§ 38
Versorgung für Zeiten vor Inkrafttreten des Gesetzes
(1) Ein Mitglied des Landtags, das vor dem 1. März 1979 aus dem Landtag ausgeschieden
ist, und seine Hinterbliebenen erhalten Versorgung nach dem
Abgeordnetenentschädigungsgesetz vom 9. Juli 1973 (GVBl. I S. 234) in der bis zum
Inkrafttreten dieses Gesetzes anzuwendenden Fassung und unter Berücksichtigung des
Gesetzes zur Änderung von Bestimmungen des hessischen Abgeordnetenrechts vom 30. Januar
1998 (GVBl. I S. 26).
(2) Ein Mitglied des Landtags, das dem Landtag bereits vor dem 1. März 1979 angehört hat
und vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ausgeschieden ist, erhält Leistungen nach den
§§ 11 bis 14, 15, 17, 18, 20 und 21 des Hessischen Abgeordnetengesetzes in der
Fassung vom 5. November 1985 (GVBl. I S. 200). Beihilfen und Beitragszuschüsse werden
nach § 16 dieses Gesetzes gezahlt.
(3) Ein Mitglied des Landtags, das dem Landtag nach dem 1. März 1979 angehört hat und
vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ausgeschieden ist, erhält Leistungen nach den
§§ 11 bis 14, 15, 17, 18, 20 und 21 des Hessischen Abgeordnetengesetzes in der
Fassung vom 5. November 1985 (GVBl. I S. 200). Beihilfen und Beitragszuschüsse werden
nach § 16 dieses Gesetzes gezahlt.
(4) Ein Mitglied des Landtags, das zwar vor Inkrafttreten dieses Gesetzes dem Landtag
angehört hat und nach dem Inkrafttreten, aber bis zum Ende der 12. Wahlperiode aus dem
Landtag ausscheidet, erhält auf seinen Antrag, der innerhalb von drei Monaten nach seinem
Ausscheiden aus dem Landtag zu stellen ist, Versorgung nach diesem Gesetz oder Leistungen
nach den §§ 11 bis 14, 15, 17, 18, 20 und 21 des Hessischen Abgeordnetengesetzes in
der Fassung vom 5. November 1985 (GVBl. I S. 200). Beihilfen und Beitragszuschüsse werden
nach § 16 dieses Gesetzes gezahlt.
(5) Die Entschädigung nach § 5 des Hessischen Abgeordnetengesetzes in der
Fassung vom 5. November 1985 (GVBl. I S. 200) verändert sich nach dem 30. Juni
2003 nach Maßgabe des § 38a, des Weiteren jeweils um
denselben Vomhundertsatz, um den die Grundentschädigung nach
§ 5 Abs. 1 dieses Gesetzes angepasst wird. Die verminderten
Entschädigungsbeträge sind Berechnungsgrundlage für die Ruhensregelungen.