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§ 39

Frühere Mandatszeiten


(1) Zeiten der Mitgliedschaft im Landtag, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes liegen, werden bei der Berechnung des Zeitraumes, für den Übergangsgeld zu zahlen ist, berücksichtigt. Dies gilt nicht, soweit die frühere Zeit durch die Gewährung eines Übergangsgeldes bereits abgegolten wurde.


(2) Zeiten der Mitgliedschaft im Landtag, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes liegen, werden auf die Zeiten nach den §§ 10 bis 14 angerechnet, soweit nicht dem Mitglied des Landtags die eigenen Beiträge zur Alters- und Hinterbliebenenversorgung erstattet worden sind.

     

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