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§ 4

Berufs- und Betriebszeiten


(1) Die Zeit der Mitgliedschaft im Landtag und in der gesetzgebenden Körperschaft eines anderen Landes ist nach Beendigung des Mandats auf die Berufs- und Betriebszugehörigkeit anzurechnen.


(2) Besteht eine betriebliche oder überbetriebliche Altersversorgung, so werden Zeiten der Mitgliedschaft im Landtag nur bei der Erfüllung der Unverfallbarkeitsfristen des § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung vom 19. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3610) in der jeweils geltenden Fassung angerechnet.

     

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