprüfung einbezogen, fügt sie deren Einwilligung bei. Die nicht-öffentliche Stelle prüft die Vollständigkeit und Richtigkeit der Angaben und darf, soweit dies erforderlich ist, die Personalunterlagen beiziehen. Sie gibt die Sicherheitserklärung an die zuständige Stelle weiter und teilt dieser vorhandene sicherheitserhebliche Erkenntnisse mit.

 

§ 26

Abschluss der Sicherheitsüberprüfung, Weitergabe sicherheitserheblicher Erkenntnisse


Die zuständige Stelle unterrichtet die nicht-öffentliche Stelle nur darüber, dass die betroffene Person zur sicherheitsempfindlichen Tätigkeit ermächtigt oder nicht ermächtigt wird. Erkenntnisse, die die Ablehnung der Ermächtigung zur sicherheitsempfindlichen Tätigkeit betreffen, dürfen nicht mitgeteilt werden. Zur Gewährleistung des Verschlusssachenschutzes können sicherheitserhebliche Erkenntnisse an die nicht-öffentliche Stelle übermittelt werden; sie dürfen von ihr ausschließlich zu diesem Zweck genutzt werden. Die nicht-öffentliche Stelle hat die zuständige Stelle unverzüglich zu unterrichten, wenn sicherheitserhebliche Erkenntnisse über die betroffene oder die in die Sicherheitsüberprüfung einbezogene Person bekannt werden.

 

§ 27

Aktualisierung der Sicherheitserklärung


(1) Die nicht-öffentliche Stelle leitet der betroffenen Person, die eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit ausübt, auf Anforderung der zuständigen Stelle die Sicherheitserklärung in der Regel alle fünf Jahre erneut zu.


(2) Die betroffene Person hat die in der Sicherheitserklärung angegebenen Daten im Falle eingetretener Veränderungen zu ergänzen. Die zuständige Stelle beauftragt die mitwirkende Behörde, die Maßnahmen nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 4 erneut durchzuführen und zu bewerten.

 

§ 28

Übermittlung von Informationen über persönliche und arbeitsrechtliche Verhältnisse


Die nicht-öffentliche Stelle hat der zuständigen Stelle das Ausscheiden aus einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit, Änderungen des Familienstandes, des Namens, eines Wohnsitzes und der Staatsangehörigkeit unverzüglich mitzuteilen.

 

§ 29

Sicherheitsakte der nicht-öffentlichen Stelle


Die nicht-öffentliche Stelle führt eine Sicherheitsakte. Für die Sicherheitsakte der nicht-öffentlichen Stelle gelten § 17 Abs. 1 bis 3 und § 18 Abs. 1 und 2 entsprechend mit der Maßgabe, dass sie bei einem Wechsel des Arbeitgebers nicht abgegeben wird.

 

§ 30

Datenverarbeitung, Datennutzung und Datenberichtigung in automatisierten Dateien


Die nicht-öffentliche Stelle darf die nach diesem Gesetz zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen personenbezogenen Daten der betroffenen Person in automatisierten Dateien speichern, verändern und nutzen. Die für die zuständige Stelle geltenden Vorschriften zur Berichtigung, Löschung und Sperrung finden Anwendung.

 

Sechster Abschnitt

Straf- und Schlussvorschriften

 

§ 31

Strafvorschrift


(1) Wer gegen Entgelt oder in der Absicht, sich oder einen anderen zu bereichern oder einen anderen zu schädigen, personenbezogene Daten, die nicht offenkundig sind, entgegen den Vorschriften dieses Gesetzes

1. speichert, verändert oder übermittelt,

2. zum Abruf mittels automatisierten Verfahrens bereithält oder

3. abruft oder sich oder einem anderen aus Dateien verschafft,

wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.


(2) Ebenso wird bestraft, wer gegen Entgelt oder in der Absicht, sich oder einen anderen zu bereichern oder einen anderen zu schädigen,

1. die Übermittlung von durch dieses Gesetz geschützten personenbezogenen Daten, die nicht offenkundig sind, durch unrichtige Angaben erschleicht oder

2. entgegen § 20 Abs. 1 oder § 26 Satz 3 Daten für andere Zwecke nutzt, indem sie innerhalb der Stelle an einen anderen weitergegeben werden.

 

§ 32

Änderung des Gesetzes über das Landesamt für Verfassungsschutz


Ändert GVBl. II 18-3, dort eingearbeitet.

 

§ 33

Erlass von Rechtsverordnungen


(1) Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen,

1. welche Behörden oder sonstigen öffentlichen Stellen des Landes oder nicht-öffentliche Stellen oder Teile von ihnen lebens- oder verteidigungswichtige Einrichtungen mit sicherheitsempfindlichen Stellen im Sinne des § 1 Abs. 3 sind,

2. dass abweichend von § 24 Abs. 1 eine andere oberste Landesbehörde zuständige Stelle ist und

3. welche oberste Landesbehörde zuständige Stelle nach § 24 Abs. 2 ist.


(2) Die jeweils zuständige Ministerin oder der jeweils zuständige Minister wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung für den jeweiligen Geschäftsbereich

1. im Einvernehmen mit der für Grundsatzfragen der allgemeinen Verwaltungs- und Behördenorganisation zuständigen Ministerin oder dem hierfür zuständigen Minister zum Sicherheitsbereich nach § 1 Abs. 2 Nr. 3 Behörden oder sonstige öffentliche Stellen oder Teile von ihnen zum Sicherheitsbereich zu erklären und

2. die Befugnis nach § 24 Abs. 2 auf eine andere öffentliche Stelle des Landes zu übertragen.

 

§ 34

Inkrafttreten, Außerkrafttreten


Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Es tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2012 außer Kraft.

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