§ 4
Berufs- und Betriebszeiten
(1) Die Zeit der Mitgliedschaft im Landtag und in der gesetzgebenden Körperschaft eines
anderen Landes ist nach Beendigung des Mandats auf die Berufs- und Betriebszugehörigkeit
anzurechnen.
(2) Besteht eine betriebliche oder überbetriebliche Altersversorgung, so werden Zeiten
der Mitgliedschaft im Landtag nur bei der Erfüllung der Unverfallbarkeitsfristen des
§ 1 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung vom 19.
Dezember 1974 (BGBl. I S. 3610) in der jeweils geltenden Fassung angerechnet.