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§ 2

Freie Mandatsausübung


(1) Jede wählbare Person darf sich ungehindert um ein Mandat im Landtag oder in der gesetzgebenden Körperschaft eines anderen Landes bewerben, es annehmen und ausüben.


(2) Dabei darf sie am Arbeitsplatz nicht benachteiligt werden. Insbesondere ist eine ordentliche Kündigung oder eine Entlassung wegen der Bewerbung um ein Mandat oder wegen der Ausübung des Mandats unzulässig.


(3) Der Kündigungsschutz beginnt mit der Aufstellung der Bewerber und Bewerberinnen durch das dafür zuständige Organ der Partei oder mit der Einreichung des Wahlvorschlags. Er gilt ein Jahr nach Beendigung des Mandats fort, für nicht gewählte Bewerber und Bewerberinnen drei Monate nach dem Tag der Wahl.

     

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