§ 38c
Übergangsregelung bei der
Hinterbliebenenversorgung
§ 15 Abs. 1 ist in der bis zum Inkrafttreten dieses
Gesetzes geltenden Fassung anzuwenden, wenn die Ehe vor dem 1. Januar 2002
geschlossen wurde und ein Ehegatte vor dem 2. Januar 1962 geboren ist.
Entsprechendes gilt für künftige Hinterbliebene von vor dem 1. Januar 2002
vorhandenen Versorgungsempfängern.