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§ 38c

Übergangsregelung bei der Hinterbliebenenversorgung


§ 15 Abs. 1 ist in der bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung anzuwenden, wenn die Ehe vor dem 1. Januar 2002 geschlossen wurde und ein Ehegatte vor dem 2. Januar 1962 geboren ist. Entsprechendes gilt für künftige Hinterbliebene von vor dem 1. Januar 2002 vorhandenen Versorgungsempfängern.

     

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