§ 19
Aktive und passive Bezüge
(1) Besteht neben der Grundentschädigung Anspruch auf Versorgungsbezüge aus einem
Amtsverhältnis oder aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst oder auf Renten, so ruht
die Grundentschädigung nach § 5 Abs. 1 in Höhe der anderen
Bezüge. Sind jedoch die ruhegehaltfähigen Amts- oder Dienstbezüge höher als die
Grundentschädigung nach § 5 Abs. 1, so ruht diese, soweit
sie und die anderen Bezüge die ruhegehaltfähigen Amts- oder Dienstbezüge übersteigen.
(2) Wird neben Versorgungsbezügen eine Entschädigung aus der Mitgliedschaft im
Europäischen Parlament, im Deutschen Bundestag oder in der gesetzgebenden Körperschaft
eines anderen Landes gewährt, so bestimmt sich das Ruhen der Versorgungsbezüge nach den
dort geltenden Bestimmungen über das Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit der
Abgeordnetenentschädigung.
(3) Besteht neben der Grundentschädigung nach § 5 Abs. 1
Anspruch auf die Amtszulage nach § 5 Abs. 2 und auf
Versorgungsbezüge aus einem Amtsverhältnis als Mitglied der Landesregierung oder aus
einer Verwendung im öffentlichen Dienst, so ruhen die Grundentschädigung und die
Amtszulage, soweit sie und die Versorgungsbezüge die niedrigsten ruhegehaltfähigen
Amtsbezüge eines Mitglieds der Landesregierung zuzüglich eines Viertels der
Grundentschädigung nach § 5 Abs. 1 übersteigen.
Rentenansprüche sind entsprechend einzubeziehen. Abs. 1 bleibt mit der Maßgabe
unberührt, daß neben der Grundentschädigung nach § 5 Abs. 1
die Amtszulage voll ruht, wenn dies günstiger ist.