§ 3
Wahlvorbereitungsurlaub
Zur Vorbereitung ihrer Wahl ist Bewerbern und Bewerberinnen auf Antrag Urlaub zu gewähren. Dieser beträgt bis zu zwei Monate vor dem Wahltag. In dieser Zeit besteht kein Anspruch auf Fortzahlung des Gehaltes oder Lohnes.
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